
Die Kanzlei Hollweck zählt zu den anwaltichen Schuldnervertretungen, die seit Jahren in regelmäßigen Abständen im „Blog zum Verbraucherrecht↗“ auf Ihrer Homepage↗ öffentlich fachliche Beiträge für Verbraucher publiziert und dabei auch gelegentlich bereits – auch unter ausdrücklicher Nennung unserer Firmierung oder derjenigen von einigen, wenigen Teilen unserer Auftraggeber – publiziert hat.
Es handelt sich dabei um eine nach eigenen Angaben auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Berlin (die überwiegenden Inhalte der Website bestärken diesen selbstgenannten internen Schwerpunkt für uns zweifelsfrei). Als anwaltlicher Schuldnervertreter, der auch über uns, die Euro – Invest – Inkasso GmbH berichtet, nutzen wir diesen Beitrag um auf die Art und Inhalte seiner Berichterstattungen aus dem Jahr 2024 inhaltlich in der für uns mittlerweile (wahrscheinlich schon) bekannten Art und Weise einzugehen und diese jeweiligen Berichterstattungen zu hinterfragen und fachlich einzuordnen.
Es wird in der Zukunft ein gesonderter Beitrag – wie für viele andere entsprechenden Stellen – auch zur Kanzlei Hollweck durch uns veröffentlich werden, der sich mit älterer Berichterstattung über unser Haus oder den Auftraggebern unseres Hauses inhaltlich auswertend befassen, sowie mit dem generellen Geschäftsmodell, dem fachlichen Außenauftritt und der Werbewirkung dieser Kanzlei umfassend auseinandersetzen wird.
Vorab jedoch bereits zur Klarstellung: Es handelt sich hier um einen anwaltlichen Schuldnervertreter, der aus unserer Sicht überwiegend fachlich und tatsächlich, sowie durch die Art einer inhaltlich sachlichen Berichterstattung, gepaart mit dem Versuch einer soliden Aufklärung für Verbraucher (wie es auch unser erklärtes Ansinnen ist), sehr zu überzeugen weiß und sich von zahlreichen anderweitigen anwaltlichen Schuldnervertretern dahingehend erheblich positiv absetzt. Dennoch ist leider auch bei dieser Kanzlei objektiv nicht alles gänzlich richtig, was fachlich oder tatsächlich dabei öffentlich publiziert wurde.
Kanzlei Hollweck: Was fällt bei Berichterstattungen generell auf?
Die Berichterstattung der Kanzlei Hollweck gefällt uns tatsächlich überaus gut. Sie ist sachlich ohne verstärkt mit Ängsten oder Vorurteilen zur Eigenwerbung zu spielen und zeichnet sich durch den überwiegend gelungenen Versuch aus, auch fachliche Aufklärung für Verbraucher zu betrieben. Dies sogar nicht nur durch Andeutungen, sondern mittels Verweise auf umfangreiche Ratgeber↗ der Kanzlei Hollweck und darin eingearbeitete Hilfestellungen für Verbraucher.
Daher ist dieser Rechtsanwalt als gelegentlicher anwaltlicher Schuldnervertreter auch unsere Hause gegenüber einer der ganz wenigen „ständigen“ Gegnervertreter, die einen überaus positiven Eindruck bei und für uns hinterlassen haben.
Verstehen Sie demnach unsere weiteren Ausführungen (sofern negative Aspekte thematisiert werden) als „Meckern auf sehr hohem Niveau“ mit dem Wunsch, einzig bestehende und publizierte „Kleinigkeiten“ zukünftig fachlich oder tatsächlich auch noch die letzte Nuance korrekter wiederzugeben.
Anwalt der „Ahnungslosen„
Die Kanzlei Hollweck vermittelt im Rahmen der websiteimmanenten Berichterstattung im Rahmen des „Blog zum Verbraucherrecht“ den sich stetig verfestigenden Eindruck, schwerpunktmäßig anwaltliche Vertretung der immer wieder vorwiegend „Ahnungslosen“ (Verbraucher) zu sein. Fast in jedem Beitrag wird in Hinsicht auf den Vortrag zu den tatsächlichen Geschehnissen des Verbrauchers und damit zum Grund der Beauftragung der Kanzlei Hollweck behauptet, der Verbraucher (Mandant der Kanzlei Hollweck) wäre
- gänzlich ahnungslos,
- hätte ungewollt Handlungen getätigt,
- Umstände wären diesem zuerst unbekannt gewesen,
- einen ungewollten Vertrag eingegangen,
- nicht inhaltlich aufgeklärt gewesen,
- erst im Nachhinein einzelne (von Beginn an klare) Umstände erkennend,
- und vieles mehr in dieser Richtung.
