RA Dr. Hoffmann | schlimmer geht immer 2025

Transparenz im Inkasso
RA Dr. Christian Hoffmann – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

RA Dr. Christian Hoffmann: Ein Anwalt aus dem schönen Kiel, der sich zumindest selbst online als vermeintlicher Verbraucherschutzanwalt deklariert, erfüllt derzeit ein aus unserer Perspektive und nach unserer Meinung neues und negatives Superlativ im Rahmen seiner online Publikation in Beiträgen in Bezug auf deren Inhalt, Aussagekraft und Zielsetzung unter dem Versuch der Nennung unserer Firmierung.

Nicht nur wirbt er darin unserer Meinung nach unter Verwendung von Verleumdung durch Unterdrückung oder Verzerrung wahrer Tatsachen, nein er nutzt diese Täuschung von Verbrauchern sogar zum Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Bereicherung!

Immer wenn wir bei der für uns mittlerweile bekannterweise stattfindenden, regelmäßigen Sichtungen von Internetquellen bislang gedacht haben, schwerpunktmäßige anwaltliche Eigenwerbung von Anwälten, die objektiv als Abzocke von Mandanten einzuordnen ist, wäre nicht noch mehr zu toppen (wir berichten dazu bekannterweise regelmäßig), finden wir leider immer mal wieder zeitlich neue Quellen, die uns leider eines Besseren belehren.

So auch bislang ein jüngerer Beitrag↗ von RA Hoffmann, der nicht nur inhaltlos, vollkommen haltlos und unserer Meunung nach in strafrechtlich relevanter Art und Weise verleumderisch veröffentlicht wurde, sondern vermutlich das Berufsrecht der Rechtsanwälte gänzlich in Bezug auf Sachverhaltsaufklärung und Werbegrundsätze missachtet und darüber hinaus die Beiträge selbst als Werkzeug für die Einnahmegenerierung nutzt oder gar missbraucht! Wow … die armen Verbraucher!

Auch dieser Beitrag ist daher nunmehr Teil unserer umfassenden, bereits im Jahr 2024 begonnenen Aufklärungsund Transparenzkampagne und soll vor allem Verbauchern aufzeigen, wie und inwiefern die konkret in diesem Beitrag thematisierten Publikationen von RA Hoffmann zu verstehen und zu bewerten sind.

Zudem sind eine erhebliche Anzahl von Inhalten seines Beitrages schlichtweg auch objektiv zu hinterfragen und – leider meist auch – objektiv in Bezug auf die unwahren Tatsachenbehauptungen in den Publikationen seitens Herrn RA Hoffmann↗ im Rahmen der Gegendarstellung korrekt und wahr klarzustellen, denn die Beiträge dieses Anwaltes sollen vor allem eines: Verbraucher zur Eingehung von Mandatsverhältnissen mit ihm täuschen oder zumindest durch Unterdrückung wahrer und korrekter Tatsachen dazu verleiten, das in den Beiträgen verlinkte, kostenpflichtige Musterschreiben von ihm zu erwerben.

Dieser Beitrag befasst sich daher mit den Publikationen unter Bezugnahme zu unserem Hause, die von Herrn Hoffmann im Jahr 2025 veröffentlicht wurden und wird diese für Sie inhaltlich hinterfragen und aus unserer Sicht objektiv berechtigte Fragestellungen aufwerfen, die letztlich zu beantworten ihre Aufgabe sein wird, wenn Sie denn die Dienste dieses Anwaltes in Anspruch genommen haben oder nehmen werden.

Sollte Herr RA Christian Hoffmann aus Kiel zukünftig weitere vergleichbar unterirdische Beiträge publizieren, werden wir diesen Beitrag inhaltlich antichronologisch ergänzen, d. h. wir fügen im Beitragsteil dieses Beitrages, der sich mit den Beiträgen von Herrn Hoffmann auseinandersetzt stets die neueren Beiträge des Anwaltes in diesem Beitrag immer vor einem älteren Beitrag ein um diese inhaltlich für Sie auszuwerten. Achten Sie daher bei Bedarf und Interesse bitte auf Aktualisierungen um dahingehend auf dem Laufenden zu bleiben.

RA Dr. Christian Hoffmann – wie tritt er online auf?

Ruft man die Website von RA Dr. Christian Hoffmann unter https://kanzlei-hoffmann-kiel.de/ einmal auf, so wird der Browserreiter derzeit bereits interessanterweise mit „Rechtsanwalt Abofalle“ bezeichnet. Aha? Ist Herr Hoffmann also ein Rechtsanwalt, der Nutzer seiner Website in eine Abofalle führt oder einer, der gegen eine solche Abofalle hilft? Wir werden es thematisieren und Sie können es möglicherweise nach Sichtung dieses Beitrages selbst beantworten!

Auf der Startseite seiner Website stellt sich Herr RA Dr. Hoffmann anschließend zunächst als „Ihr Anwalt gegen Abofallen im Internet“ dar und verspricht Hilfe, wenn „Sie in eine Abofalle geraten sind„. Weiter erläutert er anschließend leider nur oberflächlich und auch nur ansatzweise, sowie offensichtlich aus Methode sein Geschäftsfeld überaus vage in Bezug auf diese „Abofallen“, indem er im Fließtext erklärt, dass es „dabei häufig um unberechtigte Mahnungen von Inkassounternehmen oder ungewollte Abbuchungen von Datingplattformen oder Glücksspielanbietern“ zu gehen scheint.

Insgesamt ist die gesamte Website ordentlich, übersichtlich und nach Marketinggrundsätzen zu einem werbewirksamen Webauftritt mit dem Ziel der Vertragsanbahnung und der Generierung von Geldeingängen hervorragend gestaltet, denn die Website soll ja Einnahmen generieren. Zahlreiche „call-to-action“ Buttons und links sind dabei ebenso auffallend, wie die schon inflationär anmutende Verwendung des Begriffes der „Abofalle„.

Erklärung: Was ist denn eigentlich eine Abofalle?

Als „Abofalle“ (auch Internetkostenfalle oder Kostenfalle im Internet) werden sprachlich unseriöse Geschäftspraktiken im Internet bezeichnet, durch welche Verbraucher unbeabsichtigt ein kostenpflichtiges Abonnement im Internet abschließen, weil auf eine Kostenpflicht durch optische Verschleierung oder durch aktive Täuschung nicht ausreichend oder gar nicht durch die Anbieter hingewiesen wird.

