Als culpa in contrahendo (stammt aus dem lateinischen) wird der Schaden bezeichnet, der einem Vertragspartner vor dem eigentlichen Vertragsschluss entstanden ist, bzw. entstehen kann. Diese Art von Schaden ist grundsätzlich möglich ab der ersten – sogar noch losen – Vertragsanbahnung zwischen Vertragsparteien und ist bis längstens zum konkreten Vertragsschluss möglich.
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