Das Gesetz regelt in Zusammenhang mit gerichtlichen Handlungen von Parteien einer gerichtlichen Auseinandersetzung oftmals sogenannte Notfristen. Es handelt sich bei diesen Fristen um solche, die kraft Gesetz nicht verlängert werden können.
Notfristen betragen kraft Gesetz meist 14 Tage ab der Zustellung durch das Gericht. Die Frist ist dabei nur eingehalten, wenn die Partei eine Reaktion innerhalb dieses Zeitraumes abgegeben hat und diese auch innerhalb dieses Zeitraumes bei Gericht eingegangen ist. Es reicht nicht aus, wenn die Reaktion innerhalb der Zeit erfolgt, aber dem Gericht erst nach Ablauf der Frist zugegangen ist.