Gesetzliche Regelungen (als Ausfluss zahlreicher europäischer Vorgaben und der Rechtsprechung) im sogenannten E-Commerce Recht schließen „Abofallen“ in der Praxis mittlerweile weiterstgehend aus, sofern und soweit gesetzliche Vorgaben – schwerpunktmäßig aus BGB und EGBGB – ordnungsgemäß bei der Vertragsanbahnungungs- und Vertragsabschlusssituation im elektronischen Rechtsverkehr oder online auf einer Homepage ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Behauptet ein – eigentlich rechtskundiger – Rechtsanwalt es läge in Bezug auf einen Anbieter eine Abofalle vor und nennt ein solcher Rechtsanwalt dabei sogar einzelne oder mehrere Anbieter in diesem Kontext, so unterstellt er, diese würden nicht oder nicht transparent genug auf eine etwaige Kostenpflicht hinweisen und eine solche nicht für Verbraucher wahrnehmbar gestalten. Dazu müsste der Anwalt auch entsprechend berufsrechtlicher Vorgaben genau diese Angaben überprüft und bewertet haben.

Nicht so Herr RA. Dr. Christian Hoffmann, wie Sie anschließend sehen werden!

Die Website von Herr RA Dr. Christian Hoffmann ist ein zumindest dem Umfang nach kleines Monster, denn Sie besteht – zum Zeitpunkt der Veröffebtlichung unseres hiesigen Beitrages – aus immerhin 95 Beitragsseiten und 31 Einzelseiten (die Sitemap der Website ist dazu online aufrufbar unter https://kanzlei-hoffmann-kiel.de/sitemap_index.xml).

Die Website ist relativ gut suchmaschinenoptimiert durch das online Plugin Yoast Seo und besteht – zumindest im Rahmen einer Prüfung mittels des Drittanbieter online Tools der wayback machine von archive.org – seit etwa August 2015, da in 2015 die ersten automatischen Sicherungen durch das online Archiv durchgeführt wurden. Damals war die Website deutlich einfacher gehalten und auch Inkassoabwehr noch kein selbst erklärter Tätigkeitsschwerpunkt von Herrn RA Hoffmann.

Da die Beiträge von RA Hoffmann leider kein konkretes in den Beiträgen selbst erkennbar genanntes und aufgezeigtes Veröffentlichungsdatum aufweisen, wird diesseits zur Einordnung eines Datums der Veröffentlichung im Rahmen dieses Beitrages sowohl das Indexierungsdatum bei Google (also das Datum, an dem Google die Einzelseite in die Suche aufgenommen hat) und das Datum der letzten Aktualisierung gemäß der Sitemap der Webiste von Herrn Hoffmann herangezogen.

Nachfolgend gehen wir nunmehr nach vorstehender Einleitung auf die diesseits aufgefundenen online Quellen von Herrn Hoffmann in Bezug auf unser Haus ein und nehmen deren Inhalte einmal in tatsächlicher Hinsicht aus unserer Sicht für Sie bewertend „unter die Lupe„:


RA Hoffmann: Beitrag vom 24.04.2025 (eigene Website des Anwaltes)

Laut Sitemap seiner eigenen Website wurde der nachfolgend thematisierte Beitrag von Herrn RA Dr. Christian Hoffmann zuletzt am 24.04.2025 um 08:39 Uhr modifiziert und enthält stolze 10 Bilder. Auch die Google Suche liefert am 28.04.2025 bei entsprechendem Screenshot der Suchergebnisse unter Einstellung des Suchfilters der Suche auf „letzte Woche“ einen Hinweis „vor 4 Tagen„, weshalb der 24.04.2025 als Veröffentlichungsdatum des nachfolgend thematisierten Beitrages von Herrn Hoffmann festgestellt werden kann.

Beitrag RA Hoffmann vom 24.04.2025
Google Suchergebnis vom 28.04.2025

Da Gegner, über die wir in der Vergangenheit bereits berichtet haben – wie von uns erwartet – die eigenen Publikationen zwischenzeitlich immer wieder einmal verschoben haben und / oder „verschwinden haben lassen“ (beispielsweise bei RA Hofauer, gibt es Entsprechendes zu erkennen), haben wir stets Screenshots der jeweiligen Quelle, die wir für Sie inhaltlich thematisieren gefertigt um auch zur eigenen Absicherung Nachweise vorhalten zu können, die uns für etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen.

Daher sehen Sie sich bitte zunächst den Beitrag vom 24.04.2025 seitens Herrn Hoffmann an, der anschließend inhaltlich für Sie bewertet wird:

RA Dr. Hoffmann | schlimmer geht immer 2025

Screenshot betroffener Beitragsseite der Website von Herrn RA Dr. Christian Hoffmann

Was sagt dieser Beitrag denn inhaltlich aus?

In diesem Beitragsabschnitt werten wir einmal inhaltlich Schritt für Schritt für Sie aus, was Ihnen Herr RA Dr. Christian Hoffmann in seinem Beitrag vom 24.04.2025 (inhaltlicher Stand vom 28.04.2025 wie vorstehend abgebildet) weismachen möchte und worauf er dies inhaltlich stützt:

  • Einleitung: Euro-Invest-Inkasso GmbH: Was tun bei einer Mahnung?
  • Wer ist die Euro-Invest-Inkasso GmbH?
  • Warum bekommen Sie eine Mahnung der Euro-Invest-Inkasso GmbH?
  • Was steht in den Mahnungen der Euro-Invest-Inkasso GmbH?
  • sonstiges anschließendes & Empfehlungen zu einem Vorgehen dagegen

Einleitung des Beitrages vom 24.04.2025

Die Einleitung mit der noch wenig reißerischen Überschrift „Euro-Invest-Inkasso GmbH: Was tun bei einer Mahnung“ dient in erster Linie der Verbesserung der Auffindbarkeit des Beitrages im Internet, da Herr RA Hoffman vollkommen richtig erkannt hat, dass unser Haus in der online Sichtbarkeit sowohl vielgesucht, als auch viel traffic erzeugend ist.

Er möchte scheinbar von unserer Auffundbarkeit profitieren, denn wie Sie sehen werden ist der Inhalt des Beitrages zu unserem Hause selbst überaus überschaubar, weshalb man vorstehendes unterstellen kann. Wir sehen das als Lob für unsere eigene Webpräsenz, wenn Trittbrettfahrer wie Herr Hoffmann unsere Firmierung zu eigenen Zwecken missbrauchen um sich selbst in ein besser online auffindbareres Licht zu rücken.

Leider war auch Herr RA Dr. Christian Hoffmann nicht Willens oder in der Lage die Firmierung unseres Hauses korrekt abzubilden, da auch er – wie schon viele vor ihm – die Leerzeichen vor und nach den worttrennenden Bindestrichen einfach pauschal weglässt.

