
RA´in Virabell Schuster: Im Laufe der Jahre der marktaktiven Geschäftstätigkeit unseres Hauses, der Euro – Invest – Inkasso GmbH haben wir schon einige positive, negative und neutrale Kontakte hinzugewinnen können. Wie Sie bereits aus vorangegangenen Beiträgen dieser Beitragskategorie wissen dürften, ist dabei auch die Anzahl an anwaltlichen Schuldnervertretern und verbraucherschützenden Institutionen – oder solchen, die bloß vorgeben solche zu sein – angewachsen, die den Drang verspüren auf die Bekanntheit unserer Firmierung im Rahmen von Eigenwerbung aufspringen zu wollen und diese Eigenwerbung meist in Form von vermeintlichen „Fachbeiträgen“ für Sie zu tarnen versuchen.
Auch Frau RA´in Virabell Schuster zählt dabei zu den Stellen, die in den vergangenen Jahren bereits mehrfach online öffentlich über Teile unserer Auftraggeber und / oder unser Haus publiziert hat. In diesem Beitrag hinterfragen wir für Sie, welche inhaltlichen Aussagen die Beiträge von Frau Virabell Schuster im Jahre 2024 dahingehend aufweisen und ordnen diese Beiträge für Sie fachlich und tatsächlich einmal ein, damit Sie abschätzen können, welche Intention darin und dahinter schwerpunktmäßig unter objektiver Perspektive erkennbar wird.
Wie bei allen anderen Stellen, die bereits Gegenstand früherer Berichterstattung unseres Hauses in Bezug auf Veröffentlichungen im Jahr 2024 geworden sind, erstellen wir im Hintergrund auch einen umfassenden Beitrag zur Kanzlei Virabell Schuster allgemein, zum generell erkennbaren Geschäftsmodell, zum Leumund und allen älteren (früheren) Beiträgen zu Teilen unserer Auftraggeber und / oder unserem Hause für Sie, der zukünftig gesondert veröffentlicht wird.
Dieser Beitrag zählt dabei zu unserer Transparenz- und Aufklärungskampagne des Kalenderjahres 2024 und soll vor allem Verbrauchern aufzeigen, inwiefern solche Publikationen inhaltlich zu verstehen und zu werten sind, sowie ob und inwieweit die Inhalte solcher Beiträge rechtlichen oder tatsächlichen Anfoderungen wirklich genügen und tatsächlich hilfreich sind, bzw. sein können oder eben keine Hilfe für die entsprechende Zielgruppe immanent aufweisen.
RA´in Virabell Schuster – Anwältin aus Willich
„Virabell“ – dieser wirklich wunderbare und wunderbar exotisch anmutende, fast schon einzigartige Name wird von einer Rechtsanwältin aus dem laut Google Bildern wunderschönen Willich im Westen von NRW geführt, von wo aus diese Anwältin u. a. auch laut den Angaben auf der eigenen – leider aus unserer Sicht wenig übersichtlichen – Homepage, auch vermeintliche Verbraucherschutzmandate bearbeitet. Wir konnten auf der Homepage von RA’in Virabell Schuster immerhin 11 Beiträge mit ausdrücklicher Nennung unserer Firmierung über die Suchfunktion dieser Homepage auffinden. Ausnahmslos alle dort auffindbaren, einschlägig Teile unserer Auftraggeber oder uns Haus nennenden Beiträge (Stand: 16.07.2024) sind dabei allerdings bereits älteren Datums und nicht aus dem Kalenderjahr 2024, weshalb diese inhaltlich – wie vorstehend erwähnt – in gesondertem (zukünftigen) Beitrag durch uns umfassend thematisiert werden.
„Virabell“ als Vorname ist online ein offensichtlich ziemlich einzigartiger Name, der uns bei erster Wahrnehmung latente Assoziationen zu einer kranken Fee aus Peter Pan ziehen ließ und setzt sich tatsächlich aus dem slawischen Wort für „die Wahre“ (vira) und dem französischen Wort für „Schöne“ (belle) zusammen, also die „wahre Schöne„. Die betroffene Rechtsanwältin wird diesem Namenssinn zweifelsfrei anhand der leider nur wenigen, online auffindbaren Bilder von sich selbst umfassend gerecht. Fast schon märchenhaft – oder gar feenhaft – schön!
