RA Raffaele Lucariello aus Berlin betreibt als Inhaber eine eigene Rechtsanwaltskanzlei (in der Emser Straße 9) mit mindestens einem Kollegen (vgl. Profil auf “anwalt.de“) und hat es ganz offensichtlich sehr, sehr, sehr nötig an neue Mandate heranzukommen, denn sein neuer Beitrag auf dem Portal “anwalt.de“↗ über eine Auftraggeberin unseres Hauses stellt sich als inhaltlich irreführend, illegal und unwahr dar, weil darin massiv die Rechte und die Reputation unserer Auftraggeberin im Wege der Verleumdung durch Suggestion oder sogar ausdrückliche Behauptung unwahrer Tatsachenbehauptungen seitens Herrn RA Raffaele Lucariello vorsätzlich zum Zwecke der Eigenwerbung verletzt werden.
Presserechtliche Grundsätze und Vorgaben hat dieser Vertreter seines Berufsstandes offensichtlich zudem auch noch nie kennen – oder gar einhalten gelernt.
Daher befassen wir uns zukünftig mit seinen Publikationen mit Bezug zu unseren Auftraggebern oder unserem Hause, dabei zuallererst mit seinem Beitrag vom 22.05.2024 mit dem Titel “Vorsicht vor der Finanzsanierungsfalle!” und zeigen Ihnen fachliche Verfehlungen im Rahmen seiner Beiträge auf, um Ihnen zu verdeutlichen, dass Sie bei dieser Art der polemischen und haltlosen Werbung von Anwälten extrem aufpassen müssen, denn fachliche Qualität eines Anwaltes – zumindest wie man diese als Laie erwarten könnte – ist hier leider abermals nicht erkennbar.
Nicht umsonst nennen wir diesen Beitrag in Anlehung an den reißerischen und unsachlichen Beitragstitel von Herrn RA Raffaele Lucariello deshalb auch “Vorsicht vor der illegalen Werbefalle“. Aus unserer Sicht stellt es sich hierbei zudem objektiv überaus bedenklich dar, wenn Anwälte wie RA Raffaele Lucariello – deren eigentliche Aufgabe es in der normierten Stellung als Organ der Rechtspflege eigentlich zumindest unmittelbar wäre – Recht einzuhalten und zu schützen, statt es in eigenem Interesse vorsätzlich und zu eigenen Zwecken zu missbrauchen und zu verletzen.
Nicht jeder Anwalt wird demnach objektiv und mit guten fachlichen, tatsächlichen und rechtlichen Argumenten belegt, aus unserer Sicht gesetzlichen Anforderungen an den Berufsstand eines Rechtsanwaltes auch hinreichend oder auch nur ansatzweise gerecht.
Ziel dieses Beitrages ist die inhaltliche Auswertung des gegenständlichen Artikels von Herrn RA Raffaele Lucariello mit dem Ziel einer Aufklärung und einer inhaltlichen Richtigstellung für Leser, da wir der Meinung sind, nur mit fachlich richtiger Aufklärung ist gesellschaftlich wirklich etwas zum Besseren zu bewirken, dies insbesondere da Herr RA Raffaele Lucariello auch die Regelung seines Berufsrechts zum Thema Werbung offensichtlich dahingehend nicht ganz so ernst zu nehmen scheint.
Schuldner können sich abschließend zu diesem Beitrag bestenfalls vielleicht ein Bild davon machen, ob und in welcher Hinsicht Herr RA Raffaele Lucariello ein geeigneter anwaltlicher Vertreter sein könnte oder ob er dies eben nicht ist. Letzteres ist aus unserer Sicht eher der Fall.
Interessant dürfte für Leser dieses Beitrages auch sein, zu erfahren in welchem Rechtsgebiet sich dieser Vertreter seiner Zunft fachlich nach eigenen Angaben schwerpunktmäßig bewegt, was auch ein interessantes Licht auf seine Kompetenzen im Rahmen von Versuchen anwaltlicher Forderungsabwehr werfen dürfte, denn er ist ein Wettbewerber unseres Hauses, der seit 2015 auf die Beitreibung von Forderungen spezialisiert sein will. Seit 2020 betreibt er dies selbstständig mit eigener Kanzlei.
RA Raffaele Lucariello
Es handelt sich bei Herrn RA Raffaele Lucariello um eine Rechtsanwalt aus Berlin. Ein sicherlich im Bereich des Marktes für Rechtsdienstleister hart umkämpftes Pflaster. Da scheint es so, dass man für die Gewinnung von Aufträgen sogar die Grenzen der Legalität überschreiten muss, wie dies Herr RA Raffaele Lucariello objektiv in einem seiner für sich selbst werbenden Beiträge (Rechtstipps) begangen hat.