Der Beitrag ist der Websitenrubrik „Inkasso Zahlungsaufforderung“ zugewiesen.

Nimmt man nun diese Überschrift isoliert betrachtet, so könnte man meinen, der Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig oder ausschließlich über unser Unternehmen, die Euro – Invest – Inkasso GmbH, aber es wird dahingehend durchaus überraschend!

Die Einleitung in dem der Überschrift unmittelbar folgenden Fließttext berichtet von angeblich sich „immer wieder meldenden Betroffenen, die Post von unserem Hause erhalten haben wollen“ Dabei sollen sich die Forderung unserer – scheinbar wird auf die Post abgezielt – Schreiben häufig um „angebliche Abonnements bei Datingportalen oder um Dienstleistungen im Bereich der Finanz- und Schuldensanierung.

Aha, also hat Herr Hoffmann immerhin etwa grob 10,00 % unseres marktaktiven Geschäftsbereiches über Google nachvollzogen und war im Übrigen zu bequem sich fundiert auf unserer Website zu informieren. So erzeugt man natürlich eine entsprechende Stimmung ohne viel eigenen Aufwand, vielleicht sogar noch unter Zuhilfenahme einer KI, die den Text für ihn generiert hat.

Ob er mit „immer wieder melden sich Betroffene“ meint, dass sich wenige Betroffene mehrfach bei ihm melden oder mehrere Betroffene bei ihm melden, lässt Herr RA Hoffmann bewusst offen trotz entsprechend schlechter eigener oder KI basierter Formulierung. Der Sinn hinter dieser bewusst und vorsätzlich schwachen Konkretisierung der Formulierung auf eine zumindest grob bestimmte Anzahl angebich Betroffener legt diesseits den Schluss nahe, dass gezielt eine Mehrzahl von Fällen für Nutzer suggeriert werden soll, die wahrnehmenden Nutzern so den Eindruck vermitteln soll, dass eine Vielzahl von einschlägigen Fällen bei RA Dr. Christian Hoffmann aus Kiel aufzulaufen scheinen oder gar von ihm bereits in der Vergangenheit bearbeitet worden sein soll.

In der Praxis merken wir weder eine erhöhte Anzahl von Musterschreiben aus der Sphäre dieses Anwaltes noch eine erhöhte Vertretung im Außenverhältnis durch entsprechende Korrespondenz.

Aber Suggestion ist ja oft der Schlüssel von bloßer Werbung, nicht wahr?

Es geht weiter in der Einleitung, in der erklärt wird, dass „Viele der Betroffenen angeblich nicht wissen, wie sie in die Situation geraten sind und sich fragen, ob die Mahnungen rechtens sind und wie man am besten darauf reagieren sollte„. Aha, erneut die unbestimmte Anzahl Betroffener und eine behauptete Unwissenheit, die Herr RA Dr. Christian Hoffmann sicherlich im Rahmen berufsrechtlich vorgeschriebener, ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis auflösen wird, zumindest wenn er sauber arbeitet und nicht nur seine Nutzer zu täuschen sucht.

Abschließend verspricht die Einleitung aufzuklären, was genau hinter den Mahnungen unseres Hauses (wieder Firmierung falsch geschrieben) stecken soll und wie Betroffene in – Achtung – diese „Abofallen“ geraten seien.

Zudem soll angeblich auch erklärt werden, was in den Forderungsschreiben steht und wie Empfänger einer solchen Mahnung sich am besten verhalten sollten. Na da sind wir aber mal gespannt, wo Herr RA Dr. Christian Hoffmann Abofallen bei den Auftraggebern unseres Hauses zu erkennen vermag, denn wir haben ja eingangs dieses Beitrages den Begriff der Abofalle erklärt und sowohl wir im Rahmen RDG konformer Rechtsprüfung, als auch diverse Behörden haben solche nirgendwo zu erkennen vermocht.

Herr Hoffmann scheint also fachlich gänzlich über allen bislang prüfenden Stellen zu stehen, wenn er zu erkennen vermag, was andere nicht erkennen können, krass oder?

Es folgt – wie in solchen Beiträgen fast immer – der 1. call-to-action Button mit der Beschriftung „Jetzt Hilfe bekommen„, der auf eine Stelle derselben Beitragsseite weiter unten verankert und hinführt, in welcher die „Möglichkeit 1“ abgebildet wird, bei welcher man ein kostenpflichtiges Musterschreiben zur Beantwortung von Schreiben unseres Hauses herunterladen kann.

Also bislang eindeutig Werbung für eigene – hier sogar vermutlich automatisch generierte – Serienschreiben zum Preis von nicht weniger als 39,99 EURO in total „uneigennütziger Weise“ durch RA Hoffmann.

Zum Vergleich ein Abwehrschreiben eines Inkassoschreibens kann bei einem Anwalt (inklus8ve der Auslagen die beim Download eines Musterschreibens nicht entstehen) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oft in der Regel als Schreiben einfacher Art im Sinne von VV 2301 RVG (0,3 Gebühren) gewertet werden.

Ein solches würde 21,42 EURO inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei einem Wert der abzuwehrenden Forderung bis zu 500,00 EURO, 37,70 EURO inklusive der gesetzlichen Mehrtwertsteuer bei einem Wert der abzuwehrenden Forderung bis zu 1.000,00 EURO betragen und es würde sich das „Angebot“ des Musterschreibens von RA Hoffmann in solchen Fällen demnach wirtschaftlich erst wirklich rechnen, wenn der Wert der abzuwehrenden Forderung über 1.000,00 EURO läge.

Bei allen abzuwehrenden Forderungen, die niedriger sind stellt sich das Angebot demnach zumindest für uns als überteuert und demnach unserer Meinung nach als Abzocke des Verbrauchers dar. Gebührenrechtliche Erläuterungen finden sich zudem auch nicht im Angebot seitens Herrn RA Hoffmann, obwohl Anwälte unserer Kenntnis nach gesetzlich verpflichtet sind gebührenrechtlich aufzuklären!

Herr Hoffmann, die feine Art ist das aber nicht, denn Sie sollten wissen, dass Musterschreiben in der Praxis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überaus gefährlich in der Verwendung durch Laien sind, wir haben dazu auch in der Vergangenheit einen Beitrag und ein eigenes Rückfragemusterschreiben zum Download für Nutzer und insbesondere durch uns kontaktierte Schuldner verfasst.

Abschnitt: Wer ist die Euro-Invest-Inkasso GmbH?

