Prüfung bei Anbahnung und Auftrag
Bei Anbahnung eines neuen Auftragsverhältnisses prüft die Euro-Invest-Inkasso GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsprüfung zur eigentlichen eingemeldeten Forderung hinaus auch stets den konkreten Vertragsgegenstand, der der vertraglichen Forderung zugrunde liegt und das allgemeine Geschäftsmodell des Auftraggebers zu diesem Vertragsgegenstand.
Inhaltlich wird dabei unter Anderem geprüft, ob
- Sittenwidrigkeit,
- Wucher,
- gesetzliche Verbote,
- gesetzliche Erlaubnisvorbehalte oder
- sonstige Nichtigkeitsgründe
vorliegen.
Ist dies nicht der Fall oder im Fall des gesetzlichen Erlaubnisvorbehaltes, eine solche Erlaubnis beim Auftraggeber vorliegend, kann die eigentliche – gesetzlich vorgeschriebene – Rechtsprüfung der konkreten auftraggeberseitig eingemeldeten Forderung durchgeführt werden.
Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im Bereich “Masseninkasso” in einem internen Dossier fachlich umfassend in allen Schritten festgehalten und den Auftraggebern durch uns auf Wunsch ausgehändigt.
Geschäftsmodell prüfen
Prüfung der Forderung
Die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz↗ vorgeschriebene Prüfung des Einzelfalles bei der Forderung, nennt sich auch kurz Rechtsprüfung zur Forderung.
Dabei wird anhand der Angaben des Auftraggebers durch den Inkassodienstleister geprüft, ob eine Forderung materiell-rechtlich überhaupt wirksam entstanden, zwischenzeitlich nicht untergegangen und beweisererheblich dokumentiert genug für eine Beitreibung erscheint (Durchsetzbarkeit).
Die Forderung muss sich anhand vorstehender Kriterien überdies als inhaltlich “schlüssig” erweisen. GLeiches gilt auch für etwaige Nebenforderungen wie Mahnkosten und Zinsen.
Teilweise reagieren Schuldner bereits gegenüber dem Gläubiger (Auftraggeber) vor dessen Einmeldung der Forderung an den Inkassodienstleister. Diese Reaktionen werden nach ihrem Inhalt durch uns im Rahmen der Rechtsprüfung zur Forderung fachlich ausgewertet und dahingehend hinterfragt, ob die Inhalte der schuldnerseitigen Reaktion materiell-rechtlich begründet erscheinen oder ob diese im Lichte der Erklärungen und Unterlagen des Auftraggebers als unbegründet einzuordnen sind. Dies ist bereits Inhalt der Beratung durch unser Haus.
Oftmals reagieren Schuldner allerdings auch erst – wenn überhaupt – auf die Kontaktaufnahmeversuche des Inkassounternehmens.
Auch in solchen Fällen prüfen Inkassodienstleister die Inhalte der Erklärungen von Schuldnern und stellen gegebenenfalls anlassbezogen Rückfragen dahingehend beim Auftraggeber. Je nach Ausgang der Prüfung wird anhand des erzielten Ergebnisses entsprechend reagiert.
Unser Haus hält dahingehend ein internes Beschwerdemanagement vor, in welchem insbesondere Schuldner sich im Wege der Reaktion inhaltlich zur gegen diese geltend gemachte Forderungen argumentativ und sachlich zur Wehr setzen können.
Reaktionen von Schuldnern prüfen
Hinweis:
Die Rechtsprüfung ist dabei durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgeschrieben. Die Rechtsprüfung ist für unsere Auftraggeber und Kunden stets kostenlos, wenn sich eine konkrete Beitreibungsbeauftragung daraus ergibt, da Sie in den erstattungsfähigen Gebühren der Inkassodienstleistung bereits gebührenrechtlich enthalten ist.
Sie kann im Bereich des sogenannten “Masseninkasso“, welches unser Haus teilweise auch schwerpunktmäßig für Auftraggeber betreibt, im Wege der Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Dies ist durch Gesetz, Rechtsprechung und tatsächliche objektive Marktmechanismen mehrfach als zulässig gefestigt und bestätigt worden. Dies führt praktisch bei solchen Forderungen, welche im “Masseninkasso” bearbeitet werden dazu, dass nicht jede einzelne konkrete Forderung inhaltlich auch tatsächlich durch den Inkassodienstleister geprüft wird. Ermöglicht wird dies, da alle Forderungen, die diesem Bereich zugerechnet werden, sowohl in Entstehung als auch in der konkreten Bearbeitung durch den Auftraggeber gleichgelagert sind und es rein tatsächlich unwirtschaftlich und überflüssig wäre, dennoch jede Forderung einzeln prüfen zu müssen.
Sollte sich ein Schuldner daher gegen eine Forderung zur Wehr setzen, die nicht im Wege der Stichprobe bereits geprüft wurde, wird die betroffene Forderung aus Anlass der inhaltlichen Argumente, mit welchen sich der Schuldner gegen die Forderung zur Wehr setzt, nachträglich anlassbezogen geprüft. Dies erfolgt im Rahmen unseres internen Beschwerdemanagementsystems (BMS). Rechnen Sie daher bitte mit entsprechenden Rückfrage-, Reaktions- und Postlaufzeiten im Rahmen der Bearbeitung einer “Beschwerde“.