Liegen auf einer Seite eines Vertrages mehr als eine Person als Vertragspartner vor, spricht man vom Vorliegen von Gesamtschuldnern. Dabei sind alle dieser Personen gleichermaßen – jeder für sich – dazu verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.
Der Gläubiger einer vertraglichen Leistung kann sich an jede dieser Personen nach seiner eigenen Wahl und seinem eigenen Ermessen wenden um die aus dem Vertrag durch die Gesamtschuldner geschuldete Leistung bei einem Einzelnen dieser Gesamtschuldner einzufordern und durchzusetzen.
Der in Anspruch genommene Einzelne muss dann alles aus dem Vertrag geschuldete zunächst allein in voller Höhe leisten und kann sich seinerseits anschließend an die anderen Gesamtschuldner wenden um einen Ausgleich mit diesen im sogenannten Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu erzielen.