Im nächsten Abschnitt könnte man suggeriert durch die eigentlich eindeutige Überschrift denken, Herr RA Hoffmann würde nunmehr unser Unternehmen vorstellen und dazu Informationen liefern … weit gefehlt, denn er nutzt diesen Textbaustein überwiegend unserer Meunung nach zur haltlosen Diffamierung vereinzelter Auftraggeber unseres Hauses:

Zunächst wird korrekt der Sitz unseres Hauses in Nürnberg mitgeteilt um anschließend unsere Mitgliedschaft im Branchenverband BFiF e. V. anzusprechen. Das war es auch schon fast, denn es folgt anschließend bloße und haltlose, sowie durch nichts gerechtfertigte Diffamierung von vereinzelten Auftraggeberinnen unseres Hauses.

So seien die anschließend aufgeführten Auftraggeberinnen angeblich und ohne diese Behauptung auch zu erläutern „umstritten„.

So wird hier also wie an einem Stammstisch von betrunkenen Stammgästen einer billigen Kneipe einfach mal behauptet, 6 unserer Auftraggeberinnen wären „zum Teil sehr umstritten„. Ja, das ist der Bundestrainer der Deutschen Nationalmannschaft erfahrungsgemäß in solchen Kreisen auch, wo folgt denn nun die Argumentation dahingehend Herr Hoffmann?

Pauschal und willkürlich Behauptungen anstellen ist die eine Sache, Verleumdungen durch Verbreiten von digitalen Inhalten eine ganz andere Sache, vgl. §§ 187, 11 III StGB! Und wiederum eine andere Sache ist unlauteres und berufsrechtlich illegales Werben von Rechtsanwälten, vgl. § 43b BRAO!

Wir werden sehen, wie sich der Beitrag entwickelt und ob Herr RA Hoffmann seinen bislang bloßen und haltlosen Behauptungen auch Argumente und Tatsachen zuordnet, die zumindest ansatzweise erkennen lassen, was Herrn RA Hoffmann zum verbrechnen eines solchen Beitrages veranlasst haben könnte.

Weiter wird behauptet die Euro – Invest – Inkasso GmbH würde Forderungen bearbeiten, die zuvor ein Wettbewerber bearbeitet hätte. Dies ist faktisch falsch. Herr RA Hoffmann wirft mit unwahren Tatsachenbehauptungen um sich in seinem Beitrag ohne auch nur ansatzweise einen Beleg oder Nachweis zu solchen objektiv als Lügen festzustellenden Behauptungen erbringen zu können. Richtig ist, dass der genannte Wettbewerber auch für vereinzelte gemeinsame Auftraggeber marktaktiv ist, nicht richtig ist, dass erst ein Inkassounternehmen Forderungen beizutreiben versucht und anschließend ein anderes Inkassounternehmen dieselben Forderung abermals geltend macht.

Wo wäre da denklogisch bereits die Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer Forderungsbearbeitung (mit Wirtschaftlichkeit zumindest kennt sich Herr Hoffmann ja mit seinem „Angebot“ seines Musterschreibens bestens aus).

Abschließend lügt Herr Hoffmann objektiv und nachweisbar über die Inhaberschaft zu den autragsgemäß beizutreibenden Forderungen indem er behauptet, unser Haus würde Forderungen ankaufen und diese dann anschließend scheinbar im eigenen Namen verfolgen.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH hat noch nie Factoring oder Abtretungen an sich veranlasst oder marktaktiv umgesetzt und wird dies auch in Zukunft niemals umsetzen, sondern fordert nachweislich und gut dokumentiert lediglich auftragsgemäß eingemeldete und beauftragte, sowie zahlungsgestörte Forderungen im Namen und im Auftrag der auftraggebenden Gläubiger im Rahmen entgeltlicher Inkassodienstleistung ein.

Naja unwahrer Tatsachenvortrag ist ja bekanntlich in jeder Täuschung enthalten und Herr Hoffmann tut offensichtlich unserer Vermutung nach alles um an neue Mandate zu gelangen um sich wirtschaftlich etwas dazuverdienen zu können.

Linksseitig wird zudem das standartisierte 3. Anschreiben unseres Hauses abgebildet, wie man auch erkennen kann am Fließtext „auf unsere bisherigen Schreiben„, da Herr RA Hoffmann offensichtlich nicht einmal so viele Mandate mit Bezug zu unserem Hause bearbeitet hat um auch das Erstanschreiben abbilden zu können … so viel zu den zahlreichen angeblichen „Betroffenen„.

Wieso bildet man in einem Beitragsabschnitt ein Drittanschreiben ab, wenn eine Inkassomahnung Thema des Beitragsteils ist? Das mutet für uns schon etwas seltsam an.

Soweit so unwahr Herr Anwalt! Die Intention ist klar erkennbar, die Umsetzung unserer Meinung mach himmelschreiend rechtswidrig, entsprechende rechtliche Maßnahmen bleiben diesseits ausdrücklich vorbehalten!

Abschnitt: Warum bekommen Sie eine Mahnung der Euro-Invest-Inkasso GmbH?

Zunächst ist die Überschrift schon absolut unwürdig, denn Inkassoschreiben erhält man bekanntlich stets und ausschließlich, wenn man Schuldner einer zahlungsgestörten Forderung geworden ist, bzw. Ein auftraggebender Gläubiger dies so einmeldet und anhand dessen Informationen sich auch ein entsprechendes Bild in der Rechtsprüfung durch das Inkassounternehmen schlüssig ergibt.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH ist registrierter Inkassodienstleister und demnach handelt auch unser Haus wie jedes andere Inkassounternehmen in Deutschland und ist an dieselben normierten Regelungen wie alle Wettbewerber gebunden und erfüllt diese nachweislich der Ergebnisse unzähliger behördlicher Kontakte jederzeit.

Daher dürfte man denken, denn die Überschrift suggeriert eine solche Richtung zunächst, dass wahrnehmende Nutzer des Beitrages von RA Hoffmann vom 24.04.2025 nunmehr aufgeklärt werden würden, wie man eine Forderung auf deren Begründetheit prüfen könnte, aber auch diesmal … weit gefehlt:

Statt einer eigentlich zu erwartenden Aufklärung wird pauschal und unkonkret behauptet, es gäbe – ohne nähere Verortung zu einem bestimmten Auftraggeber oder unserem Hause „kostenlose Angebote„.

Es soll angeblich kostenlose Angebote geben? Bei der Euro – Invest – Inkasso GmbH? Haben wir etwas nicht mitbekommen?