Auf dem Profil von Herrn RA Raffaele Lucariello↗ stellt sich dieser den Nutzern der Plattform “anwalt.de” zunächst vor und beschreibt darin seine angebotenen Kompetenzen. Mit bislang keiner einzigen Bewertung als Anwalt (sowie keiner Bewertung der Kanzlei) auf “anwalt.de” und erst 2 veröffentlichten Beiträgen scheint er – trotz marktaktiver Tätigkeit nach eigenen Angaben seit 2015 – neu auf “anwalt.de” zu sein.
Er arbeitet nach eigenen Angaben dreisprachig (deutsch, englisch und italienisch) und bietet “Anwaltsinkasso” zum Pauschalpreis von 99,00 Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (USt.) an. Also Inkasso, das ausdrücklich nicht abhängig vom Wert der beizutreibenden Forderung ist oder sein soll, sondern quasi unabhängig und in vielen Fällen als dumping Preis einzuordnen sein dürfte.
Interessant wäre es dahingehend einerseits in Erfahrung zu bringen, ob dies auch die Forderung ist, die er anschließend regelmäßig im Außenverhältnis gegenüber den Schuldnern seiner Mandanten lediglich zur Erstattung fordert oder ob er dort plötzlich mehr verlangt obwohl dem Auftraggeber ja “nur” 99,00 Euro effektiv und tatsächlich als Schaden wegen seiner Beauftragung entstanden sind. Andererseits wäre es interessant in Erfahrung zu bringen, welche Gebühr er in Erstanschreiben Schuldnern gegenüber generell veranschlagt und bei diesen im Rahmen der Inkassotätigkeit geltend macht.
Beitrag vom 22.05.2024
RA Raffaele Lucariello hat am 22.05.2024 einen Beitrag über eine unserer zahlreichen Auftraggeberinnen veröffentlicht. Nachfolgend befassen wir uns fachlich mit der Auswertung der Inhalte dieses Beitrages und stellen Ihnen diesen (ohne einen wertvollen Backlink zu setzen, wohl aber unter Nennung der einschlägigen Webadresse) zunächst in Volltext in der Version mit Stand vom heutigen Tage (28.05.2024) zur Wahrnehmung dar, damit Sie umfassend über den Inhalt informiert sind, bevor wir uns mit den fachlichen und tatsächlichen darin enthaltenen Informationen für Sie auseinandersetzen.
Generelle Haltung RA Raffaele Lucariello
Finanzsanierungen oder auch gewerbliche Schuldnerberatungen mit dem Ziel eines geordneten und nachhaltigen Schuldenabbaus unter externer Hilfe durch einen darauf spezialisierten Dienstleister stellen eine sinnvolle Alternative zu einer Umschuldung oder Neuverschuldung, sowie zu einer Privatinsolvenz dar. Schuldner erhalten ihre finanziellen Handlungsspielräume, werden im Umgang mit den eigenen Finanzen und den vorhandenen Gläubigern unterstützt und bauen durch Eigenmittel ratierlich vorhandene Verbindlichkeiten ab.
Durch die Hilfe der Finanzsanierer oder auch gewerblichen Schuldnerberater werden dabei zunächst die Finanzen des Kunden geprüft, er wird auf Einsparpotentiale und Optimierungsmöglichkeiten auf der Einnahmenseite unterstützt und beraten.
Anschließend treten die gewerblichen Schuldnerberater in Kenntnis aller vorhandenen finanziellen Informationen und Potentiale im Namen des Kunden in den Kontakt mit den vorhandenen Gläubigern und suchen mit diesen eine Einigung zur ratierlichen Lösung ohne Erzeugung neuerlicher Schulden durch Maßnahmen der Gläubiger, meist auch unter Wegfall von Verzugszinsen oder anderweitigen Teilerlässen zur Schuld nach der Quote der Schuld im Verhältnis unter allen Gläubigern.
Der Kunde des Sanierers wird dadurch – solange er sich an die daraus resultierenden Vereinbarungen hält – von weiteren finanziellen Nachteilen und vor rechtlicher Forderungsverfolgung durch die Gläubiger geschützt und kann sich aus eigener Kraft, wenn auch unterstützt vom Sanierer, den Weg aus den Schulden ebnen und als finales Ziel der Tätigkeit seitens des Sanierers mit Abschluss der Erfüllung aller mit Hilfe des Sanierers gegenüber den Gläubigern erreichten Vereinbarungen schuldenfrei neu beginnen. Meist wird dabei durch die Teilerlässe oder zumindest durch Erlässe ständig weiter auflaufenden Verzugszinsen, sowie durch die Optimierungen und Einsparpotentiale der Weg zum Ziel oft deutlich schneller erreicht, als dies durch Umschuldungen im Rahmen von Neuaufnahme von Fremdgeld oder durch einen jahrelangen Weg durch die Privatinsolvenz möglich wäre.
