Schuldnerverzug – professionell Beitreiben

Schuldnerverzug - Recht vom Inkasso erklärt
Schuldnerverzug – Recht vom Inkasso durch die Euro-Invest-Inkasso GmbH für Sie erklärt

Schuldnerverzug: Der Schuldnerverzug ist ein rechtlicher Zustand, der grundsätzlich dann eintritt, wenn der Schuldner seine geschuldete Leistung gar nicht, nicht vollständig, nicht wie geschuldet oder nicht rechtzeitig – also nicht in der vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Frist – erbringt. Er kann sowohl bei sogenannten “gestörten” Zahlungsverpflichtungen als auch bei anderen Vertragspflichten, wie der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, auf beiden Seiten des Vertrages auftreten. Im deutschen Zivilrecht sind die Regelungen zum Schuldnerverzug in den §§ 286 bis 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Lesen Sie in diesem Beitrag, wie es zum Verzug des Schuldners überhaupt kommen kann und welche Folgen daraus abgeleitet seitens des Gläubigers einer Leistungn gegen den Schuldner ergriffen werden können. Ferner können Sie diesem beitrag auch entnehmen, warum ein Inkassounternehmen wirtschaftlich sinnvoll für einen Gläubiger erst auftragsgemäß tätig werden kann, wenn diese Art des Verzuges nachweislich und schlüssig durch den Gläubiger nachgewiesen wurde.

Gesetzliche Voraussetzungen vom Schuldnerverzug

Damit der Schuldner wirksam in Verzug gerät, müssen folgende drei gesetzlich normierte Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig gemeinsam, in Bezug auf eine Forderung des Gläubigers beim Schuldner erfüllt sein:

  • Fälligkeit der Leistung: Die geschuldete Leistung muss fällig sein, das heißt, die vereinbarte Frist zur Erfüllung der Leistung ist abgelaufen. Wann eine Leistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches fällig ist, wann also Fälligkeit vorliegt, haben wir in gesondertem Beitrag für Sie bereits erklärt.
  • Nichterfüllung der Leistung: Der Schuldner hat die geschuldete Leistung gar nicht, nicht vollständig, nicht wie geschuldet oder nicht rechtzeitig erbracht. In der Praxis kann sich beispielsweise ein Schuldner nicht einseitig ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Gläubiger entschließen die Schuld in Raten zu begleichen oder im Übrigen die geschuldete Leistung zeitlich immer weiter zu verzögern, denn der Gläubiger hat dahingehend eine eigene Leistung erbracht und vertraut auf den Eingang der Gegenleistung, ist praktisch sogar sehr oft darauf sogar wirtschaftlich angewiesen.
  • Verschulden des Schuldners: Der Schuldner ist für die Nichterfüllung der Leistung auch verantwortlich, das heißt er hata aus eigenen Verfehlungen die seinerseits geschuldete Leistung verzögert, falsch oder nicht erbracht. In der Regel wird das Verschulden des Schuldners bereits kraft Gesetz vermutet, es sei denn, dieser kann praktisch nachweisen, dass ihn ausnahmsweise einmal kein Verschulden trifft (dies wäre beispielsweise der Fall bei Vorliegend eines Umstandes von “höherer Gewalt“).

Folgen von Schuldnerverzug für den Schuldner

Der Eintritt des Schuldnerverzugs kann praktisch für den Schuldner verschiedene – in aller Regel vor allem wirtschaftlich nachteilige – rechtliche Folgen haben, bzw. auslösen:

  • Verzugszinsen: Der Gläubiger kann Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB↗ vom Schuldner über den gesamten Zeitraum in welchem Verzug tatsächlich wirksam vorliegt verlangen, wenn und solange der Schuldner sich in Verzug befindet. Diese Zinsen sollen den finanziellen Schaden ausgleichen, den der Gläubiger durch die verspätete Leistung erleidet. Bei Verbrauchern liegt dieser Verzugszins 5 Prozent über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz, bei Unternehmen sogar 9 Prozent über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bank verbindlich festgelegt und im BGB integriert. Dahingehend empfehlen wir Ihnen diesen nützlichen Basiszinssatzrechner↗. Abweichende – auch höhere Verzugszinsen – können individuell ausgehandelt werden und bei Verzug auch geltend gemacht werden.
  • Schadensersatz: Der Schuldner muss dem Gläubiger den Verzögerungsschaden in voller entstandener Höhe gemäß § 249 BGB↗ ersetzen, soweit den Gläubiger kein Mitverschulden im Rahmen einer Schadensmidnerungspflicht trifft. Dazu gehören auch die Kosten, die dem Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderung – als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung – entstehen, wie z. B. Mahngebühren, behördliche Auskünfte zum Schuldner, Ermittlungsmaßnahmen zum Schuldner, Gerichtskosten und Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten.
  • Lösung vom Vertrag: Der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt und dennoch teilweise oder sogar vollständig die eigene gegen den Schuldner aus dem Vertrag bestehende Forderung weiter gegen diesen durchsetzen.