Aber Herr Hoffmann folgt ja einem eigenen Muster, denn er schreibt seinen Beitrag ja eigentlich nicht über unser Haus, sondern über die angeblichen Geschäftsmodelle der von seinen Verleumdungen betroffenen Auftraggeberinnen.

Es drängt sich diesseits schon sehr heftig folgende Frage auf:

War Herr RA Dr. Christian Hoffmann denn je wirklich einmal – wie sich dies berufsrechtlich im Rahmen der Kardinalspflicht einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis zu den ach so vielen angeblichen Betroffenen gehören würde – auf den entsprechenden Websites der jeweiligen Anbieter wenn er behauptet, dort gäbe es „kostenlose Angebote„?

Nur so könnte er eigentlich prüfen, was er hier behauptet.

Unser Haus prüft Auftraggeber im Bereich des sogenannten Masseninkassos vorab einer Beauftragung in teilweise mehreren hundert Seiten langen Dossiers – auch deutlich über die bloße gesetzlich vorgeschriebene Rechtsprüfung zu einer Forderung hinaus. Dabei wird durch uns auch das Geschäftsmodell der Auftraggeber, sowie die Vertragsanbahnungs und Vertragsabschlusssituation und vieles weiteres geprüft.

Kostenlose Angebote sind unserem Hause dabei noch nie unter die Augen gekommen, insbesondere wird eher überaus deutlich auf eine etwaige Kostenpflicht in sehr ausdrücklicher und gut wahrnehmbarer Art und Weise, sowie der Preisangabenverordnung entsprechend, hingewiesen. Abofallen sind demnach für uns auch objektiv nicht erkennbar gewesen.

Was also macht Herr Hoffmann, wenn er „kostenlose Angebote“ behauptet? Er trägt unwahr vor oder deutlicher: Er lügt, dass sich die Balken biegen um Nutzer seiner Website zu Mandanten seiner Kanzlei zu machen.

Als Beispiel führt Herr RA Hoffmann die Auftraggeberin Lust Treff LLC an, bei der Nutzer angeblich erst einige Wochen nach der Anmeldung bei dieser Auftraggeberin eine „böse Überraschung“ in Form einer Rechnung für ein kostenpflichtiges „Abo“ erhalten.

Aha … wollen wir uns einmal die Anmeldemasken der Website dieser Auftraggeberin in Bezug auf die Forderungen ansehen, die unser Haus auftragsgemäß bei Zahlungsgestörtheit beizutreiben versucht?

Registrierungs & Anmeldeseite der Auftraggeberin
RA Dr. Hoffmann | schlimmer geht immer 2025
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Sieht so eine „böse Überraschung“ aus? Anders als Herr Hoffmann können wir die Kostenpflichtigkeit sehr genau erkennen.

Seltsam, aber Behörden, wir und unzählige Kunden der Auftraggeberin haben die Kostenpflicht sofort erkannt und waren vermutlich der deutschen Sprache bei Eingehung eines Vertrages nach deutscher Sprache auch mächtig. Nur Herr Hoffmann, scheint das nicht so ganz geprüft zu haben oder er trägt vorsätzlich unwahr in seinem Beitrag vor … wir können nur Vermutungen anstellen, aber objektiv können wir zu seinem Vortrag in seinem Beitrag mit nachgewiesener Sicherheit objektiv das Gegenteil beweisen!

Sofern weiter Analoges in Bezug auf Teile unserer Auftraggeberinnen im Bereich der Kreditvermittlung oder der Schuldenregulierung behauptet wird, so bleibt er konkrete namentliche dahingehende Nennungen vorsätzlich schuldig um uns die Möglichkeit zu nehmen, ihm hier öffentlich auch dort das Gegenteil zu seinen Lügen zu beweisen, nichtsdestotrotz wird bei jeder Auftraggeberin unseres Hauses stets und gut wahrnehmbar auf die entsprechende Kostenpflichtigkeit ordnungsgemäß hingewiesen.

Umstritten ist bislang demnach für uns nur Herr RA Dr. Christian Hoffmann selbst!

Weiter in Bezug auf die Auftraggeberin Lust Treff LLC vergisst Herr Hoffmann zu erwähnen, dass sich die Nutzer unter Preisgabe ihrer Metadaten registrieren, die Email und die Mobilfunknummer in sogenannten double-opt-in Verfahren verifizieren und anschließend angeblich von allem überrascht sein sollen? Das wäre überaus unrealistisch.

Eine Rechnung wird bei dieser Auftraggeberin auch nicht mehrere Wochen nach kostenpflichtiger Anmeldung sondern automatisiert bereits wenige Minuten nach der Anmeldung an die vom Nutzer angegebene und verifizierte Emailadresse versandt und befindet sich zudem zusätzlich auch im internen Profil des Nutzers auf der Plattform, zu der der Nutzer einen kostenpflichtigen Account haben wollte.

Sehr interessant, was Herr Hoffmann hier so alles ins Blaue hinein behauptet. Nur so als allgemeiner Hinweis: Publikationen sind auch presserechtlich auf Wahrheit zu überprüfen und entsprechend mit Quellen zu belegen … mal sehen ob wir den Weg beschreiten Herrn Hoffmann seine Recherche vor Gericht offenlegen zu lassen!

Eine Zahlungspflicht wird auch nicht wie behauptet „konstruiert„, sondern entsteht beispielsweise beim Angebot der Lust Treff LLC nach der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und längst ins deutsche Recht integrierten Button-Lösung.

Äußert hier Herr Hoffmann etwa Kritik am deutschen Gesetzgeber oder kennt er gar die geltende Gesetzeslage in Deutschland nicht? Beides wäre für einen Anwalt als Organ der Rechtspflege mit einem nach dem Berufsrecht der Anwaltschaft abgelegten Eid bei der Zulassung nebst dessen Inhalten bei der entsprechend zuständigen Rechtsanwaltskammer aus unserer Sicht zumindest höchst fragwürdig.

Die Diffamierung die hier im Beitrag zu Lasten sowohl der betroffenen Auftraggeberinnen, als auch mittelbar zu Lasten unseres Hauses erkennbar wird ist in tatsächlicher Hinsicht bislang durch nichts im Beitrag von Herrn Hoffmann belegt und – wie fast alles im Beitrag dieses Berufsträgers – haltlos und unwahr.

Die Behauptung unübersichtlicher Formulare ist ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht überaus spannend! Sehen Sie sich vorstehendes Registrierungsformular der Lust Treff LLC einmal eingehend an, ist dies für Sie unübersichtlich? Was müsste denn vermeintlich übersichtlicher gestaltet werden?