Herr RA Raffaele Lucariello scheint generell – anders als zahlreiche renommierte Vertreter seines eigenen Berufsstandes – eine Abneigung gegen solche Dienstleistungen zu hegen, denn er stellt Finanzsanierungen als Ganzes in seinem Beitrag vom 22.05.2024 in ein Licht, das der Nachfrage und dem Nutzen am Markt für Schuldner nicht ansatzweise gerecht wird. Dabei unterlässt er es überhaupt ansatzweise eine Unterscheidung zwischen seriöser und unseriöser Finanzsanierung zu treffen und erklärt nicht einmal auch selbst in eigenen Worten, sondern meint offenbar es reiche eine Erläuterung seiner plakativen, pauschalen und polemischen Ansicht einzig durch einen Verweis auf ein nicht einmal ansatzweise einschlägiges BGH Urteil aus 2001 für Leser seines Beitrages aus.
Naja warum auch Aufklärung betreiben, wenn es ja nur um Eigenwerbung gehen soll? Gibt es da nicht berufsrechtlich genau diese Pflicht zur Aufklärung in Werbebeiträgen für Anwälte? … vgl. vielleicht einmal § 43b BRAO↗ … aber wo kein Kläger, da kein Richter, nicht wahr Herr RA Raffaele Lucariello?
Daher ist der Rückschluss auf die generell abgeneigte Haltung in Hinsicht auf Finanzsanierungen von RA Raffaele Lucariello hier zweifelsfrei nicht nur möglich, sondern er drängt sich auf. Dies insbesondere, da er den gesamten Marktbereich rhetorisch einbezieht und dabei einzig – und das auch noch falsch (rechtswidrig) und nicht ansatzweise einschlägig – unsere Auftraggeberin mangels vorheriger korrekter und eigentlich auch presserechtlich vorgeschriebener ordnungsgemäßer Recherche namentlich in Bezug auf die Firmierung als deutsches Beispiel ausdrücklich und fehlerhaft nennt.
Spannend, wenn man bedenkt, dass Herr RA Raffaele Lucariello als anwaltlicher Inkassodienstleister nach eigenen Angaben schwerpunktmäßig marktaktiv tätig ist (Forderungsabwehr gibt er dabei nicht einmal als Tätigkeitsbereich ausdrücklich an). Sieht er seine wirtschaftlichen, sprichwörtlichen “Felle” davonschwimmen, weil die Finanzsanierer ihm die Arbeit wegnehmen und schießt er deshalb so unqualifiziert gegen diese? Dann würde er ja – sollte man dieser Ansicht folgen, die Arbeit der Sanierer zwischen den Zeilen sogar als ernst zu nehmen, positiv und sinnvoll einstufen, denn ist ein Sanierer erfolgreich und handelt mit den Gläubigern (manchmal mit mehr als 15 verschiedenen) einvernehmliche Einigungen für die Kunden aus, so fallen im Umkehrschluss ebenso viele Gläubiger weg, die eine anwaltliche Inkassodienstleistung beauftragen könnten.
Fragen über Fragen, wobei Herr RA Raffaele Lucariello leider jede Antwort schuldig bleibt.
Auswertung des zitierten BGH Urteils
Das im hier thematisieren Beitrag von Herrn RA Raffaele Lucariello zitierte BGH Urteil wollen wir nunmehr inhaltlich auswerten und auf nicht vorhandene Einschlägigkeit eindeutig für Sie aufzeigen.
Wenn ein Urteil nicht einschlägig ist, dann passt es nicht zum Kontext, in welchem es zitiert wurde, weil die darin thematisieren Tatsachen nicht oder nicht so wie im Thema vorliegen. Vorab stellen wir Ihnen das zitierte Urteil als externer link nachfolgend zum Nachlesen zur Verfügung, damit Sie unsere Auswertung auch am Originaltext des BGH inhaltlich ohne Hindernisse mitverfolgen können:
Urteil in Volltext via openjur.de (externer link)
Es folgt nun die Auswertung des zitierten Urteils:
In einem ursprünglich vor dem Landgericht Rostock entschiedenen Strafverfahren (Urteil vom 29.03.2000 – Az I KLs 26/99) wurde der BGH auf Veranlassung der beiden Verurteilten, sowie der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Revision – also der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung – angerufen, weil sowohl die Verurteilten, als auch die befasste Staatsanwaltschaft mit dem Ergebnis des Landgerichtes nicht in vollem Umfang zufrieden waren. Ein Verurteilter konnte im Rahmen der Revision einen Teilerfolg verzeichnen (hinsichtlich des ihn betreffenden vom LG Rostock verhängten Berufsverbotes), im Übrigen blieb die Revision aller ohne Erfolg.