Leider – und wir glauben, daß RA´in Virabell Schuster es eigentlich gar nicht (weder fachlich noch wirtschaftlich) nötig hat – muten ihre vergangenen, online veröffentlichten (Werbe-) Beiträge mit Bezug zu Teilen unserer Auftraggeber und / oder unserem Hause ebenfalls häufig überaus märchenhaft an, wie wir Ihnen fortan in diesem Beitrag zu allen entsprechenden Publikationen des Jahres 2024 seitens Frau RA’in Virabell Schuster aufzeigen werden (ältere Beiträge folgen in gesondertem Beitrag).
Dieser Beitrag wird für Sie ergänzt und erweitert in Abhängigkeit von Inhalt und Anzahl der durch Frau RA´in Virabell Schuster veröffentlichten einschlägigen Publikationen und nachfolgend antichronologisch geführt. Demnach finden Sie nachfolgend vom neuesten Beitrag ausgehen bis zum ältesten Beitrag aus 2024 rückwärts abgebildet, die entsprechenden Beiträge von RA’in Virabell Schuster durch uns für Sie inhaltlich thematisiert:
09.07.2024 | Beitrag RA’in Virabell Schuster bei „anwalt.de„
Neben ihrer eigenen Homepage↗, auf welcher Frau Virabell Schuster unregelmäßig immerhin seit 2011 Beiträge veröffentlicht, nutzt sie auch das Werbeportal für Anwälte unter „anwalt.de↗“.
So auch nach gefühlt ewiger Zeit (es ist fast ein Jahr her!) erstmalig wieder einmal am 09.07.2024 mit Bezug zu einer unserer Auftraggeberin unter zeitgleicher Nennung auch unserer Firmierung. Es geht ihr also gut, sie hat uns nicht einfach vergessen, wir sind ehrlich erleichtert!

Dieser Beitrag von RA’in Virabell Schuster ist in gewohnter Weise inhaltlich kurz und prägnant, überaus abstrakt bis fast hin zur Inhaltsleere in Bezug auf beschriebene Tatsachen und könnte auch faktisch mit folgender Einleitung (um in der einleitenden Märchensprache der Feen zu bleiben) beginnen:
„Es war einmal vor nicht allzu langer Zeit, an nicht allzu entferntem Ort ….„
volkstümlicher Beginn zahlreicher Märchen
Was beschreibt RA’in Virabell Schuster im Beitrag vom 09.07.2024?
Virabell Schuster beschreibt in Ihrem Beitrag vom 09.07.2024 unter dem polemischen Beitragstitel „Zahlungsaufforderung von Fin Xpress Direkt GmbH durch die Euro Invest Inkasso! Vorsicht bei vermeintlichen Kreditangeboten!“ Adressatin abgeblich zahlenmäßig nicht der Höhe nach konkretisierter, sich allerdings angeblich häufender „Berichte“ von einer nicht näher definierten Anzahl von „betroffenen“ Schuldnern geworden zu sein, die auftragsgemäß durch die Euro – Invest – Inkasso GmbH im Rahmen entgeltlicher Inkassodienstleistung kontaktiert worden sein sollen.
Rechtsgrund der Forderung gegen diese Schuldner ist ein wirksamer und gläubigerseits erfüllter Dienstleistungsvertrag (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag) zur „Bereitstellung“ einer gewerblichen Schuldnerhilfe. Den Vertragstypus konkretisiert Frau Schuster dabei nicht dem Wesen nach in ihrem Beitrag. Nachdem im Beitrag der Vertragsgegenstand ausdrücklich als legitime und oft hilfreiche Dienstleistung (analog Herrn RA Hollweck) eingeordnet wird, beschreibt RA´in Virabell Schuster in gesondertem Absatz polemisch und ohne auf Tatsachen einzugehen, dass die „betroffenen“ Schuldner sich auf einem ungenannten Portal mit Ihren Daten zur Beziehung eines Kredites anmelden und anschließend durch diese Anmeldung – so wird dies ausdrücklich im Beitrag behauptet – bereits einen Vertrag mit der Auftraggeberin unseres Hauses über eine angeblich nicht gewollte und nicht transparent kommunizierte gewerbliche Schuldnerhilfe abgeschlossen hätten. Wow, oder?
