Kanzlei Hofauer 2024 – wichtig

Transparenz im Inkasso
Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Neues von der Kanzlei Hofauer in 2024: Herr RA Sebastian Hofauer – als Inhaber der Kanzlei Hofauer – zählt zu den immer mal wieder uns gegenüber „fürSchuldner auftretenden Schuldnervertretern. Er ist zudem und das können Sie auf seiner Homepage visuell bei der Beschreibung seitens Herrn Hofauer über sich selbst erkennen, vermutlich der Anwalt mit dem strahlensten Lächeln, den wir bislang kennenlernen durften.

Auch er publiziert gelegentlich leider meist in Bezug mit unserem Haus oder unseren Auftraggebern relativ inhaltsleer und meist auch fachlich fragwürdig unter Verwendung unserer Firmierung zum Zwecke der eigenen Werbung für sich selbst. Wir berichten – bekannterweise über unsere ständigen Gegner – in gesonderten Beiträgen, so auch in naher Zukunft über die Kanzlei Hofauer (gesonderter und umfassender Beitrag ist inhaltlich aktuell etwa zu 65,00 % fertiggestellt – wird ein enorm umfangreicher Beitrag!).

Ziel dieses Beitrages

Dieser Beitrag hingegen hinterfragt und beleuchtet inhaltlich die online publizierten Beiträge der Kanzlei Hofauer im Jahr 2024 um alle Leser – meist vermutlich Schuldner unserer in diesen Beiträgen thematisierten Auftraggeber – dieser Beiträge durch inhaltliche und fachliche Richtigstellung (-en) korrekt und konkret zu informieren und möglicherweise vor übereilten und möglicherweise falschen Entscheidungen zu deren Nachteil zu schützen.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH ist nicht daran interessiert Schuldner ins sprichwörtliche „offene Messer“ laufen zu lassen, insbesondere nicht aufgrund fehlerhafter Inhalte von Publikationen, sondern hat ein Interesse ausschließlich an korrekter Darstellung aller Umstände, denn unser Ansatz ist durch fachliche und sachliche Aufklärung Schuldner in eine Lage zu versetzen, fundiert Entscheidungen für sich selbst – selbstbestimmt – treffen zu können.

Neues der Kanzlei Hofauer in 2024

Nachdem Herr RA Hofauer in 2022 und 2023 bislang insgesamt etwa 5 oder 6 Publikationen unter Nennung unserer Firmierung veröffentlicht hat, dauerte es in 2024 immerhin bis zum Samstag, den 02.03.2024, bis er diese latente Gewohnheit mit seiner Kanzlei – der Kanzlei Hofauer – abermals an den Tag legte. Nachfolgend wird in diesem Beitrag jede Veröffentlichung der Kanzlei Hofauer in 2024 inhaltlich ausgewertet und sachlich, sowie fachlich durch uns kommentiert.

Nachfolgend werden die Beitrage mit Nennung unserer Firmierung durch die Kanzlei Hofauer antichronologisch thematisiert, das heißt es wird der neueste Beitrag zuerst thematisiert, dann der zweitneuste und so weiter …

Blogbeitrag vom 16.04.2024

Am Dienstag, den 16.04.2024 veröffentlichte die Kanzlei Hofauer – erneut unter Verletzung presserechtlicher Vorschriften – auf Ihrer nunmehr nicht mehr als statische Website, sondern als Blog betriebenen Homepage einen neuen Beitrag zu einer unserer Auftraggeberinnen unter erneuter Nennung auch unserer Firmierung.

Nachfolgend wird für Sie auch in dieser Hinsicht die fachliche Qualität des Beitrages diesseits erörtert und diesseits Vermutungen angestellt, warum der Beitrag inhaltlich so ausgefallen ist und welchen Zweck die Kanzlei Hofauer mit diesem Beitrag offensichtlich zu verfolgen scheint.