Die Angeklagten dieses Verfahren wurden wegen Betruges verurteilt, da Sie ihre Kunden über den Gegenstand einer Finanzsanierung inhaltlich gezielt und vorsätzlich täuschten, weshalb die Kunden irrig angenommen hatten, einen Kredit beantragt zu haben. Das BGH Urteil verneint dabei überwiegend etwaige Fehler des Landgerichts Rostock, wobei es vor allem in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Strafdelikt des Betruges gemäß § 263 StGB↗ näher in seinen Gründen eingeht und dazu folgendes ausführt:
“Die Feststellungen belegen hiernach vorausgesetzte objektive und subjektive Tatseite; denn danach war das von den Angeklagten verfolgte “Konzept” gerade darauf angelegt, “die Interessenten durch das Vortäuschen einer Kreditvermittlung zur Zahlung <…> zu veranlassen”. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich die Überzeugung verschafft hat, die Angeklagten hätten den Kunden der NF “vorgespiegelt, ihnen solle ein Kredit vermittelt werden, während in Wahrheit weder eine Vermittlung erfolgte, noch ein Kredit gewährt wurde”, weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Interessenten bzw. Kunden bei sorgfältiger Prüfung der telefonischen Auskünfte sowie des Schriftverkehrs hätten erkennen können, dass ihnen keine Gewährung oder zumindest Vermittlung eines Kredits zugesichert wurde, beseitigt unter den gegebenen Umständen die tatbestandliche Täuschung nicht.“
BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 457/00 Randnummer 24
Im Ergebnis thematisiert das Urteil, das Herr RA Raffaele Lucariello in seinem Beitrag zitiert demnach eigentlich den Umstand, dass darin über eine Kreditgewährung oder Kreditvermittlung getäuscht wurde. Finanzsanierungen als solche werden darin inhaltlich nicht ansatzweise als falsch oder schädlich dargestellt, sondern einzig das konkrete Verhalten der im Urteil genannten Personen wurde bestraft, da diese nicht proaktiv und deutlich genug über den Gegenstand der angebotenen Leistung aufgeklärt und diesen überdies sogar zu einem gewissen Teil aktiv verschleiert haben.
Nun verbindet Herr Lucariello dies zunächst mit Anbietern mit Sitz in der Schweiz um in drittletztem Absatz seines Beitrages die Auftraggeberin unseres Hauses als analoges Beispiel für einen deutschen Anbieter anzuführen. Dabei behauptet Herr RA Raffaele Lucariello allein durch Kontext und Verortung der Nennung dieser Firmierung, die Auftraggeberin unseres Hauses würde auch analog handeln, wie dies in den im zitierten Urteil des BGH aufgeführt wird ohne Belege, Nachweise oder gar auch nur ansatzweise in eigenen Worten Ausführungen für diese unwahre Tatsachenbehauptung zu liefern.
Es kommt ihm daher offensichtlich nur und vorsätzlich auf die Schädigung unserer Auftraggeberin an oder er erhofft sich erhöhten Traffic (= online Aufrufe) für seinen Beitrag zu Werbezwecken für sich selbst und seine Kanzlei, indem er diese Firmierung ausdrücklich – sogar als einziges deutsches Beispiel – nennt.
Dabei belegen wir nachfolgend, dass Herr RA Raffaele Lucariello seine Hausaufgaben nicht ansatzweise gemacht hat, bevor er hier in verleumderischer Art und Weise der Reputation unserer Auftraggeberin versucht einen Schaden zuzufügen.
Tätigkeit unserer Auftraggeberin
Die genannte Auftraggeberin unseres Hauses ist ein transparent nach HGB eingetragenes Unternehmen (Auszüge aus dem Handelsregister können kostenlos online abgerufen und eingesehen werden – dies war auch Herrn RA Raffaele Lucariello im Vorfeld der Veröffentlichung seines Beitrages zweifelsfrei möglich). Sie ist seit Juli 2022 marktaktiv tätig. Als Geschäftszweck wird durch diese Auftraggeberin aktuell folgendes angegeben und praktisch am Markt angeboten und umgesetzt:
“Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von gewerblichen Schuldenberatungen und Vergleichsportalen (Haushaltskostenrechner, Strom, Gas). Es erfolgt weiterhin ein gewerbsmäßiger, regressloser Ankauf von ausschließlich überfälligen und ausgemahnten Forderungen zu einem Bruchteil des Nominaltwertes ohne Finanzierungsfunktion. Der Ankauf erfolgt nicht auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sondern ausschließlich auf einer einzelvertraglichen Basis.“
Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages / Unternehmenssatzung vom 22.03.2023
Der Ankauf von zahlungsgestörten Forderungen von anderen Unternehmen stellt dabei den mit etwa 95,00 % der gesamten marktaktiven Tätigkeit größten Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Auftraggeberin dar, wobei diese Forderungskäufe als Rechtskäufe im Sinne von § 453 BGB↗ einzuordnen und zu klassifizieren sind. Dabei geht die Forderung in gesamter Nominalhöhe von anderen Unternehmen durch den Ankauf zu einem Bruchteilswert auf die Auftraggeberin unseres Hauses über und diese kann anschließend die entgeltlich angekauften Forderungen von den Kunden der ursprünglichen Gläubigerunternehmen unmittelbar geltend machen. Dazu beauftragt diese Auftraggeberin u. a. auch unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH.
