Als Delikt (unerlaubte Handlungen) wird im Zivilrecht eine rechtswidrige und schuldhafte Schädigung der Rechte eines anderen bezeichnet. Neben dem Zivilrecht spricht auch das Strafrecht im Zusammenhang mit konkreten strafbaren Handlungen von Delikten. Dies resultiert aus oftmals zwischen diesen beiden Rechtsgebieten bestehenden gemeinsamen (historischen) Wurzeln zu inhaltlichen Umständen im Kontext des jeweiligen Rechtsgebietes.
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