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FAQ
Häufige Fragen und Antworten
Inkassounternehmen übernehmen die Beitreibung von offenen Forderungen, das sind z. B. nicht bezahlte Rechnungen. Diese übermittelt der Gläubiger (das Unternehmen oder die Privatperson der der offene Betrag geschuldet wird) uns. Wir fordern Sie dann zur Zahlung auf. Seriöse Unternehmen müssen als Inkassodienstleister zugelassen sein. Dies können Sie sogar online im Rechtsdienstleistungsregister überprüfen.
Wir als Inkassounternehmen sind nach dem RDG verpflichtet die Schlüssigkeit der Forderung zu prüfen (vgl. https://www.inkasso.de/presse/blog/inkassounternehmen-pruefen-rechtlich). Wir prüfen dabei ob der Gläubiger nach seinen Angaben einen Anspruch gegenüber Ihnen hat. Sie sollten sich also bei einem Brief, einer E-Mail, einer Kurznachricht oder einer WhatsApp-Nachricht unbedingt mit uns in Verbindung setzen. Unstimmigkeiten können im gegenseitigen Einvernehmen am besten telefonisch gelöst werden.
Sollten Sie die Forderungen bereits an uns überwiesen haben, bitte wir Sie um ein paar Werktage Geduld. Sollte die Zahlung schon mehr als drei Werktage zurückliegen, senden Sie uns bitte den Zahlungsnachweis zu.
Sollten Sie den Betrag an den Gläubiger überwiesen haben, benötigen wir ebenfalls den Zahlungsnachweis. Wenn Sie nach Ende der Zahlungsfrist an den Gläubiger überwiesen haben, müssen Sie allerdings noch die Inkassogebühren begleichen.
Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig JA. Nur im Gespräch mit Ihnen können wir eine Lösung finden.
Titulierte Forderungen beginnen bei uns mit dem Aktenzeichen KO. Tituliert bedeutet, dass hier bereits ein Gericht oder manchmal ein Notar, den Anspruch vom Gläubiger gegen den Schuldner festgestellt hat. Der Titel – das kann ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil oder ein Beschluss sein – berechtigt den Inhaber des Titels per Rechtskraft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten.
Ja, das ist mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers möglich. Das Inkassounternehmen muss dazu einen Titel gegen den Schuldner erwirkt haben.
Wir arbeiten u. a. zum Schutz der Umwelt viel mit der Kommunikation über digitale Medien. Dazu zählen z. B. Zahlungsvereinbarungen und Erinnerungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Die Rechtsgrundlage für die Vereinbarungen findet sich §126b BGB. Genau wie der Kauf im Internet (z. B. bei Amazon) schließen wir die Vereinbarungen in Textform. Diese Variante verpflichtet beide Parteien zur Einhaltung – genau wie eine Unterschrift per Hand.
Aus Kostengründen empfehlen wir den Sachverhalt immer zuerst mit uns zu besprechen. Teilen Sie uns bitte Ihre Einwände gegen die Forderung mit. Wir finden dann oft eine Lösung, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten für einen Rechtsanwalt entstehen.
Wenn Sie die Forderungsberechtigungen zusätzlich rechtlich prüfen möchten, lassen Sie sich bitte durch einen seriösen Beistand, wie z. B. einen zugelassenen Rechtsanwalt, beraten.