Exemplarisch bilden wir Ihnen nachfolgend ab, was wir vorstehend meinen:




Da stellt sich doch die sich schon augenscheinlich aufdrängende rein tatsächliche Frage: Wie findet Herr RA Hollweck nur immer genau diese „ahnungslosen“ Mandanten, die im Nachhinein fast immer von nichts zu wissen scheinen und generell angeblich nichts verstanden hatten? Die Antwort ist einfach: Gar nicht!
Das werden wir Ihnen auch tatsächlich in diesem Beitrag nachweisen.
Wir gehen hier davon aus, dass die Berichterstattung die „Unkenntnis“ und „Ahnungslosigkeit“ der in den Beiträgen beschriebenen Verbraucher im Rahmen des Tatsachenvortrages lediglich Stilmittel der Berichterstattung sein könnte, da die tatsächliche Praxis der vertretenen Verbraucher oftmals sonst für eine Berichterstattung schon in tatsächlicher Hinsicht einerseits weniger „reißerischer“ ausfallen müsste und andererseits auch in fachlicher Hinsicht Fragestellungen aufwerfen würde, die der Durchschnittsleser scheinbar aus der Sicht der Kanzlei Hollweck entweder weniger interessant finden oder weniger verstehen und nachvollziehen könnte.
Darstellung im Rahmen der Berichterstattung
Jede tatsächlich Berichterstattung der Kanzlei Hollweck verfolgt im Rahmen der publizierten Beiträge natürlich auch einen werbenden Zweck der Kanzlei Hollweck für die Generierung neuer, gebührenrechtlich abrechenbarer Mandate (so findet man immer auch zweimal einen lin auf die Kontaktseite der Website in jedem Beitrag für eine „Erstanfrage„).
Besonders und positiv ist dabei allerdings, dass die Beiträge durchweg (soweit wir diese inhaltlich auch tatsächlich wahrgenommen haben) geprägt durch Sachlichkeit und den Versuch einer soliden Aufklärung für Verbraucher geprägt sind. Dies dürfte auch mit dem anwaltlichen Berufsrecht zum Thema Werbung konform sein, verletzt weit überwiegend nicht durch Verbreitung unwahrer Tatsachen die Rechte der von der Berichterstattung betroffenen Unternehmen, enthält keine Inhalt, die als strafrechtlich relevant eingestuft werden könnten und fordert Verbraucher auch nicht zur Begehung von Straftaten auf (anders als manch anderer anwaltlicher Schuldnervertreter dies nachweislich handhabt).
Fachliches im Rahmen der Berichterstattung
Vorab möchten wir ausdrücklich ausdrücken, dass man klar und deutlich erkennen kann, wie viel Liebe zum Detail die Kanzlei Hollweck auch auf die fachlichen Aspekte im Rahmen der Aufklärung legt und wie viel Aufwand dahingehend bei der Erstellung von content auf der Website und vor allem in den Ratgebern und Blogbeiträgen steckt.
Letzteres (Aufwand) merken wir praktisch aktuell selbst bei der Beitragserstellung der stetig wachsenden Anzahl an Beiträgen unserer Website. Wir hoffen, dass auch in unseren Beiträgen die Liebe zum Detail erkennbar wird. Chapeau und Respekt an Herrn Hollweck, wir hoffen dieses Niveau und die Anzahl an Beiträgen auch auf so lange Sicht gleichermaßen aufrechterhalten zu können.
Jeder Blogbeitrag, den wir bislang gesichtet haben (es waren aufgrund der Anzahl nicht alle), beinhaltete auch fachliche Aspekte für Verbraucher. Dies fördert die Aufklärung und ist auch eine Pflicht von Rechtsdienstleistern, wie wir dies aus sozialer Verantwortung empfinden. Nichtsdestotrotz möchten wir auf die fachlichen und praktischen Ratschläge einiger Blogbeiträge auch wiederum unsererseits fachlich eingehen:
Aufforderung von Nachweisen
In manchen Beiträgen wird durch die Kanzlei Hollweck angeraten Rechnungs- oder Vertragsnachweise direkt beim Inkassounternehmen anzufordern. Auf so etwas gibt es nicht einmal einen Anspruch gegen den Gläubiger einer Forderung (vgl. § 277 BGB↗). Darauf besteht daher auch erst Recht gegenüber Inkassounternehmen weder ein gesetzlicher Anspruch noch ergibt sich abseits des Gesetzes eine entsprechende tatsächliche Verpflichtung für Inkassodienstleister diesem Begehren entsprechend nachzukommen, bzw. nachkommen zu müssen.
