Fahrlässigkeit bedeutet auch fahrlässiges Handeln. Sie zählt – wie der Vorsatz – zum sogenannten subjektiven Tatbestand einer Person bei Begehung einer Tat.
Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr grundsätzlich erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB).
Der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff des BGB stellt dabei nicht auf die Person des Schuldners ab, sondern setzt einen gesetzlich objektiven Maßstab, der nach den Anforderungen im engeren Verkehrskreis der Beteiligten objektiv zu beurteilen ist. Fahrlässig handelt also derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen derselben Personengruppe in der jeweils konkreten Situation erwartet wird, bzw. erwartet werden kann.