Wie auch beispielsweise die Mandanten von RA Hollweck, stellen sich die Schuldner anschließend offensichtlich bei Frau Schuster unwissend und würden erstmalig überhaupt Kenntnis von einem Vertragsschluss über eine gewerbliche Schuldnerhilfe erhalten, wenn bei diesen die entsprechende Rechnung der Auftraggeberin eingeht. Interessant!
Abschließend suggeriert Frau RA´in Virabell Schuster fachlich helfen zu können, bietet eine kostenlose Erstbewertung an – ohne dabei klarzustellen, dass die anschließende Vertretung sehr wohl Kosten nach RVG aufwerfen wird (und muss, vgl. § 49b Absatz 1 BRAO↗) – und setzt durch den weiteren Kontext unter Nennung von Abofallen die Auftraggeberin unseres Hauses in vorsätzlich verleumderischer Art und Weise zur Schädigung der dortigen Reputation in ein Licht, das offensichtlich suggerieren soll, die Auftraggeberin würde „Abofallen“ beim Vertragsabschluss „auslegen“ und / oder „ausnutzen„. Ebenfalls überaus interessant!
Exkurs: Was ist im Lichte der Rechtsprechung und des Gesetzes eine „Abofalle„?
Als „Abofalle“ (auch Internetkostenfalle oder Kostenfalle im Internet) werden umgangssprachlich unseriöse Geschäftspraktiken bezeichnet, durch welche die Verbraucher unbeabsichtigt ein kostenpflichtiges Abonnement im Internet abschließen, weil auf die Kostenpflicht durch optische Verschleierung oder durch aktive Täuschung nicht ausreichend oder gar nicht hingewiesen wird.
Gesetzliche Regelungen (als Ausfluss zahlreicher europäischer Vorgaben und der Rechtsprechung) im sogenannten E-Commerce Recht schließen „Abofallen“ in der Praxis weitersgehend aus, sofern und soweit gesetzliche Vorgaben – schwerpunktmäßig aus BGB und EGBGB – ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Wie meint RA´in Virabell Schuster offensichtlich den Begriff der „Abofalle„:
Sprache ist nicht immer gleich Sprache. Ein und dasselbe Wort kann in der Praxis gerade in einer Sprache wie der deutschen Sprache oftmals für Missverständnisse, Vorurteile, Mythen und Vorverurteilungen führen. In der vorstehend abgebildeten blauen Hinweisbox haben wir Ihnen den Begriff der „Abofalle“ wie dieser von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber gemeint und genutzt wird, vereinfacht und auf die wesentlichen Merkmale reduziert vorgestellt. Dies kann vollkommen unproblematisch durch entsprechende online kostenlos auffindbare Entscheidungen aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzesbegründungen des Gesetzgebers belegt werden.
Frau RA´in Virabell Schuster dagegen verwendet den Begriff der „Abofalle“ – zumindest soweit sie die Inhalte ihrer eigenen Homepage↗ gegen sich gelten lassen muss – tatsächlich etwas anders:
Dort heißt es wortwörtlich:
„Beim täglichen Surfen im Internet tappt der Verbraucher häufig unbemerkt und ungewollt in Abofallen. Bei den sogenannten Abofallen geht es regelmäßig um mehrmonatige und kostenpflichtige Dienstleistungen, die zumeist über Internetportale oder per Telefon (Gewinnspiele) angeboten werden. Häufig geht es um Mitgliedschaften auf Kontakt- und Flirtportalen, Erwachsenenunterhaltung oder Streamingdienste.