Quelle: Google Suchergebnis - Blogbeitrag Kanzlei Hofauer vom 16.04.2024
Blogbeitrag Kanzlei Hofauer vom 16.04.2024 – Darstellung Google Suchergebnis
Quelle: Goolge Suchergebnis - Kanzlei Hofauer
Kanzlei Hofauer wirbt erneut fragwürdig für sich selbst – Darstellung Google Suchergebnis

Einzelfalldarstellung im Blogbeitrag

Vorweg gehen wir mal auf einen kleinen, aber feinen Fakt ein:

Der Beitrag bildet einen konkreten Einzelfall ab, der bei der aktuellen Forderungszahl, welche die Auftraggeberin und unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH für diese Auftraggeberin derzeit bearbeiten und soll offensichtlich den suggerrierten Anschein erwecken, diese Auftraggeberin würde streitige gwerichtliche Fälle nicht bis zum Ende auch gerichtlich gegen ihre Schuldner durchstreiten. Dies ist nachweislich und objektiv eine gefährliche und falsche Suggestion seitens der Kanzlei Hofauer wie Sie im Rahmen dieses Beitrages fachlich erläutert feststellen werden.

Auch werden Sie feststellen, dass solch eine Werbung seitens der Kanzlei Hofauer rein denklogisch nicht unbedingt vorteilhaft für den in dieser Sache betroffenen Schuldner sein kann – wir gehen davon aus, Herr RA Hofauer hat sich für eine solche Berichterstattung an einem konkreten Einzelfallmandat auch die Einwilligung seines betroffenen Mandanten in dokumentierter Weise eingeholt, da dies schon aus unserer Sicht nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zwingend notwendig sein dürfte.

Quelle: Blogbeitrag Kanzlei Hofauer vom 16.04.2024
Quelle: Blogbeitrag Kanzlei Hofauer vom 16.04.2024, abrufbar unter https://hofauer.com/kurafin-ug-nimmt-klage-nach-einspruch-zurueck/

Wir glauben, dass Herr RA Hofauer sehr wohl – wenn er denn den Versuch starten sollte und zugleich auch objektiv und fachlich richtig aufklären wollte – Gründe und Ursachen finden oder erkennen wird, warum man bei der im Beitrag dargestellten Situation eine Klage vorerst zurücknehmen kann – manchmal sogar sollte oder muss. Wenigstens stellt er eingangs seines neuerlichen Beitrages zumindest den Umstand klar, dass es sich in dem dargestellten Fall um „einen jüngeren Fall“ – also einen Einzelfall in der jüngeren Vergangenheit – handelt.

Was Herr RA Hofauer schlichtweg verschweigt sind die tatsächlichen Gründe für eine Klagerücknahme. Dahingehend kommen zahlreiche mögliche Faktoren in tatsächlicher Hinsicht objektiv in Betracht, nachfolgend wird nur ein kleiner Auszug exemplarisch genannt:

  • Personelle Kapazitäten (Faktor Ressourcen)
  • Ökonomische Kennzahlen (Faktor Ressourcen)
  • drohender Fristablauf (Faktor Zeit)
  • vorab einzuholende Unterlagen (Faktor Zeit)
  • Ermittlungsergebnisse zur Schuldnerliquidität
  • weitere Fälle gegen diesen Schuldner laufend
  • Verfolgung in anderem Rechtsgebiet läuft
  • usw.

Hier spielte auf Nachfrage bei der Auftraggeberin eine Mischung aus aktuell kurzfristig mangelnden personellen Kapazitäten und den Ermittlungsergebnissen zur Liquidität des Schuldners mit der Folge, dass der Faktor ökonomischer Kennzahlen erhöhte Relevanz beanspruchte die tragende Rolle für die Klagerücknahme.

Würden Sie, wenn Sie aufgrund der Ergebnisse zur Ermittlung der finanziellen Umstände eines Schuldners zur Entscheidung gelangen würden, dass selbst eine gewonnene streitige gerichtliche Auseinandersetzung wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg der Realisierung der Forderung versprechen dürfte, wirklich ohnehin knappe personelle Ressourcen einsetzen um die Forderung aktuell zu titulieren? Das wäre ein Fall von „gutes Geld, schlechtem hinterherwerfen„, oder?

Was ist fachlich enthalten?

