
Gegnerwerbung vielleicht sogar strafbar? Wir haben bei einigen Berichterstattungen unserer ständigen Gegner manchmal das Gefühl, dass Leser dieser „Gegnerwerbung“ sich über den Umstand des Bestehens von Erfolgsaussichten gegen eine durch unser Haus – die Euro – Invest – Inkasso GmbH – auftragsgemäß beizutreibenden Forderung gegebenenfalls und möglicherweise durch die Inhalte von Gegnerwerbung berechtigt als getäuscht fühlen könnten, denn mangels aufklärendem Inhalt wirken diese Berichtersattungen oft suggerierend mit Slogans wie, „wir helfen Ihnen“ oder „nehmen Sie Kontakt zu uns auf„, als hoffnungsschürend, dass die versprochene Hilfe auch tatsächlich erbracht werden könnte, obwohl dies oftmals nicht der Fall ist.
Diese Werbung verfolgt meist nur das Ziel neue Aufträge seitens so werbender Schuldnervertreter durch entsprechende Leser dieser Beiträge zu generieren. Nicht oft sind die Hoffnungen von Lesern solcher Berichterstattung praktisch anschließend auch nur ansatzweise seitens des so werbenden Schuldnervertreters auch erfüllbar.
In diesem Beitrag gehen wir für Sie auf die Frage ein, ob Teile der Berichterstattung unserer ständigen anwaltlichen Schuldnervertreter – sofern Sie die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen – möglicherweise sogar strafbar sein könnten und welchen Weg Schuldner beschreiten können, wenn eine Strafbarkeit zwar noch nicht vorliegen sollte, der Schuldner aber „unzufrieden“ mit der anwaltlichen Leistung im Rahmen der Forderungsabwehr sein sollte.
Vorab: Strafrecht ist „ultima ratio“
Vorab bleibt ausdrücklich klarzustellen, dass dieser Beitrag allgemein gehalten und gemeint ist und keinen Schuldnervertreter aktuell aus unserer Sicht ausdrücklich mit der Art seiner Werbung (Gegnerwerbung) in den Fokus stellen soll. Es ist daher anschließend Ihre Aufgabe entsprechende Rückschlüsse auf öffentlich wahrnehmbare Werbung unserer Gegner zu ziehen und sich Ihre eigenen Gedanken zur entsprechenden Gegnerwerbung zu machen.
Weiter muss vorab festgehalten und erwähnt werden, dass strafrechtliche Maßnahmen stets der allerletzte Ausweg sein sollten um einen etwaige schädigenden Gegenüber zur Verantwortung zu ziehen.
Nicht selten raten Teile unserer ständigen Gegnervertreter – manchmal auch Gegnervertreter, die wir nicht einmal durch einen tatsächlichen Vertretungsjob unserem Hause gegenüber kennenlernen durften – zur Stellung von Strafanzeige mit dem Ergebnis, dass dies meist in Gegenanzeigen (vorwiegend seitens Teilen unsere Auftraggeber) und den damit verbundenen Nachteilen für Schuldner führt. Dies rührt meist aus der praktischen Umsetzung berufsrechtlicher Fehler.
Sehen Sie also – sollten Sie als Schuldner sich durch Werbebeiträge unserer Gegner getäuscht und betroffen fühlen – strafrechtliche Maßnahmen stets mit gebotener Vorsicht und praktisch wirklich als letztes Mittel.
Gegnerwerbung: Strafbarkeit durch Werbung von Anwälten
Gegnerwerbung kann und soll bis zu einem gewissen Grad Menschen psychologisch vorwiegend manupilieren. Nicht umsonst kommen gerade aus der Marketingbranche zahlreiche psychologische Sozialstudien, die das Verhalten und die Entscheidungsfindung von Menschen in Bezug zu Werbung auswerten und Mittel und Wege aufzeigen, diese beiden Apekte auch zu einer größtmöglichen Kaufabsicht zu bewegen und zu steuern.