[…] Die Kostenpflicht und Dauer der Verträge ergeben sich zumeist aus Hinweisen und/oder aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Hinweise und damit die Kostenpflicht werden häufig von den Betroffenen übersehen.„
Beschreibung „Abofalle“ auf der Homepage von RA´in Virabell Schuster –> „Schwerpunkte“ –> „Abofallen“

Davon abgesehen, dass die in hier thematisiertem Beitrag betroffene Auftraggeberin unseres Hauses keines der vorstehend unterstellten Dauerschuldverhältnisse fachlich oder tatsächlich erkennen lässt (sofern man es denn auch prüfen würde), ist diese Definition der Website im Lichte der Nutzung seitens der Rechtsprechung und des Gesetzgebers objektiv falsch, denn Rechtsprechung und Gesetzgeber fordern für die Feststellung einer „Abofalle“ ausdrücklich die vorsätzliche Verschleierung einer Kostenpflicht um die Dauerschuldverhältnisse anschließend genau deswegen überhaupt zu begründen.
Hinweis zur Auftraggeberin:
Behördlich und gerichtlich wurde die im Beitrag thematisierte Auftraggeberin unseres Hauses bereits nachweislich und aktendokumentiert mehrfach überprüft und dabei jedesmal durch die jeweils zuständige staatliche Stelle ausdrücklich festgestellt und bestätigt, dass die Vertragsunterlagen, die Vertragsschlussituation und die Hinweise zu den dabei entstehenden Kosten – auch der Höhe nach – stets in rechtmäßiger Weise, sowie nach den Vorgaben des Gesetzes korrekt umgesetzt und dem Verbraucher als Vertragspartei gegenüber umfassend eingehalten wurden.
Der latente Vorwurf einer – wie hier im Beitrag seitens RA´in Virabell Schuster – unterstellten „Abofalle“ im Geschäftsmodell der betroffenen Auftraggeberin ist damit nachweislich und aktenkundig bereits zigfach widerlegt worden und Frau Schuster scheint entweder höhere Kompetenz, als die Justiz für sich zu beanspruchen, sie hat sich im Rahmen der berufsrechtlich vorgeschriebenen ordnungsgemäß durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung nicht in der gesetzlich und durch die Rechtsprechung konkretisiert geforderten Art und Weise mit der Situation auseinandergesetzt oder sie sucht als dritte und abschließende Möglichkeit einfach nur einen polemischen Aufhänger, der „Betroffenen“ eine irrige Hoffnung auf erfolgreiche Chancen einer Forderungsabwehr suggerieren soll.
Unsere hier betroffene Auftraggeberin prüft dahingehend aktuell andenkbare zivilrechtliche Ansprüche gegen Frau RA´in Virabell Schuster aus der hier vorliegend in diesem Teil des hiesigen Beitrages thematisierten Berichterstattung von Frau RA´in Virabell Schuster.
„Worte können weh tun, sie sind schnell und schonungslos, Lassen dir keinen Ausweg, führen dich vor und stellen dich bloß.“ – die Ärzte Auszug aus dem Songtext „Kraft„
An wen richtet sich dieser Beitrag?
Der Beitrag richtet sich an Schuldner der im Beitrag thematisierten Auftraggeberin unseres Hauses. Die Auftraggeberin unseres Hauses wird mehrfach mit der vollständigen Firmierung ausdrücklich im Beitrag genannt, gleiches hat Frau RA´in Virabell Schuster auch in Bezug auf die Firmierung unseres Hauses zumindest versucht, da die Firmierung auch von ihr falsch im Beitrag wiedergegeben wird, lesen Sie bitte nachfolgende Infobox dahingehend sorgfälltig durch um in der Praxis keinem Missverständnis oder Irrtum in Bezug auf unser Haus zu unterliegen:
Unsere Firmierung:
Unsere Firmierung findet man im Handelsregister und im Rechtsdienstleistungsregister. Dies allerdings nur, wenn diese auch korrekt geschreiben wird bei einer entsprechenden Suche in den vorstehend genannten Registern.