Fachlich erklärt Herr Hofauer ausdrücklich richtig, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet eingelegt wurde und dadurch die Umdeutung kraft Gesetz in einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aufgrund § 694 Absatz 2 ZPO↗ stattfand. Dabei – und das wird im Beitrag nicht so konkret, sondern nur beiläufig und für Laien nicht erkennbar genannt, ist das Gesetz so ausgestaltet, dass sich rein verfahrensrechtlich – was anders als bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nur wenn es beantragt wurde oder wird erfolgt – unmittelbar das streitige Verfahren mit Abgabe an das zuständige Hauptsachegericht anschließt, vgl. § 700 Absatz 3 ZPO↗.

Es schließen sich dabei rein verfahrenstechnisch unmittelbar auf Aufforderung des Streitgerichtes Aufgaben für den Anspruchsführer, der fortan zum faktischen „Kläger“ der Streitsache wird an, nachderm dieser beispielsweise innerhalb einer Frist den Anspruch analog einer Klageschrift mit allen Beweismitteln und Tatsachenschilderungen zu begründen hat. Dies ist oftmals aufwendig und fordert Zeit, Personal und Ressourcen.

Richtig ist, dass die Auftraggeberin kein aktuelles Interesse an einer Fortführung der Klage hatte, Herr RA Hofauer verschweigt nur leider faktisch mögliche Ursachen für die Klagerücknahme und unterstellt pauschal „kein Interesse„, weshalb für neutrale Leser und Laien unklar bleibt, warum die KLage zurückgenommen wurde und suggerriert damit – auch im Kontext des Beitrages – Interpretations-möglichkeiten, die mit den tatsächlichen Umständen wenig oder gar nichts zu tun haben. Daher verstehen Sie diesen Beitrag auch als Richtigstellung und Ergänzung.

Warum wird unsere Firmierung genannt?

Richtig ist, dass unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH (die er wieder einmal nicht korrekt mit den Leerzeichen vor und nach den Bindestrichen in seinem Beiträgen analog Handelsregister und Rechtsdienstlesitungsregister wiedergibt), im gerichtlichen Mahnverfahren auftragsgemäß der gesetzlich zulässige „Prozessvertreter“ war. Die Kanzlei Hofauer verschweigt dabei allerdings, dass unser Haus ab der Abgabe an das Streitgericht kraft Gesetz faktisch, tatsächlich und rechtlich nicht mehr als Vertreter der Auftraggeberin auftreten darf und keinerlei Einfluss auf die prozessualen Handlungen im streitigen Verfahren mehr nehmen kann. Dies ergibt sich aus § 79 Absatz 2 Nr. 4 ZPO↗.

Warum verschweigt er dies? Warum nennt er dennoch in dem unterstellten Wissen um diesen Umstand und ohne entsprechende Notwendigkeit unsere Firmierung, obgleich diese Nennung keinerlei faktische Relevanz beinhaltet? Wieso denken wir, die Kanzlei Hofauer hätte dies erkennen können? Die Antwort dabei liefert die Website von Herrn Hofauer selbst, da er ja nicht nur anwaltlicher Schuldnervertreter ist, sondern sogar Mitbewerber am Markt gegenüber unserem Hause zu sein scheint, da er immerhin selbst auch ausdrücklich Inkassodienstleistung anbietet und dabei auf der Seite der Website der Kanzlei Hofauer unter

https://hofauer.com/inkasso

erklärt, wie viel weiter anwaltliche Vertretungsbefugnisse nach aktuellem Stand des Gesetzes gehen.

Wir vermuten, dass er diesen einleitend genannten Umstand der Nennung unserer Firmierung daher vorwiegend aus eigenem, werbenden Interesse so handhabt, da unsere Firmierung online einen enormen „Traffic“ erzielt und mit der Reichweite unserer Firmierung auch die Reichweite seines Beitrages erheblich steigen dürfte. Dies wiederum soll offensichtlich zu einer Erhöhung von Neumandanten führen, da der Beitrag inhaltlich und fachlich wenig aufklärend erscheint und dies daher nicht der schwerpunktmäßigen Zielsetzung zuzuordnen sein dürfte.

