Bei Herrn RA Bernhard Schulte handelt es sich um einen zugelassenen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Köln. Eines seiner offensichtlichen Geschäftsfelder der aktiven Markttätigkeit als praktizierender Rechtsanwalt scheint die Beratung von in rechtlicher Hinsicht Hilfesuchenden Menschen über das Online Portal „JustAnswer„↗ darzustellen.
Dort hat er bereits – sofern man den dargestellten Angaben des Portals vertrauen darf – um die 3.600 Fragen beantwortet und wird durch das Portal auf seinem dort bestehenden Profil↗ als „Experte in Recht und Justiz“ öffentlich wahrnehmbar für alle Nutzer des Portales eingeordnet.
Herr RA Bernhard Schulte ist unserem Hause gegenüber – soweit wir dies im Rahmen einer durchgeführten Kurzrecherche und aus eigener Erinnerung bislang feststellen konnten – noch nicht in einem tatsächlichen Vertretungsmandat als Schuldnervertreter eines von unserem Haus auftragsgemäß kontaktierten Schuldner aufgetreten.
Da wir aktuell flächendeckend die Reputation unseres Hauses – auch und sogar schwerpunktmäßig bei online Angriffen – gegen Rechtsverletzungen schützen und dagegen in jedem einzelnen Fall rechtliche Schritte gegen die konkret erkennbaren Rechtsverletzungen einleiten, recherchieren wir aktuell in unregelmäßigen Abständen auch jede neue online öffentlich publizierte Nennung unseres Hauses im Internet. Dies wird zusätzlich zur eigenen Recherche durch Programme wie „google alert“ unterstützt.
Dabei finden wir auch abseits von konkreten Rechtsverletzungen interessante Beiträge, die wir – wie hier – in Einzelfällen inhaltlich von nun an kommentieren werden.
Anfrage vom 14.01.2024
Wir sind im Rahmen unserer online Recherche auf Folgendes gestoßen:
Am 14.01.2024↗ suchte ein im Rahmen der Nutzungsbedingungen von „JustAnswer“ zulässig anonymisierter Nutzer des Portales einen konkreten Rechtsrat bei Herrn RA Bernhard Schulte.
Inhalt der öffentlichen und online durchgeführten Beratung war dabei eine durch unser Haus auftragsgemäß beizutreibende Forderung. Die Auftraggeberin dieser an uns zur entgeltlichen Beitreibung eingemeldeten Forderung ist dabei die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH.
Die Qualität und möglichen Folgen dieses Rechtsrates für den Hilfesuchenden hinterfragen wir abschließend in diesem Beitrag umfassend und versuchen ebenfalls abschließend ein eigenes und auf unseren dargestellten Erwägungen gewonnenes Fazit dahingehend zu ziehen, wie fachlich richtig und qualitativ hochwertig der erteilte Rechtsrat an den Hilfesuchenden denn eigentlich in diesem konkreten Fall mit Bezug zu unserer Dienstleistung tatsächlich für den Hilfesuchenden erscheint.
Sofern der konkret betroffenen Schuldner diesen Beitrag hier rechtzeitig wahrnehmen sollte, so hoffen wir, dass dieser hier eine fundierte Risikoeinschätzung hinsichtlich der Inhalte des ihm erteilten Rechtsrates erhält, da eine solche durch Herrn RA Bernhard Schulte gegenüber dem Hilfesuchenden offensichtlich – berufsrechtlich zumindest fragwürdig – nicht für nötig erachtet worden zu sein scheint und deshalb unterlassen wurde.
Geschäftsmodell von „JustAnswer„
Das Portal betreibt ein Geschäftsmodell nach welchem Nutzer entweder pro Frage vorab zahlen oder ein Abo im Rahmen einer Mitgliedschaft buchen. Der jeweilige „Experte“ erhält nach Beantwortung einer Frage erst die uhm zustehende Vergütung, wenn der Nutzer den „Experten“ mit mindestens 3 von 5 Sternen bewertet hat. Vorstehendes kann in den Nutzungsbedingungen von JustAnswer↗ nachgelesen werden.