Außer dem Forderungsübergang durch Abtretung im Rahmen des Rechtskaufes verbleibt es in Bezug auf das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis bei den ursprünglichen Vertragsparteien, demnach zwischen der ursprünglichen Gläubigerin und deren Kunden, er muss nunmehr nur an eine andere Stelle – nämlich an die Auftraggeberin unseres Hauses leisten, ohne dass diese dem Kunden der Ursprungsgläubigerin eine Leistung aus Vertrag oder Gesetz schulden würde.
Eine Finanzsanierung oder deren Vermittlung lieber Herr RA Raffaele Lucariello ist dabei nicht ansatzweise bei den immerhin 95,00 % schwerpunktmäßig betriebenen marktaktiven Handlungen dieser Auftraggeberin auszumachen, zu erkennen und es wird auch darin solches nicht in tatsächlicher Hinsicht angeboten und umgesetzt. Demnach ist in dieser Hinsicht auch nicht eine Täuschungshandlung oder gar ein Betrug durch Sie zu Lasten dieser Auftraggeberin pauschal und wahrheitswidrig zu unterstellen.
Richtig ist allerdings, dass diese Auftraggeberin allerdings in immerhin bis zu etwa 3,00 % der eigenen marktaktiven Tätigkeit tatsächlich auch selbst Vermittler für Finanzsanierungen ist und dabei Verträge ausschließlich im Rahmen elektronischer Signatur mit Kunden abschließt. Diese gelangen über die Homepage der Auftraggeberin an ein zunächst unverbindliches entsprechendes Angebot, das – wie auch sämtliche anschließende Korrespondenz – umfassend und ausdrücklich über den Gegenstand der Finanzsanierung aufklärt und ausdrücklich klarstellt, dass darin keine Kreditvergabe oder Kreditvermittlung vorliegt, bevor ein entsprechender Vertrag kundenseitig durch Annahme verbindlich geschlossen werden kann.
Die unwahren kontextbedingten konkludenten Tatsachenbehauptungen von RA Raffaele Lucariello wurden dahingehend auch bereits behördlich überprüft, wobei sich gerade auch die im Beitrag von Herrn Lucariello unterstellten Verhaltensvorwürfe als nicht bestehend und in tatsächlicher Hinsicht als haltlos erwiesen haben. Spannend, dass RA Raffaele Lucariello dahingehend mehr zu wissen oder zu ekrennen scheint, als einige Behörden, vielleicht verweisen wir zukünftig bei deren Anfragen auf ihn – sofern er denn wirklich seine Hausaufgaben in Form einer ordnungsgemäßen Recherche vorab der Veröffentlichung seines Beitrages vom 22.05.2024 durchgeführt hätte.
Selbst online hätte Herr RA Raffaele Lucariello zahlreiche seriöse Quellen zur Recherche ohne viel Aufwand zweifelsfrei vorab finden und bemühen können, wollte dies aber offensichtlich aufgrund der bloß werbenden Zielsetzung seines Beitrages für sich selbst scheinbar nicht:
Beitrag bei depotstudent.de vom 31.10.2023 (externer link!)↗
Auch die inhaltlich und thematisch überhaupt nicht einschlägige online betriebene Kreditvergleichsseite “mutual.de” beschreibt im dort eingearbeiteten “Seriositätscheck” folgendes:
“Wie auf der Website deutlich gemacht wird, handelt es sich um eine Vermittlung von Finanzsanierung, nicht von Krediten. … Man ist transparent in Bezug darauf, dass es sich um eine Finanzsanierung handelt.”
Seriositätscheck unter mutual.de
Sonstige unwahre Inhalte zur Auftraggeberin
Im Beitrag wird über die betroffene Auftraggeberin seitens Herrn RA Raffaele Lucariello unwahr behauptet, dass diese …
- selbst Finanzsanierungen umsetzen würde,
- “meist” fünfstellige Beträge geltend mache,
- vorstehendes angeblich im Internet auffalle
- die Auftraggeberin speziell im Internet exklusiv auffalle,
- usw.