Daher nochmal für alle: Man schreibt uns „Euro – Invest – Inkasso GmbH“ mit Bindestrichen zwischen den einzelnen Wörtern, die ihrerseits wieder vor und nach dem Bindestrich mit einem Leerzeichen von den Wörtern abgesetzt werden. Auch ist kraft Gesetz die Rechtsform unseres Hauses Teil der korrekten Firmierung. Lesen Sie bei entsprechendem Interesse zu unserer Firmierung gerne auch unseren gesonderten und schon geraume Zeit für Sie veröffentlichten Beitrag dazu (den auch Frau RA’in Virabell Schuster im Vorfeld ihres Beitrages hätte wahrnehmen können).
Interessant ist, dass Frau RA´in Virabell Schuster in Bezug auf die Anzahl an „Berichten“ und „Betroffenen“ überaus vage bleibt (wie in den meisten Ihrer Beiträge auch ohne Bezug zu Teilen unserer Auftraggeber). Wir haben unsere EDV mal bemüht und ausgewertet, wie oft Frau Schuster als anwaltliche Schuldnervertreterin dabei in einzelnen Forderungsakten geführt wird und waren überaus erstaunt ob der nur verschwindend geringen Zahl, die sich dabei ergeben hat.
Nun können wir nur vermuten, dass für Frau Schuster „häufig“ vielleicht etwas anderes sein könnte, als für die Allgemeinheit in der Sprache gilt oder dass möglicherweise die kostenlose Vorprüfung in der überwiegenden Anzahl im Ergebnis dahingehend ausfällt, dass gegen die Forderung nicht mit Erfolg vorgegangen werden könne. Letzteres spräche für einen fachlich guten Job, ersteres eher nicht. Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist auch, dass das Wort „häufig“ hier einfach als Stilmittel verwendet worden sein könnte, damit die Zielgruppe denkt, dass einerseits Frau RA´in Virabell Schuster bereits zahlreiche einschlägige Erfahrungen vorweisen könne oder andererseits, dass die „Betroffenen“ nicht allein sind mit ihrem Problem. Wir wissen es nicht und es sind auch andere Denkansätze möglich.
Hinweis in eigener Sache:
Wir haben immer ein Interesse daran, Berichterstattungen zu unseren Auftraggebern und mit Bezug zu unserem Hauses inhaltlich in Qualität und darin genannter Quantität tatsächlich und fachlich auszuwerten und werden die Behauptung der „Häufigkeit“ im thematisierten Beitrag von Frau Schuster über einen gewissen Zeitraum einmal spaßeshalber intern konkret auswerten und bewerten, denn aus unserer Sicht kann dieser Begriff seitens Frau Schuster rein tatsächlich kaum Anwendung finden.
Was ist darin als positiv herauszustellen?
Der Beitrag stellt ausdrücklich und sogar in eigenem Absatz mit eigener Überschrift in immerhin 13,33 % des Gesamtinhaltes (in 50 von 375 Wörtern) klar, dass der Vertragsgegenstand – also die Dienstleistung – der im Beitrag von der Berichterstattung betroffenen Auftraggeberin unseres Hauses als vollkommen legitim und sogar oftmals praktisch hilfreich ist, bzw. sein kann, dies vor allem für Menschen, die Schulden haben und dahingehend Unterstützung benötigen.
Dies haben wir von anderen anwaltlichen Schuldnervertretern bereits des Öfteren in vergleichbarer Art und Weise – ebenfalls in online Publikationen – so aufgefunden und wahrgenommen. Wenn also die Dienstleistung der Auftraggeberin als solche ausdrücklich in den meisten Fällen praktisch, tatsächlich und auch rechtlich nicht zu beanstanden ist, dann muss die Ursache für die zahlreichen – leider oft unqualifizierten Publikationen – an anderer Stelle liegen, das klingt doch nachvollziehbar, oder?