Von Inkassounternehmen können abschließend geregelt, einzig in Bezug auf die eingemeldete Forderung die Informationen nach § 13a Absätze 1, 2 RDG↗ gefordert werden und alles darüber hinaus unterliegt der Kulanz und vor allem auch den auftragsimmanenten Vorgaben der Gläubiger und praktischen Marktmechanismen (beispielsweise liegen die Unterlagen im Masseninkasso dem Inkassounternehmen in zahlreichen Fällen nicht vor und sind bei entsprechend hoher Anfragezahl auch rein praktisch nicht alle einzuholen). Richtig ist, dass Inkassounternehmen dahingehend zwar mitwirken könnten und auf Gläubiger einwirken könnten – die Praxis verhindert dies allerdings auch tatsächlich relativ oft aus diversen Gründen (Zeit, Arbeitsauslastung, Erreichbarkeit des Gläubigers, usw.).
Wie die Kanzlei Hollweck in Bezug auf das dahingehende Vorgehen unseres Hauses im Beitrag vom 30.05.2024 tatsächlich belegt (siehe unten), verfolgt die Euro – Invest – Inkasso GmbH soweit dies rein tatsächlich möglich ist, aktuell – passend zu unserer Aufklärungs- und Transparenzoffensive im Inkasso – eine sehr kulante Vorgehensweise, bei welcher wir im Rahmen von Kapazität und Mitwirkung unserer Auftraggeber versuchen Nachweise einzuholen und weiterzuleiten. Wohlgemerkt ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein – im Zeichen höchstmöglicher Erzeugung von Akzeptanz und Seriösität:

Abgabe rechtsgestaltender Erklärungen
Widerruf, Anfechtung, Kündigung oder die Abgabe sonstiger rechtsgestaltender Erklärungen werden in manchen Beiträgen als zumindest „prüfbar“ dargestellt. Das ist sicherlich stets richtig und sinnvoll, gleich verhält es sich mit dem meist anschließenden Hinweis, dass solche Erklärungen nur unter gewissen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen abgegeben werden sollten. Diese rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen werden – vermutlich aufgrund der Vielzahl an dahingehenden Regelungen, Umständen und deren gesetzliche Ausnahmen und Rückausnahmen leider nicht immer auch für Leser (zumindest grob) hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen erklärt und allenfalls in Beiträgen angedeutet.
Obwohl dahingehend wirklich alles in den Beiträgen seitens der Kanzlei Hollweck richtig ist, sollte unserer Meinung nach hierbei in den Beiträgen an den entsprechenden Stellen noch aktiver und deutlicher (ausdrücklich) darauf hingewiesen werden, dass eine fehlerhafte Abgabe entsprechender Erklärungen auch erhebliche nachtilige Folgen auslösen könnte, weshalb man sich im Zweifel an eine fachlich versierte Stelle wenden sollte. Sprich es sollte eine Warnung vor vorschneller ungeprüfter Erklärungsabgabe erteilt werden.
Ein solcher Hinweis macht für Verbraucher schon deshalb Sinn, da viele mit in der Praxis gefährlich falschem Halbwissen – oft aus ungenauen oder sogar falschen online gefundenen Quellen versuchen sich in Eigenregie (meist bereits um sich die Kosten einer rechtlichen Vertretung zu sparen) zur Wehr zu setzen und beispielsweise bei einer versuchten Forderungsabwehr dadurch ein ernsthaftes und endgültiges Bestreiten faktisch und mindestens konkludent bewirken. In Folge steigen die Inkassogebühren auf den Maximalwert und die gerichtliche Durchsetzung wird kostenauslösend unmittelbar eingeleitet.
