Als Geschäftszeiten gelten die Zeiten, in denen – wie die Bezeichnung bereits im Namen trägt – ein Unternehmen öffentlich publiziert und bekannt gegeben seiner Tätigkeit nachgeht und erreichbar ist.
Für Fristeinhaltungen bei Inkassounternehmen ist es wichtig, dass am Tag des Fristablaufes bis zum Ende der an diesem Tag geltenden Geschäftszeiten entsprechende Erklärungen eingehen oder Handlungen nachgewiesen werden, da sonst unter Umständen eine Verfristung festgestellt werden kann, die wiederum Verzug auslöst und weitere meist kostenverursachende Folgemaßnahmen notwendig erscheinen lassen. Inkassounternehmen sind Privatunternehmen, die nicht mit fristgerechten EIngängen von Erklärungen und Nachweisen außerhalb der üblichen Geschäftzeiten rechnen müssen.