Grundsätzlich gut ist zudem abschließend zu bewerten, dass Frau RA´in Virabell Schuster offensichtlich tatsächlich praktisch verbraucherschützende Mandate bearbeitet und – wenn auch in blanker Werbeintention – einen richtigen Überschrifteninhalt im Beitrag werbewirksam verbreitet:
Es ist richtig, dass man sich bei vermeintlichen Kreditangeboten vorsehen sollte! Jeder Vertragsschluss sollte bewusst und in umfassender Kenntnis aller vertraglichen Inhalte erfolgen, daher ist dieser Teil der Überschrift zweifelsfrei richtig. Was Kreditangebote und die in der Überschrift genannte Auftraggeberin unseres Hauses miteinander zu tun haben, bleibt Frau RA´in Virabell Schuster anschließend leider gänzlich schuldig zu erläutern.
Was ist im Beitrag vom 09.07.2024 als negativ herauszustellen?
Frau RA´in Virabell Schuster scheint – als Ursache ihrer hier vorliegenden Publikation – das vermeintliche Problem auf den Vertragsschluss und eine dabei angebliche Täuschung des betroffenen Schuldners zurückzuführen und setzt dies suggerierend abschließend sogar in den fachlich falschen Kontext einer „Abofalle“ (vgl. obige diesbezügliche Ausführungen).
Gehen wir den Beitrag der Reihe nach einmal durch, so finden wir leider in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht einige (diplomatisch ausgedrückt) „Ungereimtheiten“ im Beitrag, die sich aus unserer Sicht und nach unserer Meinung als nicht nur unerheblich negativ feststellen und einordnen lassen:
Die fragwürdige Verwendung der Begrifflichkeit der „Häufigkeit“ wurde vorstehend im Unterpunkt „Zielgruppe“ bereits thematisiert und erscheint wegen einer vermuteten, bloßen Verwendung des Begriffes als werbendes Stilmittel negativ, da es – sofern die behauptete „Häufigkeit“ nicht den wirklichen Tatsachen entsprechen sollte – eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen könnte, die „Betroffene“ dieses Werbebeitrages unter Täuschung über die Erfahrungsquantität zu einer Kontaktaufnahme zu Frau RA´in Virabell Schuster verleiten könnte, vgl. § 5 UWG↗.
Ferner behauptet der Beitrag, der Vertragsschluss mit der im Beitrag von der hier thematisierten Berichterstattung betroffenen Auftraggeberin würde über ein namentlich nicht genanntes und offensichtlich bewusst vorsätzlich nebulös bleibendes, externes Portal einer Dritten Stelle unmittelbar erfolgen. Es wird dabei sogar „ein Trick mit den Daten“ unterstellt. Würde RA´in Virabell Schuster die berufsrechtliche Pflicht einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung auch praktisch umsetzen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Beitrag dann auch anschließend einarbeiten, würde sie selbst erkennen, wie hanebüchen falsch diese Darstellung in tatsächlicher Hinsicht ist.
Verträge werden nachweislich und durch mehrere verschiedene Gerichte und Behörden stets aktendokumentiert festgestellt, immer und ausschließlich auf ein Angebot der Auftraggeberin – meist per Email – bei zeitgleicher Vorlage beim Schuldner des Vertragstextes, der AGB, der Datenschutzhinweise und der Widerrufsbelehrung, durch den Schuldner angenommen. Dies kann in Form elektronischer Signatur oder eigenhändiger Unterschrift auf der Vertragsunterlage und jeweils anschließender Rückleitung dieser Vertragsunterlage (elektronsich signiert oder eigenhändig unterschrieben) erfolgen. Spannend, was sich Frau RA´in Schuster hier von „Betroffenen“ entweder auftischen lässt oder selbst – ohne dies dann auch entsprechend kenntlich zu machen – zu vermuten scheint.
Vorstehende hiesige Ansicht wird dadurch bestärkt, dass eine Anwältin, die wirklich praktisch auch verbraucherschutzorientiert tätig sein würde, sicherlich bei diesem Vortrag das bloß nebulös angedeutete Portal auch namentlich und ausdrücklich nennen würde um im Rahmen der polemischen Überschrift, dem Beitrag auch die immanente Möglichkeit oder Funktion zu verleihen, präventiv zukünftige Schuldner von gleichgelagerten „Problemfällen“ abzuhalten. Wie soll denn ein potentieller „Betroffener“ ohne Nennung des angeblichen „Datenklau- und Täuschungsportales“ diesem bei einem solchen Beitrag dann anschließend nach dessen Wahrnehmung entkommen können? Das ist doch im Lichte von Zweck, Wirkung und Inhalt widersprüchlich, oder?
