Die für juristische Dienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren entstehende Gebühr nennt sich Verfahrensgebühr. Aufzufinden sind dahingehende Regelungen in Verzeichnisnummern 3305 ff. der Anlage 1 zum RVG. Die Gebühr beträgt bei Antragstellern den Faktor 1,0, bei Antragsgegnersn 0,5.
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