Neben dem Umstand, daß Übersichtlichkeit bis zu einem gewissen Grad auch eine Frage von eigenem Geschmack sein dürfte, sollte Übersichtlichkeit unserer Meinung nach Struktur, gute Lesbarkeit und einfache Abfragefelder, die leicht verständlich sind in einem Formular ausmachen.

Hat Herr Hoffmann denn überhaupt Vergleichswerte und Referenzen, die seine pauschale und zur scheinbar vorsätzlichen Diffamierung verwendete Behauptung ins Blaue hinein belegt oder trägt er einfach wie scheinbar immer mal aus dem Bauch heraus irgendwas vor, das er nicht einmal selbst geprüft zu haben scheint?

Die Kostenpflicht jedenfalls ist zudem sicherlich am Beispiel der Lust Treff LLC auch nicht im Kleingedruckten versteckt!

Anschließend merkt selbst Herr RA Hoffmann, dass seine Beschreibung des zeitlichen Ablaufes nicht ganz so stimmig zusammengelogen wurde, denn erst behauptet er, Betroffene würden nach „mehreren Wochen eine böse Überraschung“ erleben und nun behauptet er im selben Beitrag, dass Betroffene schon „nach kurzer Zeit Rechnungen und Mahnungen und schließlich Schreiben unseres Hauses“ erhalten … was denn nun Herr Anwalt?

Die eigenen Lügen nicht ganz kapiert oder einfach nur die KI machen lassen und anschließend deren Leistung in der Erstellung einfachster Texte nicht überprüft? Wenn die EURO Zeichen in Ihren Augen zu blinken scheinen, ist es mit der Wahrheit in Ihrem Beitrag bei Ihnen offensichtlich sehr weit hergeholt!

Abschnitt: Was steht in den Mahnungen der Euro-Invest-Inkasso GmbH?

„Die Mahnungen folgen einem bestimmten Muster“ … ja, das ist mal richtig, denn es wird unter Einhaltung geltender Gesetze im Rahmen der auftragsgemäßen Erbringung entgeltlicher Inkassodienstleistung durch die Euro – Invest – Inkasso GmbH für Ihre Auftraggeber die Vorgaben des Gesetzes vollumfänglich beachtet. Daraus ergibt sich sicherlich für Laien ein Muster, doch die Unterstellung durch Herrn RA Hoffmann soll hier zusätzlich – trotz und wider besseren Wissens dieses Anwaltes – ein negativ behaftetes Vorgehen suggerieren.

Also erneut aus unserer Sicht eine vorsätzliche Verleumdung.

Im Folgenden führt der Beitrag zumindest teilweise die gesetzlich zu benennenden Pflichtinhalte in Inkassoschreiben nach § 13a Absatz 1 RDG auf, so wie diese schon kraft Gesetz transparent in jedem Inkassoschreiben bei Erstkontakt verpflichtend mitzuteilen sind. Soweit gibt sich das Schreiben inhaltlich selbst vor und soweit kann sicherlich ein – allerdings nicht negativ konnotiertes – Muster wahrgenommen werden, das der Gesetzgeber so will.

Was soll anschließend bei einer Ratenzahlung verbunden mit einem Anerkenntnis denn bitte fragwürdig sein, nur so wird ein Streit vor Gericht frühzeitig verhindert und zahlungswillige Schuldner belegen ohnehin bei Einhaltung einer solchen Vereinbarung durch die eigene Zahlung meist auch faktisch bereits ein Anerkenntnis.

Herr RA Hoffmann verschweigt hier aus unserer Sicht scheinbar bewusst den Unterschied zwischen deklaratorischem und konstitutiven Schuldanerkenntnis um erneut eine Stimmung zu erzeugen, die seine kostenpflichtige Hilfe als geboten erscheinen lassen soll.

Krass, was sich dieser Anwalt so in Summe in diesem Beitrag schon alles an objektiven Verfehlungen unserer Meinung nach erlaubt hat!

Wir rufen an dieser Stelle einmal Gegnerparteien auf, die Herrn Hoffman als anwaltlichen Vertreter auf der Gegenseite hatten und bitten die Schuldanerkenntnisse und Teilzahlungsvereinbarungen seitens Herrn Hoffmann an uns zuzuleiten, damit wir Ihnen hier ergänzend vor Augen führen können im Wege einer Gegenüberstellung unserer entsprechender Formulare mit denen seitens Herrn Hoffmann, dass dieser in seinem Beitrag etwas öffentlich zum Zwecke vorsätzlicher Schädigung verteufelt, das gefühlt fast jeder Anwalt nicht ansatzweise abweichend genau so handhabt … spannend oder!

Noch spannender ist, dass RA Hoffmann die typischen Forderungssummen der Inkassoschreiben zwischen 400 und 600 EURO benennt und einordnet und damit zugibt, den Gegenstandswert zu kennen. Dennoch verlangt er für ein Musterschreiben, das sicherlich ein Schreiben einfacher Art sein dürfte deutlich mehr … unserer Meinung nach Abzocke!

Abschnitt: Werbedisclaimer „Ihr Anwalt bei Abofallen“

Mitten im Beitrag wird kontextlos ein Werbeabschnitt in Bezug zu Abofallen integriert. Dadurch wird erneut der Vorwurf suggeriert, die im Beitrag von Herrn Hoffmann aufgeführten Auftraggeberinnen oder gar unser Haus selbst würden intransparent mit den entstehenden Kosten und der Kostenpflicht umgehen. Erneut eine Diffamierung zum Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Mandatsgenerierung.

Im Beitrag des Anwaltes wird nicht ansatzweise ein Argument, Nachweis oder eine Tatsache zu uns oder den genannten Auftraggebern beschrieben, die die suggeriert Unterstellung einer Abofalle rechtfertigt.

Erneut rechtswidrig seitens Herrn Hoffmann!

Abschnitt: Was können Sie tun, wenn Sie eine Mahnung erhalten haben?

Der Abschhnitt ist inhaltlich ohne Bezug zu den betroffenen Auftraggebern unseres Hauses und auch ohne Bezug zu unserem Hause, weshalb er an dieser Stelle nicht genauer hinterfragt wird.

Sofern Verhaltensempfehlungen von Herrn Hoffmann an Nutzer abgegeben werden, so verweisen wir auf entsprechenden Beitrag unseres Hauses zu den möglichen Reaktionen von Schuldnern.

