Für die außergerichtliche Tätigkeit durch juristische Dienstleister entsteht kraft Gesetz (RVG) eine sogenannte Geschäftsgebühr. Diese richtet sich nach der Verzeichnisnummer 2300 der Anlage 1 zum RVG und beträgt für Inkassodienstleistungen – je nach den Umständen des Einzelfallels im Sinne von § 14 Absatz 1 RVG – im Mindestfaktor eine Höhe von 0,5 und im Höchstfaktor eine Höhe von 1,3 Gebühren.
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