Sollte die Werbung – oder aus unserer Perspektive die Gegnerwerbung – allerdings inhaltlich den wahrnehmenden Personen tatsächlich Umstände vorspiegeln, die faktisch und praktisch nicht realistisch oder gar praktisch unmöglich sind, so könnte darin eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen sein.
Definition „Täuschung“:
Als Täuschung im juristischen Sinne versteht man die bewusste und vorsätzliche Einwirkung auf die Vorstellung eines Anderen mit falschen, unvollständigen oder unwahren Vorstellungen, Angaben oder Überzeugungen, in der Absicht diesen Anderen zu einem rechtlich relevanten Handeln zu verleiten, das dieser sonst nicht vorgenommen hätte.
Täuschung ist demnach das Hervorrufen oder Steigern eines Irrtum des Anderen durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Wird (kausal) auf der Täuschung beruhend anschließend beim Anderen ein Irrtum erzeugt, wegen dem dieser Andere – hier der Wahrnehmende solcher Werbung – eine rechtlich relevante Handlung, wie beispielsweise die Eingehung eines Mandatsverhältnisses mit der Beauftragung der Außenvertretung zur Forderungsabwehr umsetzt, führt dies praktisch stets zu einer Vermögensverfügung des Anderen und einem daraus resultierenden Vermögensschaden, wenn die Vertretung erfolglos verlaufen ist und dies im Vorfeld u. a. bei ordnungsgemäßer und berufsrechtlich vorgeschriebener Sachverhaltsaufklärung objektiv erkennbar gewesen ist.
Denn der anwaltliche Schuldnervertreter, der diese Art der Werbung nutzt und objektiv keine Erfolgsaussichten zur erfolgreichen Forderungsabwehr hatte, wird sicherlich nicht auf seinen gesetzlich entstandenen Gebührenanspruch nach dem RVG verzichten. Demnach könnte in einer solchen Konstellation tatsächlich Betrug oder sogar die Qualifikation eines gewerbsmäßigen Betruges vorliegen.
Nehmen wir einmal aus dem Bereich Forderungsabwehr folgende Konstellation an: Es liegt bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor der Beauftragung des anwaltlichen Schuldnervertreters vor, der in seiner Werbung – auch aufgrund nichtssagender und nicht oder nicht ausreichend aufklärender Inhalte – suggeriert, man könne die Forderung mit seiner Hilfe abwehren, so ist dies faktisch kaum und bis auf ganz wenige tatsächliche Ausnahmen gar nicht mehr möglich. Da könnte man schon zum Nachdenken kommen, warum entweder der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß durch den dazu verpflichteten Anwalt aufgeklärt wurde und wie der Schuldner durch die Werbung tatsächlich getäuscht wurde. Auch stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall ein Gebührenanspruch des Anwalts entstanden ist, bzw. wegen Schlechtleistung vielleicht sogar untergegangen sein könnte, oder?
Ob dies dann bereits strafbar ist, sollte man einen rechtlichen Beistand unter entsprechender Dokumentation der Werbequelle und der Korrespondenz mit dem Anwalt prüfen lassen, denn Strafrecht ist wie eingangs ausdrücklich klargestellt, das allerletzte Mittel im Bereich des Rechts.
Aktuell interessanter Fall vor dem Landgericht Mühlhausen
In einem aktuellen Fall, der als Strafsache vor dem Landgericht Mühlhausen↗ gegen immerhin fünf (!!!) Anwälte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in fast 5.500 Fällen geführt wird, geht es genau um dieses Thema.
Es geht Werbung die die Leser zur Mandatsanbahnung und Mandatbegründung getäuscht hat. Hintergrund waren dabei Werbebeiträge der angeklagten Anwälte, die suggeriert haben sollen, dass geschädigte Kapitalanleger durch die Beauftragung dieser Anwälte bei objektiv und nachweislich wenig bis keinen Erfolgsaussichten, Hilfe erhalten sollen.
Das besonders perfide soll in diesem Zusammenhang zudem die Zusammenarbeit mit vermeintlich unabhängigen Verbraucherschutzvereinen gewesen sein, die die geschädigten Kapitalanleger auch noch zusätzlich an diese Anwälte zur „Schaffung einer laufenden Einnahmequelle“ vermittelt haben.
