Als Rechtsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, selbst Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Bei natürlichen Personen tritt diese Fähigkeit gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt, bei juristischen Personen beispielsweise mit Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister ein.
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