Viel Spaß mit der Kommentierung der 2024 veröffentlichten Publikationen der Kanzlei Hollweck
Nachfolgend gehen wir antichronologisch (der jeweils aktuellste Beitrag wird nachfolgend an erster Position durch uns dargestellt) auf alle mit Bezug zu unserer Firmierung oder der Firmierung einer unserer Auftraggeber veröffentlichten Publikationen der Kanzlei Hollweck aus dem Jahr 2024 gesondert für Sie ein und werten diese fachlich und tatsächlich für Sie aus.
Beitrag vom 31.05.2024 (FinXpress direkt GmbH)
Der Beitrag der Kanzlei Hollweck vom 31.05.2024↗ befasst sich inhaltlich lediglich mit einer unserer Auftraggeberinnen und nennt uns dabei nicht als beauftragtes Inkassounternehmen im Falle von zahlungsgestörten Forderungen, die von dort gelegentlich an uns eingemeldet werden. Ferner beschreibt der Beitrag interessanterweise hier einmal kein tatsächliches Verbraucherrecht, da der konkret abgebildete Mandant in seiner Stellung als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB↗ bei der Kanzlei Hollweck vorstellig geworden ist und für die Unternehmung (für das vor einem Jahr übernommene Restaurant) eine rechtsgeschäftliche Prüfung eines Angebotes der hier betroffenen Auftraggeberin unseres Hauses durch die Kanzlei Hollweck suchte.
Hier wird im Beitrag inhaltlich ein unverbindlich seitens eines Mandanten der Kanzlei bei der betroffenen Auftraggeberin angefordertes Angebot thematisiert. Ein Vertragsschluss lag dabei nicht vor, auch wurde noch keine Leistung erbracht und auch denklogisch deshalb noch nicht seitens der Auftraggeberin gegenüber dem Mandanten die Leistung abgerechnet.
Der Mandant hat einen Kredit gesucht und stieß dabei laut dem Beitrag auf verschiedene Internetseiten, bei denen er sich „registriert“ hat um dort jeweils entsprechende Kreditangebote abzufragen und einzuholen. Auf welchen Seiten dieser Mandant gewesen ist wird leider im Beitrag nicht auch nur ansatzweise konkret bezeichnet oder ausdrücklich genannt. Neben dem Umstand, dass dies aus datenschutzrechtlicher Hinsicht im Verhalten des Mandanten selbst in dessen eigenen Interesse ein grenzwertiges Vorgehen zu sein scheint, seine Daten offensichtlich auf zahlreichen Websites preiszugeben, erscheint es diesseits noch wesentlich fragwürdiger, dass diese Seiten dann nicht einmal von diesem Mandanten namentlich benannt werden konnten oder sollten.
Es wird noch besser: Tatsächlich erhielt er „ganz“ plötzlich ein Angebot der Auftraggeberin, das inhaltlich kein Kreditangebot, sondern eine Vermittlung des Kontakts zur Gelegenheit zum Abschluss einer Finanzsanierung nach den Angaben des Mandanten enthielt. Wie kann sowas sein? Was ist hier nur los?
Die Antwort ist einfach und banal: Dieser im Beitrag thematisierte, konkrete Mandant hat sich unter anderem auch auf der Homepage der Auftraggeberin „registriert“ – also eigentlich unter Eingabe seiner personenbezogenen Daten eine kostenlose und bis dato unverbindliche Anfrage zur Dienstleistung dieser Auftraggeberin gestellt. Die Website ist dabei in zahlreichen Bereichen gut wahrnehmbar sehr gut visuell dahingehend gekennzeichnet, dass Kredite durch die Auftraggeberin nicht vermittelt oder gewährt werden. Aber dieser „ahnungslose“ Mandant der Kanzlei Hollweck hat diese Hinweise einfach mal entweder praktisch nicht für wichtig erachtet und ungelesen dahinstehen lassen oder diese einfach nicht verstanden (Sprachbarriere?).
Hinweis zur behaupteten „Unkenntnis“ von „Verbrauchern“ der Kanzlei Hollweck:
Es gibt für Finanzsanierer und deren Vermittler eine ständige, gefestigte und höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung zu entsprechenden Hinweisen zur eindeutigen und konkret ausdrücklichen Abbildung des Vertragsgegenstandes, insbesondere in Abgrenzung zu Kreditvermittlungen und Kreditvergaben.