Es geht aber noch weiter: Angeblich sind die „Betroffenen“ Schuldner bis zur Rechnungslegung ihnen gegenüber absolut ahnungslos (kommt uns von anderen anwaltlichen Schuldnervertretern bekannt vor, oder?).
Lesen die „Betroffenen“ denn die Vertragsunterlage in Punkt 2. oder die zugehörigen AGB (Vertragsgegenstand darin in Ziffer 3. mit insgesamt 13 Unterpunkten zur eindeutigen und ausdrücklichen Klarstellung des Vertragsgegendtandes) dieser betroffenen Auftraggeberin unseres Hauses praktisch überhaupt nicht?
Angeblich wollen diese ja vermeintlich – so zumindest die Behauptung einiger anwaltlicher Schuldnervertreter und auch seitens RA´in Virabell Schuster – angeblich einen Kredit und keine gewerbliche Schuldnerhilfe und lesen dann die Unterlagen zu zum Teil vermeintlich enorm hohen vermeintlichen Kreditsummen nicht einmal anständig durch? Das wäre ein starkes Stück und unterstellt beitragsimmanent den „Betroffenen“ praktisch in einigen Fällen Dummheit in anderen Fällen fehlende Finanzbildung und objektiv offensichtlich einen praktischen Bedarf an schuldenpräventiven Maßnahmen.
Abschließend sollen Schuldner eine kostenlose „Bewertung“ per Email durch Zuleitung der „Zahlungsaufforderung“ erhalten. Eine Zahlungsaufforderung ist dabei denklogisch und rein tatsächlich und praktisch entweder eine Rechnung oder ein Erstanschreiben eines Inkassounternehmens. Was bitte soll denn darin geprüft werden in Bezug auf Vertrag, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, AGB, abgegebene wechselseitige oder auch einseitig abgegebene Willenserklärungen, Inhalte vorangegangener wechselseitiger Korrespondenz und so weiter?
Darin kann man allenfalls prüfen ob die Inhalte nach § 14 UStG↗ bei Rechnungen oder die nach § 13 a RDG↗ bei Inkassoschreiben ordnungsgemäß und in gesetzmäßiger Art und Weise eingehalten wurden. Wie wird wohl die kostenlose Bewertung der „Sach- und Rechtslage“ inhaltlich und fachlich anhand von nur diesen genannten und laut Beitrag auch nur von Frau RA´in Virabell Schuster geforderten Unterlagen praktisch ausfallen?
Was wäre besser für einen solchen Beitrag?
Wenn schon anwaltliche Schuldnervertreter unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes publizieren, dann sollten diese auch – neben der Einhaltung von berufsrechtlichen und presserechtlichen Vorgaben – den Verbrauchern über die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme als vermeintlich „Betroffene“ auch fachlich einen zumindest ansatzweise erkennbaren Mindestinhalt zur Aufklärung bieten.
Im Lichte der inhaltlichen Behauptungen dieses Beitrages wäre mindestens das angebliche „Datenklau und Täuschungsportal“ namentlich zu nennen gewesen um präventiv Verbraucher vor zukünftigen Problemen zu schützen. Auch hätte die Vertragsschlusssituation einmal selbst nachvollzogen werden müssen, wenn diese schon – wie hier haarstäubend falsch – thematisiert wird.
Einordnung des Beitrages als bloße (Eigen-) Werbung
Der Beitrag von RA´in Virabell Schuster enthält schlichtweg keine einzige Tatsache, die potentiell zukünftigen „Betroffenen“ eine Bereicherung zur Vermeidung von unterstellten „Abofallen“ bieten könnte. Er bleibt inhaltlich bewusst vage und schürt einzig schuldnerseitige Hoffnung auf eine Chance zur erfolgreichen Forderungsabwehr ohne, dass diese sich anhand von tatsächlichen Umständen der Inhalte des Beitrages an Tatsachen überhaupt festmachen und einordnen ließe und entbehrt jeglicher, tatsächlich aufklärender Inhalte.