Belegt wird diese Vermutung durch die Erkennbarkeit der Bemühungen der Kanzlei Hofauer sich im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung (SEO) unter Nennung unserer Firmierung sichtbarer im Internet zu positionieren, vgl. Seobility- Auswertung vom 18.04.2024:

Seobility 18.04.2024 - Ranking Auswertung
Seobility 18.04.2024 – Ranking Auswertung

Man erkennt, dass wir in Bezug auf die Nennung unserer Firmierung einen Sichtbarkeitswert von tagesaktuell (18.04.2024) 43,85 % aufweisen (Gesamtsichtbarkeit 4.810 – auf uns abfallender Anteil tagesaktuell 2.109) und die Kanzlei Hofauer mit immerhin 11 Seiten, die unsere Firmierung enthält oder durch verlinkung mit Textauszug wiedergibt immerhin eine Sichtbarkeit von tagesaktuell 6,42 % im Bereich der Nennung unserer Firmierung in der Google Suche aufweist (Gesamtsichtbarkeit 4.810 – auf die Kanzlei Hofauer abfallender Anteil tagesaktuell 309). Im Allgemeinen liegt er damit eher um die 3,5 %, aber die Kanzlei Hofauer profitiert tagesaktuell von einem Abfall der Sichtbarkeit von Nennungen unserer Firmierung seitens des Portales „anwalt.de„, wo immerhin tagesaktuell 17,5 % der bisherigen Sichtbarkeit verloren gegangen ist.

Wir wussten bislang nicht, dass Herr RA Hofauer auf Neumandate scheinbar so angewiesen zu sein scheint und hoffen das Beste für seine wirtschaftliche Existenz, denn unserem Grundsatz nach gilt immer „leben und leben lassen„, wobei wir leider die aufklärenden Anteile der Beiträge im Sinne des Deckmantels des Verbraucherschutzes auch in diesem thematisierten Beitrag der Kanzlei Hofauer abermals vermissen und uns dahingehend wünschten, es wird zukünftig eine Besserung – vorwiegend im Interesse von Verbrauchern – eintreten.

Bär oder Bärendienst?

Betrachten wir an dieser Stelle man nüchtern und ohne auf die Frage einzugehen, ob diese Art der Eigenwerbung noch im berufsrechtlichen Rahmen für Rechtsanwälte oder allgemein im Presserecht liegen könnte, wie diese kaum aufklärende und inhaltlich fragwürdige Art der Berichterstattung für Leser im Rahmen der Wahrnehmung aufgefasst werden könnte:

Leser könnten nun meinen, die konkrete Auftraggeberin würde immer so handeln und es bestünde überhaupt keine Gefahr, dass das streitige gerichtliche Verfahren auch tatsächlich von der Auftraggeberin betrieben wird. Dies ist ein Trugschluss, der vielfach widerlegt werden kann. Wir wünschten uns an dieser Stelle erneut mehr Konkretheit in der Berichterstattung von Herrn Hofauer, da sich Leser seines Blogbeitrages schlichtweg in eigener Interpretation der Inhalte dieses Beitrages in einer trügersichen Sicherheit wähnen könnten und nur deshalb einem Prozessrisiko ausgesetzt werden könnten, das objektiv vermeidbar wäre, wenn denn Herr RA Hofauer im Rahmen der Berichterstattung und Publikation objektiv und neutral, sowie umfassend vorgehen würde.

Fachlich verschweigt die Kanzlei Hofauer in diesem Beitrag auch einen ganz wesentlichen Umstand: Die Auftraggeberin in dieser konkreten Sache könnte erneut ohne rechtliche oder tatsächliche Hürden – allerdings nach eigenen Kapazitäten und eigenem Zeitansatz – eine Klage gegen den Schuldner dieser Sache einlegen, da nach einer Klagerücknahme die Sache weder gerichtlich geprüft wurde, noch ein sogenannter Klageverbrauch eingetreten ist.

Es bleibt abzuwarten, ob die Kanzlei Hofauer hier ein sprichwörtlicher „Bär“ mit diesem Beitrag sein wird oder faktisch nicht doch eher einen Bärendienst für Leser dieses Beitrages vollzieht.

Warum ist diese Art der Werbung für den betroffenen Mandanten gefährlich?

Die Berichterstattung der Kanzlei Hofauer schießt sich – das ist zumindest unser Eindruck nach Auswertung seiner Website – auf einige wenige Gegner überwiegend ein und ist dabei bislang leider fast immer fachlich unvollständdig oder ungenau. Dies lassen sicherlich nicht alle Gegner auf sich sitzen und könnten sich herausgefordert fühlen, die Berichterstattung ihrerseits in der konkreten Sache selbst richtig zu stellen und den entsprechenden Fall auch trotz wirtschaftlicher Unrentabilität aus Prinzip doch noch durchzufechten.