Die hier betroffene Auftraggeberin hält alle diese dabei aufgestellten Grundsätze und Regeln – behördlich überprüft – zweifelsfrei ein. Verbraucher sollten daher nicht immer behauptend darstellen urplötzlich „überrascht“ worden zu sein, sondern in tatsächlicher Hinsicht vor dem Eingehen oder Anbahnen von Rechtsgeschäften sich auch mal wirklich mit dem konkret begehrten Rechtsgeschäft inhaltlich vertieft beispielsweise durch die Wahrnehmung der Inhalte von Unterlagen diesbezüglich auseinandersetzen.
Immer wieder behaupten Verbraucher sich über den Vertragsgegenstand geirrt zu haben, getäuscht worden zu sein oder davon gänzlich keine Ahnung zu haben, immer wieder stellt sich praktisch allerdings – meist vor Gericht – dann heraus, dass entweder die sogenannte „Finanzkompetenz“ (also das anzulernende Wissen im Umgang mit Finanzen) oder die Motivation zur korrekten Wahrnehmung der zweifelfrei korrekt im Vorfeld vorliegenden Unterlagen das eigentliche Problem der Verbraucher war.
Gerade wenn sich Verbraucher für einen Kredit – wie hier – im Rahmen von 10.000 – 15.000 Euro erkundigen, sollte in Anbetracht der Höhe des begehrten Kredites erst Recht jede vorgelegte Unterlage mit entsprechend vertiefter Sichtung wahrgenommen werden und im Zweifel von jemandem, der sich in der Materie gut auskennt vor Annahme oder Abschluss geprüft werden. Versäumt dies ein Verbraucher wegen fehlender Motivation, Schlampigkeit oder weil das Verstandnis zur Mateire fehlt, so liegt bei ihm der eigentliche Fehler, der vollkommen unproblematisch nicht hätte entstehen müssen. Dann gilt der zivilrechtliche Grundsatz „pacta sunt servanda„.
Gut ist, dass der Beitrag anschließend ausdrücklich nicht unerwähnt lässt, dass die hier thematisierte Auftraggeberin im an den Mandanten per Email versandten Angebot auf Abschluss abermals uf den Umstand des Inhaltes einer Finanzsanierung hingewiesen hat (wie sie die simmer zu tun pflegt) und der hier betroffene Mandant der Kanzlei Hollweck dieses schlichtweg erst jetzt wahrgenommen hat (nachdem er dies inhaltlich nachweislich etwa bis zu 3 mal übersehen hatte, obwohl dies mindestens so oft bereits als Hinweis erklärt wurde) und das Angebot deshalb – weil es nicht das war, was er eigentlich wollte – folgerichtig schlichtweg nur nicht anzunehmen brauchte und auch nicht annahm.
Die Lösung zum Fall aus Sicht der Kanzlei Hollweck lautete dabei als Rechtsrat auf die Frage „Was kann der Mandant nun unternehmen?“ schlichtweg, dass er nichts mehr tun müsse, da dieses Angebot der hier betroffenen Auftraggeberin unseres Hauses noch für einen Vertragsschluss durch den Mandanten überhaupt erst noch angenommen werden müsse. Nimmt dieser nicht an, kommt auch folgerichtig kein Vertrag zustande.
Nett, fair und rechtlich gar nicht nötig aber von guter Erziehung der Kanzlei Hollweck zeugend, wird anschließend durch die Kanzlei ausdrücklich angeraten, mandantenseitig gegenüber dem anbietenden Unternehmen die Annahme nicht nur nicht zu erklären, sondern sogar ausdrücklich mit Hinweis auf einen eigenen Irrtum ausdrücklich abzulehnen. Dies ist auch für das Unternehmen – hier die Auftraggeberin unseres Hauses wichtig, denn diese weiß ja erst jetzt von Umständen, die die Vertragsanbahnung hindern und kann auch erst jetzt die Daten des Kunden löschen und diesen aus dem System entfernen um ihn zukünftig nicht mehr wegen seiner ursprünglichen Anfrage zu kontaktieren.
Auch dieser Beitrag der Kanzlei Hollweck stellt sich als Inhaltlich gut und fachlich richtig dar ist allerdings in Hinsicht auf die vom Mandanten behauptete „Unkenntnis“ zumindest kritisch zu hinterfragen. Hätte der Beitrag diesen Aspekt auch themtisiert und abgebildet, wäre er rundum gelungen, so gibt es unsererseits Abzüge in der „B- Note“ :). Dennoch – auch trotz der Auslassung der eigentlichen tatsächlichen Schwerpunktproblematik der Praxis ein solider (nicht der Beste) Beitrag der Kanzlei Hollweck.
