Als Verjährung wird der Verlust eines Rechts auf gerichtlich erfolgreiche Durchsetzung eines eigentlich wirksam bestehenden Anspruches aufgrund Zeitablaufes anhand gesetzlicher Vorschriften bezeichnet. Die Verjährung wird in §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Verjährung muss vom Schuldner eines Anspruches aktiv durch Erhebung der Einrede der Verjährung ausgeübt werden. Auch objektiv verjährte Forderungen können – egal ob die Einrede aktiv durch den Schuldner erhoben wurde oder nicht – außergerichtlich endlos weiter verfolgt werden, da sich diese Forderung nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen der Verjährung in eine sogenannte Naturalobligation mit der Wirkung des § 214 Absatz 2 BGB umwandelt.
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