… solche Geschäftsmodelle kommen uns irgendwie zumindest vage, dann doch bekannt vor …
Berufsrecht der Anwälte
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte gibt für das Thema Werbung sogar gesetzliche Vorgaben vor. Diese findet man in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung↗. Obwohl diese Regelung in den letzten Jahren im Rahmen der Rechtsprechung zumindest etwas aufgeweicht wurde, heißt es darin immerhin, dass dem Anwalt Werbung nur erlaubt – und im Umkehrschluss in allen anderen Fällen verboten ist, wenn diese sachlich unterrichtet – also einen fachlich korrekten und aufklärenden Inhalt aufweist – und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.
Spannend zur Gegnerwerbung, oder?
Sie können als Leser dieses Beitrages zukünftig sicherlich die Werbebeiträge unserer Gegner – insbesondere solche, die unsere Firmierung oder die von Teilen unserer Auftraggeber sicherlich etwas differenzierter wahrnehmen und hinterfragen.
Was tun, wenn es noch nicht strafbar wirkt?
Sollten Sie sich von anwaltlicher Werbung (Gegnerwerbung) getäuscht fühlen und ihr Anwalt beispielsweise im Rahmen der beauftragten Forderungsabwehr erfolglos gewesen sein, was objektiv von vornherein aufgrund der tatsächlichen Umstände feststehen musste, so steht Verbrauchern auch gegenüber solchen Anwälten das Recht zu, die Leistung auf die Gebührennote des Anwalts mit Hinweis auf objektive Schlechtleistung zu verweigern.
Sollte ein solcher Anwalt daraufhin auf die eigene Gebührennote bestehen und plötzlich in eigener Sache wie ein Inkassounternehmen vorgehen, können Sie sich wie bei einem Inkassounternehmen an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, die bei einem Rechtsanwalt dessen zuständige Rechtsanwaltskammer im Rahmen einer Beschwerde ist. Anwälte sind dabei – sofern diese eine eigene Website betrieben, gesetzlich verpflichtet, die zuständige Rechtsanwaltskammer im Impressum ausdrücklich mit Erreichbarkeiten zu benennen und aufzuführen.
Unser zukünftiges Vorgehen
Wir werten seit Beginn des Jahres 2024 alle Forderungssachen unserer Auftraggeber rigoros statistisch, tatsächlich und rechtlich aus um daraus interne Kennzahlen und Fakten zu Erfolgsaussichten der Beitreibung und demnach auch im Umkehrschluss einer Abwehr und deren Ursache abzuleiten.
Auch unsere Auftraggeber werden in Hinsicht auf Dokumentation zu den einzelen Forderungen und auf die Bereitschaft einer auch streitigen Durchfechtung von Forderungen von Jahr zu Jahr zunehmend besser und mitwirkungsbereiter. Derzeit werden die Strukturen bundesweit geschaffen und vernetzt, streitige Verfahren, die sonst oft unwirtschaftlich oder wegen personeller Kapazitätsgrenzen nicht durchgefochten wurden, zukünftig in immer größer werdenden Quoten dann doch streitig auszufechten.
Daher wird die Wahrscheinlichkeit bei den durch unser Haus auftragsgmäß beizutreibenden Forderungen für eine erfolgreiche Forderungsabwehr – bis auf wenige Ausnahmen wegen tatsächlicher Umstände in Einzelfällen – immer unwahrscheinlicher und wir werden aktiv in der Korrespondenz mit den Schuldnern (unmittelbar) auf entsprechende Faktenlage konkret hinweisen und diesen Beitrag dabei verknüpfen.
Vielleicht bewirken wir auf diese Art und Weise mal eine Verbesserung der teilweise in den vergangenen Jahren überaus wildwüchsigen und sich immer weiter vom Berufsrecht entfernenden Berichterstattungen von Schuldnervertretern. Dies wäre nicht zuletzt auch eine Verbesserung für Verbraucher.