Was löst Verzug beim Schuldner praktisch aus?

Für den Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB ist grundsätzlich und normalerweise eine Mahnung nach Absatz 1 der gesetzlichen Regelung durch den Gläubiger notwendig und vorausgesetzt. Es gibt jedoch bestimmte gesetzliche Ausnahmen in § 286 Absatz 2 BGB, bei denen eine Mahnung nicht erforderlich und deshalb “entbehrlich” ist:

  • Fälligkeit nach dem Kalender: Wenn durch die Parteien im Rahmen eines Vertrages für die Leistung ein bestimmter Zeitpunkt im Kalender festgelegt ist, entfällt die Notwendigkeit einer Mahnung mit Eintreten des kalendarisch bestimmten Datums. Der Schuldner gerät automatisch in Verzug, wenn dieser Zeitpunkt verstrichen ist.
  • Ereignis vor der Leistung: Falls der vertraglich geschuldeten Leistung ein Ereignis vorausgeht, und die angemessene Zeit für die Leistung nach dem Kalender berechnet werden kann, ist eine Mahnung nicht erforderlich. Ein Beispiel dafür wäre ein Vertrag, bei dem die Leistung nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. Lieferung von Material) fällig wird.
  • Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung: Eine Mahnung ist auch dann nicht notwendig, wenn der Schuldner selbst oder durch seinen – meist anwaltlichen – Vertreter ausdrücklich erklärt hat, dass er auf keinen Fall leisten wird. In solchen Fällen wäre eine Mahnung von vornherein zwecklos, da der Schuldner eindeutig und abschließend verweigert eine geschuldete Leistung überhaupt erbringen zu werden und selbst der Gesetzgeber in solchen Fällen erkennt, dass es sinnlos wäre dann diesen Schuldner abermals erst noch anmahnen zu müssen.
  • Evidente Eilbedürftigkeit: Wenn die Leistung aufgrund einer offensichtlichen Dringlichkeit sofort erwartet wird, kann auf die Mahnung verzichtet werden. Dabei werden die wechselseitigen Interessen der Parteien fachlich geprüft und verglichen um abschließend festzustellen, dass in einigen Fällen ein Abwarten des Gläubigers in Bezug auf eine Mahnfrist wegen objektiver Unzumutbarkeit aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht nur nicht sinnvoll, sondern ungerechtfertigt erscheint.
  • Arglistige Verhinderung des Mahnungszugangs: Auch in Fällen, wenn der Schuldner die Zustellung der Mahnung bei sich selbst arglistig verhindert, ist eine Mahnung nicht erforderlich. In solchen Fällen vereitelt der Schuldner rechtsmissbräuchlich den Zugang der Mahnung um den Verzugseintritt zu seinen Lasten zeitlich hinauszuzögern. Der Gesetzgeber billigt ein solches Verhalten nicht und schreibt deshalb ausdrücklich fest, dass es dann seitens des Gläubigers nicht des Nachweises einer ordnungsgemäßen Mahnung mehr bedarf, wenn dieser das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Schuldners nachweisen kann.

Diese gesetzlichen Ausnahmen sind praktisch überaus wichtig, um den Schuldnerverzug korrekt auch abseits einer Mahnung auszulösen und letztendlich fachlich zu bewerten. Bei konkreten Fällen kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Voraussetzungen zu verstehen. Inkassounternehmen – wie auch die Euro-Invest-Inkasso GmbH – beraten Gläubiger oftmals zur Optimierung des Forderungsmanagements dahingehend.