1. Inhalt der Anfrage bei RA Bernhard Schulte
Eingeordnet wird dieser Beitrag – offensichtlich vom Nutzer – in einer bestimmten und vorher auszuwählenden Rubrik nach dem vermeintlichen Rechtsgebiet. Hier wurde vom Nutzer – wohlgemerkt einem rechtlichen Laien – „Strafrecht“ als Rubrik der Anfrage ausgewählt.
Der Nutzer gibt an, er habe sich im April 2023 online nach einem „Privatkredit“ umgesehen. Dabei meint er vermutlich, dass er einen Kredit für sich zu privaten Zwecken aufnehmen wollte. Offensichtlich hat er nicht gemeint, dass er einen solchen von einer privaten Stelle erhalten wollte. Dahingehend hat der Nutzer schon zumindest etwas unglücklich formuliert.
Er gibt weiter an, „plötzlich“ ein Abonemment für ein „Finanzierungspaket“ gefunden und offensichtlich nun gegen sich kostenauslösend bestehen zu haben. Er erklärt dabei zunächst weder den Verlauf seiner online Handlungen, die offensichtlich zum in der Anfrage genannten Ergebnis geführt haben, noch erklärt er, was denn für ein „Finanzierungspaket“ mit welchem Inhalt vorliegen soll. Alles in allem sehr dünn hinsichtlich der Informationslage.
Abschließend führt der Nutzer alles was da aktuell gegen ihn zu laufen scheint und was er bis dato nicht ansatzweise näher beschreibt auf eine „Täuschung“ zurück, ohne die vermeintlich seitens des Nutzers erkannte Täuschung inhaltlich zunächst näher zu beschreiben.
Die Nachfrage von RA Schulte belegt, dass sogar ihm die ursprünglichen Anfrageinhalte inhaltlich zu dünn waren, weshalb er nicht etwa nach weiteren Informationen, die sich eigentlich objektiv aufdrängen nachfragte, sondern sich nur nach einer „konkreten rechtlichen Frage“ im Rahmen der ersten Antwort erkundigte.
Inhaltliche Ergänzung durch den Nutzer
Daraufhin sah sich der Nutzer damit dem objektiven Anschein nach – mehr unbewusst als bewusst – dazu veranlasst, von sich aus den Sachverhalt etwas ausführlicher zu beschreiben und eine Datei unbekannten Inhaltes für Herrn Schulte hochzuladen.
Er erklärt, bei welcher Firma er aktiv im Internet nach einem Kredit gesucht und angefragt hatte und beschreibt, dass er im Rahmen einer erhaltenen Email „Aktivierungslinks“ angeblich hat nutzen müssen. Der Nutzer erklärt weiter, dass eine andere Firma (OVM) nunmehr mit Hilfe der „Euros“ – womit offensichtlich unser Haus gemeint sein soll, eine Forderung gegen ihn geltend macht. Erneut unterstellt er ohne weitere Angaben pauschal ins Blaue hinein eine „Täuschung„.
Erneut scheint Herrn RA Schulte die Informationslage offensichtlich unzureichend zu sein, abermals fragt er nach einer „konkreten rechtlichen Frage“ beim Nutzer nach.
2. Inhaltliche Ergänzung durch den Nutzer
Der Nutzer antwortet abermals und beschreibt nun erstmalig sein eigentliches Problem. Er ist Zahlungsaufforderungen ausgesetzt und will – das stellt die eigentliche konkrete rechtliche Frage des Nutzers dar – von Herrn RA Schulte wissen, da er „glaubt, getäuscht worden zu sein„, ob nach Meinung von RA Schulte ein Betrug vorliegt oder nicht.
Jetzt beginnt der spannende Teil dieses Beitrages, nämlich die Antwort des Anwaltes Schulte, der als Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Mandatsverhältnis grundsätzlich berufsrechtlich verpflichtet ist, bzw. wäre.
