Aussergerichtlich (-es) Inkasso
Im Rahmen von Beauftragungen durch unsere Auftraggeber werden eingemeldete Schuldner nebst zugehörigen auftraggeberseitig mitgeteilten personenbezogenen Daten und Informationen zur Forderung selbst (auch § 13a Absatz 1, 2 RDG↗) nach einer ggf. erfolgenden Stichprobenkontrolle im Rahmen der Rechtsprüfung zur Forderung in unser Softwaresystem eingepflegt.
Jede Forderungssache eines einzelnen Schuldners wird dann in einem separaten Vorgang in jeweils individueller Forderungsakte mit eindeutigem und einzigartigen internen Aktenzeichen unseres Hauses geführt. Unter diesem sollte auch die Korrespondenz zur eindeutigen, identifizierbaren und unverwechselbaren Zuordnung anschließend stets erfolgen.
Dieser Schritt kann zwischen einem Tag und zwei Wochen andauern, je nachdem wie vollständig auftraggeberseitige Informationsinhalte zum Schuldner und der betroffenen Forderung sich darstellen und wie oft unser Haus dahingehend Rückfragen beispielsweise im Rahmen von Stichprobenkontrollen oder ergänzenden noch ausstehenden notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen (Pflicht-) Angaben beim Auftraggeber stellen muss.
In Einzelfällen werden in dieser Stufe auch bereits bei begründetem dahingehenden Anlass zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen zum Schuldner durch unser Haus als im Auftrag der außergerichtlichen Beitreibung der konkreten Forderung inbegriffen eingeleitet.
Schuldner einpflegen
Schuldner außergerichtlich kontaktieren
Sobald die Übernahme des Auftrages und die entsprechenden vorstehend genannten Vorbereitungshandlungen der Einpflegung des Schuldners und der konkreten Forderung durch uns abgeschlossen sind, werden die Schuldner durch anschließend unmittelbar durch uns auftragsgemäß im Namen der Auftraggeber mittels eines kraft Gesetz umfangreiche Informationen enthaltenden Erstanschreibens (Postbrief oder Email) außergerichtlich erstmalig kontaktiert und zur Zahlung für den Auftraggeber aufgefordert. Dieses Schreiben ist unsere sogenannte Vertretungsanzeige gegenüber dem betroffenen Schuldner, auf welchem jede nachfolgende Korrespondenz seitens unseres Hauses inhaltlich aufbaut.
Folgt innerhalb der in unserem Erstanschreiben gesetzten Frist keine wie auch immer geartete Reaktion des Schuldners, kontaktieren wir diesen in der Regel – aber nicht immer – noch einige weitere Male außergerichtlich, wobei wir in der Wahl der Kontaktkanäle dann auch vermehrt variieren (beispielsweise auch SMS ab dem 3. Versuch einer Kontaktaufnahme) um so für den Schuldner sicherzustellen, dass dieser auch wirklich die Gelegenheit hat, unsere Kontaktversuche wahrzunehmen.
Reagiert er daraufhin weiterhin auf unsere Versuche von meist zahlreichen Kontaktaufnahmen nicht, schließt sich die gerichtliche Stufe unserer Beauftragung zur Beitreibung der Forderung unmittelbar gegenüber diesem Schuldner an.
Auftraggeber können unserem Hause im Rahmen der Beauftragung die Anzahl der außergerichtlichen Kontaktaufnahmen in bestimmter Anzahl vorgeben und so für eine auch zeitliche Straffung der Forderungsbeitreibung sorgen. Wir empfehlen dahingehend aus praktischen Erwägungen allerdings – wenn nicht absolut dringende praktische Gründe gegen unsere Empfehulg sprechen sollten – eine Mindestanzahl von wenigstens 3 Kontaktaufnahmeversuchen beim Schuldner.
Sofern sich Schuldner innerhalb dieser außergerichtlichen Stufe bei uns auf unsere Kontaktaufnahmeversuche zurückmelden, klären wir bei Rückfragen die Situation um die Forderung mit dem Schuldner im Namen des konkreten Auftraggebers inhaltlich auch gerne auf.
Dabei bearbeiten wir beispielsweise jede Art der Rückmeldung seitens des Schuldners mit argumentativen Einwendungen und Einreden gegen die konkrete auftragsgemäß durch uns beizutreibende Forderung innerhalb unseres prozessorientierten, systematischen Beschwerdemanagements.
Im Falle von Vollzahlungen nehmen wir die offene und zahlungsgestörte Hauptforderung inklusive aller bis dato entstandener Nebenforderungen für den Auftraggeber an und leiten diese nach interner vertraglicher Vereinbarung unter Verrechnung etwaige bestehender Zahlungsansprüche aus dem Inkassovertrag an den Auftraggeber weiter.
Für den Fall, dass ein Schuldner nachweist nicht im Umfang der geltend gemachten Forderung im Rahmen einer EInmalzahlung (Vollzahlung) in der Lage zu sein, verhandeln und vereinbaren wir nach auftragsgemäßen Vorgaben des konkreten Auftraggebers auch Zahlungserleichterungen mit dem Schuldner in Namen des Auftraggebers. Dies umfasst in der Praxis sowohl Stundungsvereinbarungen und Ratenzahlungsvereibarungen oder beide in Kombination miteinander.
Anschließend an die Vereinbarung von Zahlungserleichterungen überprüfen wir die zuverlässige Einhaltung der Inhalte der Vereinbarung seitens des Schuldners und steuern unmittelbar nach Wahrnehmung von Verletzungen der abgeschlossenen Vereinbarung – zunächst in der Regel noch außergerichtlich – beim Schuldner nach. Eingehende Gelder werden wie im Fall der Vollzahlung behandelt und an den Auftraggeber nach analoger Maßgabe ausgekehrt.