Urteil Werbung: Anwälte und verbraucherschützende Stellen werben sehr gerne mit sogenannten "Gegnerlisten". Offensichtlich hebt man sich praktisch sehr gerne dadurch aus deren Sicht von der breiten Masse an Wettbewerbern ab und suggerriert letztlich Kompetenz vorwiegend durch Quantität im Rahmen der Eigenwerbung mit diesem Umstand. Zu den Voraussetzungen einer solchen Werbung durch namentliche Nennung von Gegnern hat das Bundesverfassungsgericht in einem einschlägigen Urteil umfassend Stellung genommen.
Sie können das Urteil hier kostenlos und barrierefrei downloaden und in Volltext wahrnehmen und lesen.