Gerichtlich (-es) Inkasso

Inkasso vor Gericht

Gerichtlich Inkasso - Titulierung der Forderung

Sollte das außergerichtliche Inkasso nicht zu einer Reaktion des Schuldners und bestenfalls zur Beitreibung der Forderung geführt haben, schließt sich die Stufe des gerichtlich (-en) Inkassos unmittelbar an, sofern der konkrete Auftraggeber dies im Rahmen der Beauftragung unseres Hauses wünscht. Auftraggeber können dies auch zunächst – meist schon aus Kostengründen – so bei uns in Auftrag geben, dass Maßnahmen vor Gericht nicht bereits automatisch in die gerichtliche Beitreibung überführt werden, sondern nur und erst auf konkrete individuelle Auswahl naach Vorgabe des konkreten Auftraggebers. Dadurch können wirtschaftliche Entscheidungen in Einzelfällen getroffen werden und der Auftraggeber beispielsweise von sehr vielen Forderungen müssen nicht in immense Vorleistungen in Hinsicht auf Gerichtskostenvorschüsse gehen.

Andererseits können Auftraggeber unserem Hause darüber hinaus auch den Auftrag so erteilen, dass ohne Durchführung der vorgelagerten außergerichtlichen Inkassostufe Forderungen unmittelbar nach Einspielen der Schuldner und Forderungen nur in der gerichtlichen Inkassostufe bearbeitet werden. Dies schafft zeitliche Straffung und meist schnellere Realisierung der Forderungen in geeigneten Einzelfällen.

Aussergerichtlich erfolglos oder Auftrag

gerichtlich (-es) Mahnverfahren

Diese Inkassostufe wird durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides beim zentralen Mahngericht eingeleitet.

Das Mahnverfahren vor Gericht ist dabei in der Zivilprozessordnung in den §§ 688 ff. ZPO gesetzlich↗ geregelt.

Dies erfolgt bei Inkassodienstleistern in elektronischer Form über elektronisch sichere Übermittlungswege, die dem Gericht aufgrund der hinterlegten Zertifikte eindeutig den Absender nachweisen und bei Gericht im automatisierten Verfahren eingelesen und ausgewertet werden.

Sofern das Gericht dabei nicht Umstände im Rahmen der automatischen Bearbeitung im Rahmen summarischer Prüfung aller Angaben des Mahnantrages erkennt, die eine Monierung zur Klärung dieser Umstände geboten erscheinen lässt, wird das Gericht zeitnah den durch das Inkassounternehmen begehrten Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner zustellen.

Auftraggeber können sich aufgrund der Spezialisierung von Inkassodienstleistern praktisch darauf verlassen, dass Monierungen nahezu niemals vorkommen wodurch erneut eine zeitliche Steigerung der Effizienz in der Forderungsbeitreibung erreicht wird.

Wurde der Mahnbescheid erlassen und beim Schuldner zugestellt, wird auch der Antragsteller – in dem Fall unser Haus – mit entsprechenden Informationen seitens des Gerichtes davon in Kenntnis gesetzt.

Nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner ist der Antrag auf Erlass eine auf dem Mahnbescheid aufbauenden Volltreckungsbescheides zulässsig. Unser Haus stellt unmittelbar am Tag nach Ablauf der 14- Tages Frist diesen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides und sobld dieser vorliegt haben Sie einen Vollstreckbaren Titel gegen Ihren Schuldner aus welchem unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet und betrieben werden kann. Die ersten 14 Tage nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Schuldner ist dieser dabei vorerst nur vorläufig vollstreckbar, da Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erst nach Ablauf der für den Schuldnergesetzlich vorgesehenen Einspruchsfrist eintritt.

Vollstreckungsbescheid