Beitrag vom 30.05.2024 (Optimize Financial Consulting Ltd. & Euro-Invest-Inkasso GmbH)
Die Kanzlei Hollweck berichtet nach eigenen Angaben aus ihrem Praxisalltag der Kanzlei und dabei zu bearbeiteten Sachverhalten.
In diesem Rahmen wurde offensichtlich durch die Kanzlei ein Mandat generiert, das sich inhaltlich mit der Abwehr einer Forderung einer unserer Auftraggeberinnen (Optomize Financial Consulting Ltd.) befasst hat, in welchem wir bereits den Auftrag zur Beitreibung dieser Forderung im Rahmen entgeltlicher Durchführung von Inkassodienstleistungen nach Durchführung eines vorab ebenfalls beauftragten Faktuerierungsservice erhalten hatten und der sich der betroffene Verbraucher (Schuldner dieser Forderung) sich nach unserer Kontaktaufnahme im Rahmen der Rechnungslegung bei der Kanzlei Hollweck (mindestens) in die Beratung begeben hat. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 30.05.2024↗.
Was enthält der Beitrag zur Euro – Invest – Inkasso GmbH?
Betrachten wir zunächst gesondert, was dieser konkrete Beitrag – wenn wir schonmal mit unserer Firmierung darin ausdrücklich genannt werden – denn zu uns und unserer Tätigkeit innerhalb dieses Mandates aus anwaltlicher Perspektive eines anwaltlichen Schuldnervertreters inhaltlich und fachlich aussagt.
Fehlerhafte Nennung der Firmierung unseres Hauses
Zunächst einmal bitten wir im Rahmen der Sichtung dieses Beitrages ausdrücklich auch die Kanzlei Hollweck unsere Firmierung zu korrigieren, da diese im Beitrag objektiv falsch wiedergegeben wird. Eine falsche Schreibweise unserer Firmierung führt in der Praxis nämlich tatsächlich gelegentlich zu Verwechslungen und Missverständnissen seitens der Verbraucher, die auftragsgemäß im Rahmen entgeltlicher Forderungsbeitreibung durch unser Haus kontaktiert werden. Auch führte dieser Umstand bereits zu einem aus Missverständnissen geborenen Gerichtsverfahren auf Intitiative eines zumindest dem Namen nach auf Verbraucherschutz ausgerichteten privaten Vereines aus Essen (Verfahren hat der Verein letztlich verloren). Solche Fehler könnten vermieden werden!
Hinweis: Diese fehlerhafte Darstellung unserer Firmierung erfolgt von vielen Stellen bei denen wir im Rahmen von Berichterstattungen und online Beiträgen genannt werden, nicht nur von der Kanzlei Hollweck, weshalb dieser Fehler ärgerlich ist und das insgesamt hervorragende Bild, das wir bislang nur von der Kanzlei Hollweck haben, etwas schmälert.
Was wird fachlich über uns berichtet?
Bereits in der Einleitung dieses Beitrages wird ausdrücklich mitgeteilt, dass unser Haus die Forderung der betroffenen Auftraggeberin gegenüber dem Mandanten der Kanzlei geltend gemacht wurde und es wird gleichzeitig (neben fehlerhafter Nennung unserer Firmierung, vgl. vorstehender Punkt) auch unser Unternehmenssitz in Nürnberg genannt. Letzteres ist unsererseits als positiv einzuordnen, denn es hilft Verwechslungen vorzubeugen und das entsprechende Beauftragungsverhältnis unseres Hauses wirksam öffentlich abbildet (was Zweifel von Lesern dahingehend ausräumen hilft).
Aus Sicht der Kanzlei Hollweck wird anschließend klargestellt, dass Verbraucher – sollten diese die Forderung einer für diese angeblich unbekannten Firma an die man sich angeblich nicht mehr erinnern könne – zahlreiche rechtliche Fragen haben könnten, wobei sich dies zumindest dem Wortlauf nach sogar noch verschärfen soll („Dies gilt vor allem dann, wenn …„), soweit ein Inkassounternehmen hinzugezogen wurde (wie dies hier ja im Falle unseres Hauses gewesen sei).
