Liegen zwei inhaltlich übereinstimmende Willenerklärung mindest zweier an einem Vertragsschluss interessierter Parteien vor, spricht man von einem Konsens.
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Liegen zwei inhaltlich übereinstimmende Willenerklärung mindest zweier an einem Vertragsschluss interessierter Parteien vor, spricht man von einem Konsens.