Anfrageinhalt suggeriert gewünschte Antwort
Die Fragestellung und Einordnung in einer Rubrik ins Strafrecht seitens des Nutzers suggeriert bereits, was dieser gerne hören, bzw. lesen möchte. Er möchte überwiegend seine bereits bestehende Meinung bestätigt haben. In diesem Lichte muss man an die Vergütung des „Experten„, basierend auf Sternen des Nutzers erinnern … was passiert wohl, wenn der Experte etwas gaaaaanz anderes sagen würde, als der Nutzer gerne lesen würde? Richtig, der Nutzer wäre eher unzufrieden mit der Gesamtsituation und wohl eher nicht der begeisterte und spendable Sternelieferant, oder?
Anfragender Nutzer gesteht einiges zur Sache ein
Im Rahmen der Anfrage und den Konkretisierungen sendet der Nutzer zwei verschiedene Dateien unbekannten Inhaltes. Wir gehen von mindestens einem Inkassoanschreiben und ggf. einer Email des Auftraggebers aus.
Darüber hinaus gesteht der Nutzer – neben einer ungenügenden Rechtschreibung und Syntax – ausdrücklich ein, im Internet aktiv gewesen und offensichtlich auch den Aktivierungslinks gefolgt zu sein. Er verheimlicht nur, wohin man dann gelangt, nämlich bei einem auf eine Bestellseite der Auftraggeberin auf welcher alle Inhalte der „Button“ – Lösung zu einem Vertragsschluss zweifelsfrei und behördlich mehrfach überprüft, in rechtmäßigen und transparenter Weise vorliegen. Eine Täuschung liegt dabei nachweislich mehrfacher gerichtlicher und behördlicher Überprüfung, sowie anhand eines vertiefenden forensischen Gutachtens zweifelsfrei nicht vor.
Antwortgrundlage RA Bernhard Schulte
RA Bernhard Schulte beantwortet – für einen Rechtsanwalt – überaus erfrischend eindeutig und klar, obwohl die Faktenlage nach bisheriger Sachverhaltsmitteilung bestenfalls als uneindeutig und vage einzuordnen ist.
Er scheint erkannt zu haben, dass dies auch so ist, da er sich veranlasst gefühlt hat, mehrfach nach einer „konkreten rechtlichen Frage“ beim Nutzer nachzufragen. Informationen zum Sachverhalt scheint er darüber hinaus offensichtlich nicht gebraucht zu haben. Ziemlich cool, ein Rechtsanwalt mit magischer Glaskugel oder der Fähigkeit aus Kaffeesatz die Lösung rechtlicher Fragen lesen zu können …
Eigentlich hätten wir angenommen, ein online beratender Rechtsanwalt könnte das Internet parallel zur Beratung nutzen und sich bei den genannten Unternehmen auf deren Webseiten – insbesondere bei der konkreten Aufraggeberin – ein Bild der Sachlage verschaffen, aber scheinbar war diese Annahme zu viel Erwartungshaltung an die Berufspflichten eines Rechtsanwaltes.
Antwortinhalt des Rechtsanwaltes
Die Antwort von Herrn RA Bernhard Schulte fällt vollkommen eindeutig und zweifelsfrei für diesen an seinen Mandanten aus, obgleich sie mangels Sacherhaltsangeben für Außenstehende Leser überaus überraschend ist:
Inhalt zu Sache
Es liegt für RA Bernhard Schulte ausdrücklich eine Täuschung vor, wohlgemerkt bei dieser Informationslage. Respekt!
Er rät sogar darüber hinaus ausdrücklich zur Strafanzeige, da er sogar den strafrechtlichen Deliktstatbestand des § 263 StGB (Betrug) aus den ihm vorliegenden Informationen ausmachen kann. Wow! Ein vieraktig im objektiven Tatbestand kausal aufeinander aufbauender Deliktskomplex mal eben so aus dem Nichts und an keinem erkennbaren und dahindeutenden Informationsgehalt geprüft, festgestellt und dem Mandanten gegenüber nicht nur geäußert, sondern sogar eine Handlungsempfehlung zu einer aktiven Strafanzeige angegeben. Sportlich!
Herr Schulte kann offensichtlich Dinge erkennen, die andere Rechtsanwälte, Polizisten und Staatsanwälte in der Vergangenheit wirklich schwer und vertieft prüfen und subsummieren mussten um das Delikt abschließend und verbindlich auszuschließen, einfach so aus der Hüfte schießend als gegeben und verwirklicht feststellen. Das ist ja grandios!