Daher ist dieser Beitrag von Frau RA´in Virabell Schuster als ausschließliche Eigenwerbung unsererseits einzuordnen, der einzig und ausschließlich das Ziel einer Kontaktaufnahme von betroffenen Schuldnern zu Frau Schuster verfolgt um nach kostenloser Bewertung einer bloßen „Zahlungsaufforderung“ die die „Betroffenen“ ihr zuleiten, eine vermutlich vage Aussicht auf Erfolg zu suggerieren und anschließend ein kostenpflichtiges Mandat zu generieren. Wirklich Schade!
Unser Fazit zum Beitrag vom 09.07.2024
Leider nur Werbung und wie leider allzu oft nicht einmal ein Versuch einer ansatzweisen Aufklärung für Verbraucher. Der werbende Teil ist zudem in Hinsicht auf das Berufsrecht der Rechtsanwälte zumindest kritisch zu hinterfragen, da hier zahlreiche wesentliche Tatsachen ausgelassen, falsch dargestellt und sogar irreführende Suggestionen zu Lasten des betroffenen Unternehmens erkennbar sind.
Rein werbetechnisch – als Mittel zur Umsatzsteigerung – dagegen erscheint der Beitrag (lässt man die berufsrechtlichen Restriktionen anwaltlicher Werbung einmal gänzlich außer acht) zumindest stilistisch im Fachbereich des Marketings als halbwegs gelungen einzuordnen.
Wir, die Euro – Invest – Inkasso GmbH finden es rein praktisch überaus bedenklich und sogar überaus Schade, dass gerade die Stellen, die einen Großteil Ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage mit dem Versuch einer Forderungsabwehr unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes erwirtschaften, dabei gebührenrechtlich nach RVG sogar im außergerichtlichen Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertanschreiben besser gestellt werden als die Stellen, die Forderungen entgeltlich als Inkassodienstleistung auftragsgemäß beitreiben, nahezu keine wirkliche Aufklärung für betroffene Schuldner betreiben. Es ist aus unserer Sicht ein Armutszeugnis für anwaltliche Schuldnervertreter, wenn Publikationen ausschließlich zur Eigenwerbung genutzt werden und die berufsrechtlich geforderte sachliche „Unterrichtung“ dabei gänzlich auf der Strecke bleibt.
Nicht nur, aber auch deshalb betreiben wir – wenn es solche Stellen schon nicht umsetzen oder überhaupt für nötig erachten – als Inkassodienstleister seit diesem Kalenderjahr 2024 bekannterweise eine groß angelegte und stetig wachsende Transparenz – und Aufklärungskampagne und neuerdings sogar Beiträge zum Themenkomplex der Schuldenprävention. Aber Inkassounternehmen sind ja bekanntlich im Rahmen gesellschaftlicher Vorurteile und der Publikationen der Inkassogegner nach, immer die ach so unvorstellbar „Bösen“ 😉 …
Kennen Sie eigentlich schon unseren Beitrag zu Werbung in der Schuldenprävention?
Die Werbung von Frau RA’in Virabell Schuster richtig auswerten und korrekte Ableitungen finden:
Auch dieser Beitrag ist für eine erhöhte Chance einer entsprechend hohen Auffindbarkeit und einer dementsprechend erhöhten Nutzerfreundlichkeit neben der obligatorischen Indexierung in diversen Suchmaschinen auch über das Plugin Rank Math Seo mit insgesamt aktuell immerhin 98 von 100 Punkten für Sie durch uns suchmaschinenoptimiert erstellt und veröffentlicht worden. Dieser SEO Wert wird mit jeder Modifikation des Beitrages im Rahmen dessen Erweiterung – sofern sich auch Änderungen zum Onpage Seo Score ergeben sollten – selbstverständlich Sie aktualisiert.