RA Raffaele Lucariello beschreibt allerdings – vermutlich ohne dies bemerkt oder gewollt zu haben – auch einen Trustaspekt in Bezug auf die betroffene Auftraggeberin, wenn er darstellt, dass diese anders als ungenannte und pauschal als bekannt unterstellte Schweizer Finanzsanierer Ihren Sitz in Deutschland hat. In Bezug auf die Schweizer Unternehmen stellt er richtig fest und ausdrücklich klar, dass diese vor deutschen Gerichten nicht in Anspruch genommen werden können und darüber hinaus eine etwaige Zwangsvollstreckung gegen diese in der Schweiz mit großen Aufwand – wenn überhaupt – mit dennoch nur geringen Erfolgsaussichten verbunden ist.
Die betroffene Auftraggeberin mit Sitz in Deutschland arbeitet dahingehend gerade und nachweislich anders. Sie steht für Überprüfung vor deutschen Gerichten stets uneingeschränkt zur Verfügung, sie nutzt ja selbst vielfach im Rahmen der Forderungsdurchsetzung genau diese Gerichte und bekam bislang in den allermeisten Fällen auch das begehrte Recht durch eben diese Gerichte nachweislich zugesprochen. Würde eine Auftraggeberin so agieren, wenn Parallelen zu irgendwelchen – von RA Raffaele Lucariello nicht einmal namentlich genannten schweizer Unternehmen vorlägen, die gegebenenfalls rechtlich angreifbar wären? Eher nicht, oder?
Auch kennt diese Auftraggeberin – wie auch alle anderen unseres Hauses – die einschlägige bekannte Rechtsprechung und Gesetzgebung überaus gut und sichert sich in Bezug auf Vorwürfe auf allen rechtlichen Gebieten umfassend in aller Regel ab.
Ob ein Unternehmen überdies generell als seriös zu bezeichnen ist kann jeder überdies in vielfacher Hinsicht im Zeitalter des Internets online und mit einfachsten Mitteln prüfen und einordnen – wenn man das denn auch will. Schade, dass Herr RA Raffaele Lucariello diese Motivation nicht an den Tag legen wollte.
Auch wir haben die Seriosität dieses Anwaltes im Wege einer Kurzrecherche versucht einzuordnen und haben dabei ausschließlich neutrale Umstände gefunden (Scamadviser.com zur Homepage), bislang rezensionsloses Google Businessprofil, Impressum auf Website erfüllt einige gesetzliche Pflichten (aber nicht alle!), es fehlt zum Beispiel trotz der publizierten Inhalte auf “anwalt.de” und der Verweisung auf das Impressum auf die Website der Kanzlei, sowie aufgrund der publizierten Inhalte im eigenen Blog auf der Website der Kanzlei aktuell der Hinweis auf die Verantwortlichkeit nach MStV was sich als rechtlich abmahnbar einordnen lässt.
Die Homepage ist nur durchschnittlich schnell wird durch das Plugin Yoast Seo suchmaschinenoptimiert und weist in den 3 Sitemaps insgesamt 19 Einzelseiten (für Suchmaschinen indexierbare) auf, wobei darin auch der nicht entfernten Beispielsbeitrag “hello world” eingerechnet ist. Die Website wurde fremderstellt durch einen Dienstleister und wird vermutlich selbst von RA Raffaele Lucariello mit einschlägigem fachlichen content gefüllt (vgl. “author” Seite). Die Domain “rechtsanwalt-lucariello.de” existiert laut archive.org etwa seit April 2021 und wurde nach Angaben der Sitemaps zuletzt umfassend zum Ende des letzten Jahres und zum Beginn dieses Jahres überarbeitet.
Aufgrund der Verfehlung im Impressum haben wir uns gar nicht die Mühe gemacht weitere Faktoren in die Kurzrecherche einzubeziehen (wie beispielsweise Profile in sozialen Netzwerken). Auf einschlägigen Bewertungsportalen ist die Kanzlei oder der Anwalt jedenfalls (noch) nicht gelistet.