Inhalt zur Vergütung
Anschließend bittet Herr RA Bernhard Schulte immerhin noch bei 3 Nachfragen zum Schadensersatz seitens des Nutzers ganze zwei mal um die dringend benötigte Sternebewertung, damit wie er sogar einmal ausdrücklich klarstellt, für die „anwaltliche Beratung“ bezahlt wird.
Mit erfolgter Bewertung wird der Chat geschlossen und Herr RA Bernhard Schulte um ein paar Euro reicher, für den Nutzer dürfte das Drama hingegen jetzt erst richtig losgehen, sofern er diesen anwaltlichen Rat tatsächlich ernst nehmen und schlimmstenfalls sogar befolgen sollte.
Drohende Folgen bei Befolgung dieses Rechtsrates
Schon das erste Problem lag in der vorschnellen Einordnung des Sachverhaltes seitens des Nutzers in die Rubrik „Strafrecht„, da der Nutzer offensichtlich in zivilrechtlicher Hinsicht unberaten die Forderung verweigern wird und gerade bei dieser Auftraggeberin unseres Hauses damit rechnen muss, dass ein gerichtliches Verfahren wegen der Forderung gegen ihn als Schuldner betrieben werden wird. Damit gehen stets weitere nicht nur unerhebliche Kosten einher, die der Nutzer in aller Regel final zusätzlich zu tragen haben wird.
Im Bereich der strafrechtliche Anzeigenerstattung seitens des Nutzers wird dieser mit einer Gegenanzeige sowohl seitens unserer Auftraggeberin, als auch durch unser Haus rechnen müssen, da dies eine falsche Verdächtigungen, ggf. zusätzlich gar eine Verleumdung darstellen wird.
Wohlgemerkt alles im Vertrauen des Nutzers auf den Rechtsrat von RA Bernhard Schulte.
Fazit zum konkreten Rechtsrat
Wir glauben Herr RA Bernhard Schulte hatte wahrscheinlich nur einen schlechten Tag – zumindest hoffen wir das.
Der hier konkrete Rechtsrat ist inhaltlich nicht nur fragwürdig, sondern aufgrund erkennbaren Verletzung berufsrechtlicher Pflichten sogar für den Mandanten und den RA selbst nicht ungefährlich.
Wir hoffen für beide Parteien dieser Beratung sehr, dass neben dem online öffentlich einsehbaren Teil dieser Beratung hinter den Kulissen ein informativer Austausch zwischen dem Nutzer und Herrn RA Bernhard Schulte vertieft zur Sache stattgefunden hat, sonst würde der konkrete Rechtsrat nicht auf einem aufgeklärten Sachverhalt beruhen, sondern entweder ausschließlich die suggeriert gewünschte Antwort des Nutzers zum Erhalt einer Vergütung wiedergeben oder die Frage nach anderweitigen magischem Informationsquellen (Kaffeesatz, Glaskugel, o. ä.) aufwerfen.
Wir würden bei den bestehenden Informationen und diesem konkreten Rechtsrat – sofern wir uns in die Lage des Nutzers versetzen – sicherlich nunmehr online nach „Haftungsfall des Rechtsanwaltes“ suchen, dies allerdings nach einer solchen Erfahrung bei einem „Experten“ nicht über das Portal „JustAnswer„.
Hinweis:
Dieser Beitrag thematisiert einen einzigen konkreten Rechtsrat des Betroffenen Anwaltes. Zur allgemeinen Qualität der Beratungsleistung dieses Anwaltes wollen und können wir keine fundierte Aussage treffen, wohl aber zu dieser konkreten Einzelsache. Die vorstehenden Inhalte sollen demnach auch keine Allgemeinaussagen sein, sondern einzig auf den konkreten Einzelfall bezogen Aussagen treffen.
Die durch unser Haus in diesem Beitrag getroffenen Einzelaussagen stellen dabei – wenn auch argumentativ und fachlich belegt – einzig eine Meinung unsererseits zu diesem konkreten Einzelfall dar.