Worauf sich die Aussage einer Erhöhung rechtlicher Fragen bei bereits erfolgter Hinzuziehung eines Inkassounternehmens bezieht bleibt leider im Beitrag unerklärt, weshalb leider ein nicht nur unerheblicher Interpretationsspielraum in jede Richtung (positiv und negativ) entstehen könnte. Wir unterstellen hier im Rahmen einer positiven Interpretation das im Beitrag Erklärte dahingehend, dass vermutlich gemeint sein soll, dass durch die Hinzuziehung eines Inkassounternehmens zusätzliche „RDG- Fragen“ bei Verbrauchern hinzukommen könnten.
Ferner wird im Beitrag beschrieben, dass sich unser Haus im Rahmen entsprechender Beauftragung seitens der Auftraggeberin an den Verbraucher gewandt hat und dies auch ausdrücklich und klar mitgeteilt hat, dass unser Haus hier nicht unmittelbar Inkassodienstleistung betrieben, sondern zunächst lediglich Fakturierungsservice umgesetzt hat. Dies ist eine unserer transparent kommunizierten Nebenleistungen.
Ausdrücklicher Ausdruck der Anerkennung unsererseits an die Kanzlei Hollweck:
Nicht jeder Kanzlei wäre an dieser Stelle aufgefallen, dass wir in dieser Sache noch nicht als das „böse“ Geldeintreiberunternehmen im Bereich Inkasso tätig gewesen sind, sondern bis dato lediglich als Rechnungsservice (Fakturierungsservice) beauftragt gewesen waren. Allein der Umstand, dass Herrn RA Hollweck dieser kleine, aber feine tatsächliche Umstand überhaupt aufgefallen ist, spricht für eine sehr genaue fachliche Prüfung und Auseinandersetzung mit unseren Schreiben und deren Inhalten und damit nicht zuletzt auch ganz klar für ihn und seine an den Tag gelegte Kompetenz im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis zu seinen Mandanten. Bitte weiter so, das ist top!
Damit ist er faktisch ein schon fast leuchtendes Beispiel, denn zahlreiche Kollegen seines Berufsstandes agieren bei weitem nicht derartig korrekt! Daher ausdrücklich Lob und Anerkennung von uns an dieser Stelle!
Auch der im Beitrag durch uns abgerechnete Vertragsgegenstand unserer hier konkret betroffenen Auftraggeberin wurde sowohl richtig erfasst, als auch richtig im Rahmen der Berichterstattung wiedergegeben. Dies gilt auch für den tatsächlichen Vertragsschluss generell und das Vertragsschlussdatum, das im April im Jahr 2017 sicherlich bereits rechnersich der Verjährung unterlag (die als Gestaltungsrecht allerdings zu deren Wirksamkeit erst noch tatsächlich schuldnerseitig zu erklären war), die Forderung aber dennoch bei korrekter Prüfung und Einordnung – rechtlich und tatsächlich – als sogenannte „Naturalobligation“ forbestanden hat und grundsätzlich bis heute fortbesteht.
Gut finden wir auch, dass auch unsere tatsächliche Antwort auf die Anfrage der Kanzlei Hollweck inhaltlich im Beitrag korrekt und wie von uns tatsächlich auch so abgegeben, wiedergegeben wird. Insgesamt wird unsere Tätigkeit sachlich und vor allem fachlich korrekt dargestellt, insbesondere sogar auf die Feinheiten dieses Sonderfalles (Fakturierungstätigkeit) sogar ausdrücklich eingegangen und unser Marktverhalten in dieser Sache keinem wahrheitswidrigen oder falschen Vorwurf ausgesetzt, wie dies einige anderweitige anwaltliche Schuldnervertreter gerne anzudeuten pflegen. Auch bestätigt der Beitrag, dass wir angeboten haben, die Vertragsunterlagen nachzuweisen.
Nach einem link auf den webseiteninternen „Ratgeber Forderungswiderspruch“ folgen die konkreten rechtlichen Ratschläge der Kanzlei Hollweck zu den dargestellten Tatsachen. Die fachlichen „Ratschläge“ im Anschluss an die Darstellung der tatsächlichen Umstände wurden bereits vorab in diesem Beitrag bei den Ausführungen zur generellen Berichterstattung umfassend durch uns thematisiert und finden sich auch hier leider mit den aufgezeigten Mängeln wieder.