Mögliche Schritte gegen Herrn RA Raffaele Lucariello
Bei dieser Art der Werbung kann unsere Auftraggeberin tatsächlich zahlreiche rechtliche Schritte einleiten um Herrn RA Raffaele Lucariello seine Grenzen im Rahmen von öffentlichen online Publikationen aufzuzeigen. Der Schritt zur zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen berufsrechtlicher Verfehlung in Bezug zur Eigenwerbung ist dabei ebenso denkbar wie eine zivilrechtliche Abmahnung und Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches verbunden mit der Pflicht einer neuerlichen Publikation zum Zwecke der Richtigstellung. Nicht zuletzt ist auch die Einleitung strafrechtlicher Schritte wegen der öffentlich publizierten unwahren Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Beitrages vom 22.05.2024 denkbar, da darin eine Verleumdung im Sinne von § 187 StGB↗ vorliegen dürfte, die zusätzlich sogar noch durch Verbreiten des Inhaltes gemäß § 11 Absatz 3 StGB↗ einzuordnen ist.
Unsere Auftraggeberin hat den Beitrag zur Kenntnis genommen und setzt sich derzeit mit entsprechenden Gegenmaßnahmen auseinander. Es bleibt spannend, welche Schritte unsere Auftraggeberin dahingehend umsetzen wird und wir werden – sofern es diesbezüglich Informationen geben sollte, diesen Beitrag um alle aktuellen Umstände für Sie ergänzen.
Interessant stellt sich in Bezug auf Herrn RA Raffaele Lucariello hier auch dar, dass die betroffene Auftraggeberin sich nicht an eine Vertretung eines Schuldners durch diesen Anwalt erinnern kann und auf Kurzrecherche in der Software auch bislang keinen unmittelbaren Kontakt zu diesem Anwalt zu haben scheint. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass mal ein Vertretungsverhältnis durch RA Raffaele Lucariello zu Gunsten eines Schuldners gegenüber der Auftraggeberin vorlag, nur blieben daran zumindest auf Seiten der betroffenen Auftraggeberin tatsächlich keine Eindrücke haften. Er könnte sich allerdings die betroffene Auftraggeberin auch einfach willkürlich im Internet herausgepickt haben um eigene Ziele ohne jemals einen Kontakt gehabt zu haben zu verwirklichen.
Fazit zum Beitrag von Herrn RA Raffaele Lucariello vom 22.05.2024
Als Leser des Beitrages von RA Raffaele Lucariello vom 22.05.2024 können Sie nunmehr sicherlich seriöser einschätzen, wie, zu welchem Zweck und warum der Beitrag konkret inhaltlich so ausgefallen ist, wie er veröffentlicht wurde.
In Franken sagt man sprichtwörtlich, dass etwas ein ziemliches “Gschmäckle” hat, wenn jemand einen Wettbewerber (Begriff wird dabei im weitesten denkbaren Sinne verwendet) haltlos im Rahmen von Publikationen inhaltsleer und haltlos angreift um – zumindest der eigenen Zielsetzung nach – seine eigene Marktposition vermeintlich zu verbessern. Wenn dabei sogar mehrer gesetzliche Bereiche im Rahmen der entsprechenden Publikation missachtet oder gar verletzt werden, stellt sich die Frage nach der Seriosität eines solchen Beitrages für uns objektiv nicht mal mehr ansatzweise.
Ob sich Herr RA Raffaele Lucariello tatsächlich mit der Veröffentlichung dieses Beitrages einen Gefallen getan hat, wird sich sicherlich in der Zukunft zeigen. Er selbst wird sicherlich die Eingangszahlen an Neumandaten auswerten und wir werden zukünftige Beiträge von ihm mit Spannung verfolgen um Rückschlüsse auf deren diesbezüglichen Erfolg und Inhalt zu ziehen. Die aktuelle Bewertungszahl und Qualität seines Beitrages (28.05.2024 um 14:00 Uhr) mit aktuell 49 Bewertungen und einem Score von 1 von 5 Sternen lässt die Antwort zumindest erahnen.
Wir befassen uns inhaltlich mit solchen Beiträgen, da diese auch den durch uns auftragsgemäß im Rahmen entgeltlicher Forderungsbeitreibung zu kontaktierenden Schuldnern oftmals ein falsches Bild für eine mögliche Reaktion auf unsere Inkassomaßnahmen vorspiegeln und dabei Schuldner vor allem aufgrund falsch suggerierter Möglichkeiten tatsächlich mehr Nachteile als Vorteile bescheren.
Schuldner sollten sich bewusst sein, dass Forderungen dieser Auftraggeberin durch uns in rechtlicher Hinsicht bereits kraft Gesetz geprüft werden mussten und unsere Auftraggeber diese Forderungen mit allen rechtlich zulässigen Mitteln durch uns beitreiben lassen. Darüber hinaus leiten unsere Auftraggeber auch mit zunehmender Motivation in anderen Rechtsgebieten Gegenmaßnahmen gegen Schuldner ein.
Lassen Sie sich also bitte nicht von solchen Beiträgen in die Irre führen, sondern prüfen Sie die Forderung sachlich und mit Hilfe unserer zur Verfügung gestellten Informationen, sowie gegebenenfalls mit Hilfe eines qualifizierten Rechtsdienstleisters.