Mögliche Maßnahmen des Gläubigers bei Schuldnerverzug

Nachdem der Schuldner gegenüber dem Gläubiger mit einer eigenen geschuldeten Leistung in Verzug geraten ist, kann der Gläubiger verschiedene Maßnahmen gegen den Schuldner ergreifen:

  • Weitere Mahnung (-en): Der Gläubiger kann dem Schuldner eine oder mehrere weitere Mahnungen zusenden, um ihn abermalig und immer wieder zur Leistung aufzufordern. Die Mahnung ist ein häufiges Mittel, um den Schuldnerverzug zu dokumentieren und löst nachdem Verzug nach gesetzlichen Voraussetzungen bereits eingetreten ist, für jede Mahnung eine rechtlich gegen den Schuldner durchsetzbare Mahngebühr in angemessener Höhe aus.
  • Schadensersatzansprüche: Der Gläubiger kann Schadensersatzansprüche geltend machen, um den ihm aus diesem Schuldnerverzug entstandenen finanziellen Schaden mit daraus resultierenden Ansprüchen gegen den Schuldner auszugleichen. In diesem Zusammenhang wird auch von Verzugsschaden gesprochen.
  • Gerichtliche Durchsetzung: Wenn der Schuldner weiterhin nicht leistet, kann der Gläubiger sogar gerichtliche Schritte einleiten, um seine Forderung durchzusetzen. Dies kann er grundsätzlich in den meisten Fällen selbst einleiten, sofern keine gesetzlichen Grenzen dahingehend entgegenstehen, vgl. beispielsweise “Anwaltszwang” vor den Land- und Oberlandesgerichten gemäß § 78 ZPO↗.

Notwendigkeit dieses Verzugs für Inkassounternehmen

Ein Inkassounternehmen kann erst gänzlich wirtschaftlich sinnvoll für den Gläubiger sein, wenn Schuldnerverzug vorliegt. Denn dann sind die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um professionell und effizient gegen säumige Schuldner vorzugehen und alle Inkassokosten bis zur Grenze der gesetzlichen Erstattungsfähigkeit als Verzugsschaden aus notwendiger Rechtsverfolgung dem Schuldner auferlegen zu können.

Inkassounternehmen übernehmen die Kommunikation mit dem Schuldner, treiben die Forderung ein und minimieren so den Aufwand für den Gläubiger praktisch und letztlich auch wirtschaftlich. Insgesamt ist der Schuldnerverzug ein wichtiges und notwendiges rechtliches Instrument, um die Rechte von Gläubigern angemessen zu schützen und eine effektive Forderungsdurchsetzung zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen überhaupt zu ermöglichen.

Hinweis zu den Kosten beim Einsatz von Inkassounternehmen:

Gläubigern steht es frei, sich auch bereits vor Verzugseintritt an Inkassounternehmen zu wenden um Forderungen entgeltlich beitreiben zu lassen. Es scheidet nur – sofern noch kein Schuldnerverzug vorliegt – eine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber dem Schuldner – je nachdem, wie sich ein Schuldner daraufhin anschließend verhalten sollte – in solchen Fällen regelmäßig aus. Nichtsdestotrotz kann es in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoll oder notwendig sein, bereits vor Verzugseintritt Inkassodienstleister zu involvieren um insbesondere zeitliche Effizienz bestmöglich zu erreichen.

Fazit

Als Schuldner sollte man es zunächst gar nicht erst unbegründet und reaktionslos zur Überfälligkeit einer Forderung oder Leistung gelangen lassen und spätestens bei Umständen, die wirksam den Verzug zu Lasten des Schuldners auslösen eine Reaktion folgen lassen um im eigenen Interesse zur Vermeidung wirtschaftlicher und tatsächlicher Nachteile Maßnahmen auszulösen oder zu ergreifen.

Als Gläubiger sollte man das eigene Forderungsmanagement effizient und schlank gestalten um bestenfalls Verzug des Schuldners automatisch auszulösen und eine Straffung des eigenen, internen Debitorenmanagements zu bewirken. Die frühzeitige Einschaltung eines Inkassounternehmens teilweise unmittelbar nach Eintritt des Schuldnerverzugs ist auch deshalb bereits anzuraten um ohne zeitliche Verluste oder wirtschaftliche Nachteile die Forderung frühestmöglich und bestmöglich zu realisieren.

Als rechtliches Instrument ist der Schuldnerverzug an zahlreiche wichtige und notwendige Rechtsfolgen gekoppelt, die es Gläubigern ermöglichen, Ihre Rechte angemessen zu wahren, zu verteidigen und durchzusetzen. Die Euro-Invest-Inkasso GmbH steht Ihnen gerne zur Seite um Ihre Porzesse mit Ihnen dahingehend zu optimieren und anschließend die entgeltliche Inkassodienstleistung gegen Ihren Schuldner durchzuführen.

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Updated on 2. Juli 2024

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