Was enthält der Beitrag zur Auftraggeberin, dem Vertrag und der Forderung
Die Fakten zur konkret betroffenen Auftraggeberin (Firmierung, Rechtsform und Sitz) werden korrekt wiedergegeben. Auch der Vertragsgegenstand einer „gewerblichen Schuldnerunterstützung“ wird richtig genannt, gleiches gilt zur Vertragsschlusssituation.
Im Rahmen der Tatsachendarstellung im Bericht selbst wurde allerdings die „gewerbliche Schuldnerunterstützung“ inhaltlich entweder durch die Mandantin oder durch Herrn Hollweck missinterpretiert (dahingehend kann der Ursprung des Fehlers diesseits nicht eindeutig bestimmt, wohl aber – wie Sie nachfolgend erkennen werden vermutet – werden).
„Meiner Mandantin war ein solcher Vertrag jedoch unbekannt. Sie konnte sich nicht daran erinnern, im April 2017 einen derartigen Dienstleistungsvertrag eingegangen zu sein. Zudem war sie nicht gewerblich tätig, und hätte daher auch keine gewerbliche Schuldnerunterstützung angefordert.„
Auszug wörtlich aus dem betroffenen Beitrag der Kanzlei Hollweck
Hier liegt ein Fehler in Bezug auf die Einordnung des Vertragsgegenstandes vor:
„Gewerbliche Schuldnerunterstützung“ heißt nicht, dass hier Schuldnerunterstützung für Gewerbetreibende angeboten und durchgeführt wird, sondern dass die Schuldnerunterstützung als solche durch das seitens der Auftraggeberin vermittelnde Unternehmen als gewerbliche Leistung (also als entgeltliche, selbstständige, auf Dauer und gewinn angelegte Tätigkeit dieses Unternehmens) der Mandantin gegenüber erfolgt wäre.
Diese Bezeichnung wird dabei nur und gerade deshalb ausdrücklich und im Einklang zur Rechtsprechung und Gesetzeslage so geführt um das konkrete Vertragsangebot und der darin enthaltenen inhaltlichen Dienstleistung von einer „rechtlichen Schuldnerunterstützung“ und den Möglichkeiten einer Insolvenzvorbereitung i. S. v. § 305 Absatz 1 Nr. 4 InsO↗ faktisch und ausdrücklich abzugrenzen.
Wir gehen diesseit davon aus (da Herr RA Hollweck sogar in einem Beitrag sehr sachlich und richtig über den Unterschied Kreditvermittlung und Finanzsanierung publiziert hat), dass Herr RA Hollweck den Unterschied zwischen einer rechtlichen und einer gewerblichen oder auch rein wirtschaftlichen Schuldnerunterstützung sehr wohl kennt und hätten uns, wenn man diesen Teil des Beitrages als „Aussage der Mandantin“ verstehen soll, dahingehend eine Richtigstellung im Beitrag gewünscht, da dies für Laien und Verbraucher, die den Beitrag der Kanzlei Hollweck wahrnehmen vor allem auch den Vertragsinhalt dann korrekt im Rahmen einer Aufklärung nahegebracht hätte.
Insgesamt ist der Beitrag aus unserer Sicht gelungen, vor allem wenn man die Qualität, die optische Darstellung, die websiteinterne Verlinkung und den sachlichen Stil, gepaart mit einem wahrheitsgemäßen Inhalt und dem Versuch einer Aufklärung bewertet. Vielen Dank, dass es auch unter anwaltlichen Schuldnervertretern doch noch solch eine positiv Ausnahme gibt. Hier hat man objektiv und subjektiv das Gefühl, es geht nicht nur um eigene Profilierung und Eigenwerbung, sondern tatsächlich um mehr, nämlich um Hilfe für Verbraucher!
Sie glauben uns nicht oder Zweifeln daran, dass sich die Kanzleo Hollweck positiv abhebt?
Dann überprüfen Sie unsere Auswertung und vergleichen Sie doch einmal den hier thematisierten Beitrag mit denen eines anderen anwaltlichen Schuldnervertreters, Sie werden sehen, was wir in Bezug auf die Inhalte und die Qualität meinen. Dazu verlinken wir exemplarisch auf nachfolgende Kollegen der Kanzlei Hollweck:
Gleiches gilt für nichtanwaltliche Stellen (auch hier anhand verlinkter Beispielsbeiträge):