Abschnitt: Einfach ignorieren? So sollten Sie auf Mahnungen der Euro-Invest-Inkasso reagieren

Der Absatz ist dahingehend gut und richtig, dass er klarstellt, dass unser Haus die erteilten Aufträge auch mit Nachdruck bearbeitet und dabei sicherlich als ernst zu nehmen einzustufen sein dürfte.

Gelogen ist dagegen, dass unser Haus jemals Schuldner bei der Schufa eingemeldet hätte. Dahingehend haben wir auch bereits einen Beitrag veröffentlicht, der die Behauptung von Herrn RA Hoffmann in seinem Beitrag vom 24.04.2025 ad absurdum führen und ihn auch dahingehend objektiv als Schwindler entlarven dürfte.

Unsere Vermutung: Aber was tut man nicht alles um an das Geld der Mandanten zu kommen, nicht wahr Herr Rechtsanwalt? Lügen, Ängste schüren und sogar illegal werben … und das als Anwalt!

Abschnitt: Fließtext beim Angebot zu Möglichkeit 1

Es folgt eingebettet in das erste Angebot des aus unserer Sicht überteuerten Musterschreibens für 39,99 EURO des RA Hoffmann ein weiterer Textbaustein mit Bezug zu unserem Hause:

Der Bezug zu unserem Hause ist an dieser Stelle nichtssagend und für eine hiesige Gegendarstellung oder Korrektur irrelevant.

Der Inhalt solcher Musterschreiben von Herrn Hoffmann wurde der durch uns nicht ausgewertet, dennoch möchten wir Musterschreiben kurz allgemein thematisieren:

Wir haben bereits gelegentlich Musterschreiben von Schuldnern erhalten. Diese werden oft von Anwälten online zur Verfügung gestellt und stellen sich inhaltlich auf den Einzelfall gesehen fast immer als nicht passend, nicht einschlägig oder falsch angewandt dar, da Schuldner einfach alle Inhalte nutzen und nahezu jeder Inhalt in der vorliegenden Forderungssache so nicht mehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht greifen kann.

Unsere Meinung: Also teures Geld für praktisch fast immer nutzlose Musterschreiben … so kann man natürlich auch sein Geld verdienen, nicht wahr Herr Rechtsanwalt?

Abschnitt: Fließtext beim Angebot zu Möglichkeit 2

Die Zweite Möglichkeit bietet eine Vertretung durch Herrn Hoffman persönlich!

Im Fließtext wird an dieser Stelle des Beitrages kein ausdrücklicher Bezug zu unserem Haus oder den im Beitrag betroffenen Auftraggeberinnen gezogen, dennoch ist die Manipulation in der Abbildung von nur zwei Angeboten, die faktisch beide die Kasse von Herrn Hoffmann befüllen sollen unserer Meinung nach schon zumindest interessant.

Ein echter Verbraucherschutzanwalt hätte nach unserer Ansicht mehr Aufklärung, mehr Transparenz und mehr tatsächlich zutreffende Informationen im Beitrag erbracht, die Nutzern einen Mehrwert geboten hätten, statt nur Ängste zu schüren und Einnahmen zu generieren.

Echte Verbraucherschutzanwälte hätten dabei aus unserer Sicht neben den beiden Möglichkeiten Herrn Hoffmann zu beauftragen mitgeteilt, dass man sich auch andernorts Hilfe suchen kann und diese ggf. sogar benannt.

Unsere Vermutung: Aber warum wirklich versuchen zu helfen, wenn einem wichtige und scheinbar dringend notwendige Einnahmen winken, nicht wahr Herr Rechtsanwalt?

Abschnitt: Preisvergleich

Besonders spannend ist auch aus unserer Sicht die Preisübersicht, die anschließend im Beitrag vom 24.04.2025 durch Herrn Hoffmann in Bezug auf seine eigenen beiden Angebote dargestellt wird:

Preisübersicht RA Hoffmann

Dieser Anwalt geht also scheinbar immer von mindestens einer Vertretung im Außenverhältnis im außergerichtlichen Fall einer Mandatsbearbeitung aus und nie von einer reinen Beratung, denn dafür dürfte man berufsrechtlich nach RVG gesetzlich normiert lediglich maximal 226,10 EURO brutto verlangen und Herr Hoffmann verlangt immer pauschal 249,99 EURO … sportliche Gebührenoptimierung!

Selbst im Fall einer tatsächlichen Vertretung nach außen hin im Bereich des Versuches einer außergerichtlichen Forderungsabwehr im Rahmen eines Madatsverhältnisses bleibt zudem festzustellen, dass die pauschale Veranschlagung von 249,99 EURO (ohne Einigung und die damit verbundene Einigungsgebühr nach RVG) nach gebührenrechtlichen Grundsätzen deutlich zu hoch ausfällt, da bei einer Abwehr einer Forderung mit Wertgrenze bis 500,00 EURO nach dem RVG lediglich 90,96 EURO brutto verlangt werden dürften, bei einer Abwehr einer Forderung mit Wertgrenze bis 1.000,00 EURO lediglich 159,94 EURO brutto verlangt werden dürften und das pauschale „Angebot“ noch nicht mal faktisch bei einer Abwehr einer Forderung mit Wertgrenze bis 1.500,00 EURO ein solches darstellt, da ein Anwalt dann lediglich 220,27 EURO brutto verlangen dürfte.

Erst ab einer Abwehr einer Forderung mit Wertgrenze ab 1.501,00 EURO dürfte ein Anwalt 280,60 EURO brutto nach RVG verlangen, weshalb erst ab dieser Wertstufe in der pauschalen Abrechnung von 249,99 EURO rein rechnerisch wirklich ein Angebot erkennbar wird. Man kann ja Verbraucher mal im Gebührenrecht über das Ohr hauen, nicht wahr Herr Rechtsanwalt?

Und das Schärfste dabei und dahingehend: Die 249,99 EURO sind nicht die pauschale Obergrenze, NEIN, es handelt sich dabei um den Minimalwert, wie Herr RA Dr. Christian Hoffmann mit der Darstellung des Preises mit dem vorangestellten Zusatz „ab“ deutlich zum Ausdruck bringt!