Abschließende Worte der Euro – Invest – Inkasso GmbH
Im Rahmen eigener Maßnahmen zum Schutz der Reputation unseres Hauses haben wir seit dem 30.10.2023 sämtliche in der Vergangenheit liegenden Quellen an Publikationen mit Bezug zu unserer Firmierung beweiserheblich gesichert und werden im Laufe der Zeit in gesonderten Beiträgen auf jeden Einzelnen davon gezielt und in der notwendigen und gebotenen Tiefe für Sie eingehen.
Dahingehend sind zu einigen Stellen, die in der Vergangenheit in Bezug auf unsere Firmierung publiziert haben teilweise echte “Monsterbeiträge” in Bezug auf Umfang und Inhalt derzeit und bereits seit längerem unsererseits sowohl in Planung und teilweise auch schon in fortgeschrittener Erstellung und werden in Zukunft sobald diese abschließend fertiggestellt sind für Sie veröffentlicht.
Unsere Beiträge werden dabei stetig suchmaschinenoptimiert um mindestens dieselben Auffindbarkeitswerte aufzuweisen, wie es das Medium der Publikation aufweist. So wird sichergestellt, dass Leser bestenfalls beide Versionen derselben Thematik auffinden und sich ein sachliches, neutrales und aufgeklärtes Bild davon machen können. Dieser Beitrag weist dabei beispielsweise einen tatsächlichen onpage Optimierungswert von 96 von 100 Punkten über das Tool RankMath Seo auf, wobei es einzig für den Umstand Abzüge gibt, dass nicht die KI des Plugins für die Formulierungen des Beitrages verwendet wurde.
Wir verfolgen allerdings darüber hinaus mittlerweile auch immer wieder einmal in diesem Zusammenhang Beiträge über unsere Auftraggeber um diese fachlich zu hinterfragen und auszuwerten und um den betroffenen Auftraggebern davon Kenntnis zu verschaffen, wenn es vergleichbare neue Publikationen wie vorliegend thematisierten Beitrag gibt. Diese sollen schließlich die tatsächliche Möglichkeit haben, angemessen darauf reagieren zu können, denn Herr RA Raffaele Lucariello ist beleibe nicht der Einzige publizierende Verfasser, der es mit dem Presserecht, dem Berufsrecht oder dem Zivilrecht und einer ordnungsgemäßen Recherche, Werbung mit inhaltlich tatsächlich richtiger Aufklärung oder der Prüfung von Tatsachenbehauptungen auf deren Wahrheitsgehalt vor der Veröffentlichung eines Beitrages nicht ganz so genau zu nehmen scheint.
Hinweis in eigener Sache:
Dieser Beitrag thematisiert lediglich den, bzw. die im Beitrag genannten Quellen und trifft darüber hinaus keine weitergehenden Aussagen zur Kompetenz oder der fachlichen Qualität des betroffenen Verfassers (hier: RA Raffaele Lucariello) des thematisierten Beitrages. Dazu fehlen uns schlichtweg die entsprechend vertieften Erfahrungswerte.
Soweit darüber hinaus Meinungen oder Mutmaßungen in unserem Beitrag durch uns integriert sind, stellen diese sich als Meinung oder allgemeine und generelle abstrakte Denkansätze, basierend auf den im Beitrag inhaltlich ausgewerteten Tatsachen dar. Es handelt sich bei den Aussagen unseres Beitrages zudem um eine Einzelfallauswertung und nicht um eine generelle und verallgemeinernde Aussage.
Der Beitrag soll Lesern die Möglichkeit eines gezielten Hinterfragens von konkreten online veröffentlichten Quellen ermöglichen und zugleich als Richtigstellung und / oder Ergänzung dienen.
EDIT 14.06.2024 (Ergänzung wegen neuer tatsächlicher Umstände):
Diese Beitragsseite wird derzeit vorübergehend aufgrund einer datenschutzrechtlichen Prüfung durch Google nicht auf Google in der Suche für Sie erscheinen, da sie offensichtlich – vermutlich von Herrn RA Raffaele Lucarioello dahingehend gemeldet wurde. Ein Grund mehr, die fachliche Qualität seiner Leistung anzuzweifeln, da er in seiner beruflichen Sphäre im Rahmen der Nutzungsbedingungen von Google schlichtweg nicht geschützt wird. Unsere in seinem Beitrag rechtswidrig genannte Auftraggeberin wird überdies rechtliche Maßnahmen gegen den Beitrag von Herrn RA Raffaele Lucariello einleiten und ihn für die darin enthaltene wahrheitswidrige und verleumderische Reputationsschädigung zur Verantwortung ziehen.