Die Versprechungen, die zudem im Rahmen der von Herrn RA Hoffmann angebotenen Möglichkeit (2) ihn selbst zu beauftragen sind inhaltlich zudem auch nicht wie abgebildet durch ihn selbst faktisch in allen Fällen auch durch ihn selbst einhaltbar, denn er verspricht darin einiges, auf das er objektiv keinen Einfluss hat:

  • transparenter Festpreis:
    • Wie soll das gehen, wenn gebührenrechtlich keine Erläuterung einer Beauftragung vorausgeht?
    • Preisgestaltung mit dem Zusatz „ab“ stellt sich nicht wirklich als konkret oder gar transparent dar.
  • keine Post nach Hause:
    • Wie will er erreichen, dass Inkassounternehmen sich verpflichtet fühlen, nur noch mit ihm zu kommunizieren, § 12 BORA gilt bei Inkassounternehmen nicht und es existiert auch keine vergleichbare Regelung.
    • Wie will er denn gerichtliche Post beispielsweise im Falle der persönlichen Ladung der Partei verhindern?
  • in der Regel sofortiger Stopp der Abbuchungen, bzw. Abwehr der Mahnungen:
    • Wie kommt er darauf, dass seine Vertretung inhaltlich als erheblich bei einem Gegenüber aufgefasst werden könnte?
    • Selbst wenn eine Forderungsbeitreibung temporär aus Anlass einer Nachprüfung bei einem Inkassounternehmen „ruhend gestellt“ wird, bedeutet dies nicht, dass diese fortgeführt wird, wenn die Anlassnachprüfung ergibt, was diese meistens ergibt: Forderung ist berechtigt und durchsetzbar.

Was macht RA Hoffmann mit diesem Beitrag gut?

Der Beitrag ist nahezu perfekt unter der Einordnung als Werbung gestaltet.

Nutzer werden verängstigt, Hoffnungen werden geschürt und anschließend wird im Rahmen der manipulativen Darstellung von nur genau 2 Möglichkeiten kostenpflichtige Hilfe angeboten, die beide wirtschaftlich eine Einnahmequelle für RA Hoffmann darstellen.

Die aus unserer Sicht und Meinung nach erkennbare Ansammlung an unwahren Tatsachenbehauptungen erscheint auch auf einem für unser Haus bislang so in Summe noch nicht festgestellten Niveau, die Ursache für ein solches Vorgehen – das dem Stand eines Anwaltes unserer Ansicht nach mehr als unwürdig erscheint – kann diesseits nur vermutet werden.

Was ist im Beitrag vom 24.04.2025 seitens Herrn Hoffmann falsch?

Nahezu jede Tatsachenbehauptung ist vorsätzlich vage und negativ suggerierend abgebildet.

Wenn einmal wie am Beispiel der Auftraggeberin Lust Treff LLC eine Spur Konkretheit im Beitrag vorgenommen wird, stellt sich diese als auf einfachste Weise widerlegbar dar.

Die zivilrechtlich haltlose Reputationsschädigung der durch Herrn Hoffmann im Beitrag genannten Unternehmen, die vorsätzliche Verletzung berufsrechtlicher – auch gebührenrechtlicher Regelungen – und die bereits mehrfach auch strafrechtlich erkennbare Verleumdungsabsicht zum Zwecke der eigenen Bereicherung durch Herrn RA Hoffmann sind unsere Hauptkritikpunkte zum hier thematisierten Beitrag dieses Anwaltes.

Einen Gefallen tut er Nutzern seiner Website in Bezug auf Aufklärung nicht, sofern er diese Nutzer in ein Kundenverhältnis zu sich selbst lockt werden diese nach unserer Sicht und Meinung von ihm abgezockt, da diese Kundenverhältnisse durch Täuschung generiert werden.

Unser Appell: Geldnot rechtfertigt so ein illegales Vorgehen Ihrerseits keineswegs Herr Hoffmann!

Unser Fazit zum Beitrag vom 24.04.2025 seitens Herrn RA Hoffmann

Als Trittbrettfahrer unserer Bekanntheit versucht sich der Anwalt im vorliegend thematisierten Beitrag durch vorsätzliche Verbreitung von Lügen ein Geschäftsfeld zu eröffnen, bei dem er seine Kunden auch gebührenrechtlich abzuzocken sucht.

Der Beitrag ist inhaltlich dumm, denn zu den wenigen konkret darin beschriebenen Tatsachen kann auf einfachste Weise der Gegenbeweis durch jedermann mit online Zugang angetreten werden und auch rhetorisch erscheint der Beitrag eher vorsätzlich ungenau bis unglücklich formuliert. Sofern der Grundatz bei Anwälten gilt, dass die „Sprache eine Waffe sein soll“ beweist Herr RA Hoffmann für uns in diesem Beitrag, dass er entweder unbewaffnet ist oder seine Waffen gänzlich unbrauchbar zu sein scheinen.

Verbraucherschutz und anwaltlich seriöses Arbeiten ist im Beitrag leider wiedermal nicht ansatzweise erkennbar, wohl aber die Intention seitens Herrn RA Hoffmann schnell und ohne viel Aufwand Gebühren zu generieren, die sogar gesetzliche Gebühren nach dem RVG übersteigen. Solche Anwälte sabotieren unserer Ansicht nach leider ehrlichen und wirklichen Verbraucherschutz!

Wichtige Ankündigung:

Da wir das hier erkennbare Vorgehen – der Nutzung des Deckmantels angeblichen Verbraucherschutzes – durch den im Beitrag thematisierten Rechtsanwalt auf das Tiefste verachten werden wir nicht nur auf die Einleitung rechtlicher Maßnahmen gegen diesen bei den im Beitrag betroffenen Auftraggeberinnen verstärkt hinwirken, sondern zusätzlich auch bei jeder Verwendung seiner Musterschreiben und offen erkennbaren Vertretung eines Mandanten im Rahmen des Versuches einer Forderungsabwehr gegenüber unserem Hause – in Absprache mit den jeweils betroffenen Auftraggebern – jegliche Kulanz und jegliche Vergleichbereitschaft in der Sache selbst entfallen lassen und sämtliche rechtliche Maßnahmen bis zur vollständigen Beitreibung der jeweils beauftragten Forderung inklusive aller Nebenforderungen mit dem größtmöglichen Nachdruck in die Wege leiten, den das Gesetzt erlaubt.

Mal sehen, wie Nutzer der Website von RA Hoffmann diese Erfahrung der Bearbeitung durch ihn dann einordnen.


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Die Inhalte dieses Beitrages spiegeln zudem lediglich die begründete Meinung und Vermutung von uns, basierend auf objektiven und aufgezeigten Tatsachen wieder und haben keinen generellen Anspruch auf allgemeine Vollständigkeit oder umfassende Richtigkeit.

Es ist Ihre Aufgabe den Ursprungsbeitrag inhaltlich mit den Zusatzinformationen dieses Beitrages zu vergleichen und anschließend zu bewerten, ob die hiesige Meinung und Vermutung – basierend auf den Argumenten dieses Beitrages – zutreffend sein könnte.

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Updated on 30. April 2025

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