Wie würde sich der hier betroffene Mandant wohl fühlen, wenn diese konkrete Auftraggeberin erneut – was sie rein rechtlich problemlos kann und darf (siehe vorstehend, kein Klageverbrauch) – unmittelbar die Klage erheben würde und sich erneut einer gerichtlichen Auseinandersetzung ausgesetzt sähe, nur weil dieser Beitrag publiziert wurde? Es bleibt abzuwarten …

Was wäre nur, wenn …?

Ferner geben wir an dieser Stelle nachfolgend einmal einen kleinen Denkansatz für die Kanzlei Hofauer und zugleich für alle Leser allgemein zum Thema „Einzelfallpublikationen„:

Richtig ist, dass Herr RA Hofauer für uns als „latent ständiger Vertreter von Schuldnern“ unserer Auftraggeber ist, spricht er vertritt manchmal (etwa in 0,1 % aller Forderungsfälle) mal einen Schuldner, gegen den unser Haus auftragsgemäß im Rahmen der Inkassodienstleistung nach außen hin auftritt. Zusätzlich vertritt er manchmal auch Schuldner unmittelbar gegen vereinzelte Auftraggeber unseres Hauses vor unserer Beauftragung. Sammelt man alle Forderungssachen mit Beteiligung der Kanzlei Hofauer stellt sich ein anderes Bild dar, als der hier thematisierte Beitrag zur Erfolgsquote der anwaltlichen Schuldnervertretung zu suggerieren sucht.

Daher überlegen wir derzeit, ob wir analog vorgehen und über alle Fälle berichten, in denen unsere Auftraggeber unmittelbar oder unser Haus im Rahmen des Auftrages gegen Herrn Hofauer involviert waren und zukünftig sind um der Öffentlichkeit einmal dahingehend eine neutralere Sicht der Dinge zu präsentieren. Vielleicht würde sich die Öffentlichkeit ja auch gerne einmal – nur exemplarisch für viele Fälle stehend – mit dem …

Urteil des Amtsgerichtes Gernsbach vom 26.10.2023 unter dem Aktenzeichen 1 C 68/23

… inhaltlich auseinandersetzen und beschäftigen?

Dabei handelte es sich um einen Rechtsstreit, in welchem die Kanzlei Hofauer zu Gunsten der vertretenen Mandantschaft eine negative Feststellungsklage gegen die Forderung einer unserer Auftraggeberin erhoben hat und gegen die von der Auftraggeberin erhobene Widerklage – nach Erledigterklärung der negativen Feststellungsklage im Verfahren – das Verfahren vollständig zu Lasten der von ihm vertretenen Mandantschaft im Rahmen dieser Widerklage verloren hat …

… nicht umsonst haben wir dahingehend auch in der Vergangenheit einen umfassenden Beitrag zu Fehlern von Schuldnervertretern veröffentlicht um Schuldner – meistens in der Stellung als Verbraucher – vor typischen Fehlern im Rahmen anwaltlicher Massenbearbeitung zur Forderungsabwehr zu bewahren.


Beitrag vom 02.03.2024

Am Samstagvormittag, den 02.02.2024 veröffentlichte die Kanzlei Hofauer unter namentlicher Nennung einer unserer Auftraggeber und – zumindest angedeutet exemplarisch – unserer Firmierung einen Beitrag mit dem TitelMuster für ein Abwehrschreiben„.

Kanzlei Hofauer - Beitrag Abwehrschreiben 02.03.24
Kanzlei Hofauer – Beitrag Abwehrschreiben vom 02.03.2024

Positives vorweg

Der inhaltlichen Auswertung fachlicher und qualitativer Fragen und Inhalte dieses Beitrages von Herrn Hofauer stellen wir hier mal zunächst etwas überaus Positives und Erfreuliches vorab fest:

In seinem Beitrag versucht die Kanzlei Hofauer offensichtlich neue Wege zu beschreiten und nutzt den Beitrag nicht nur nicht unmittelbar zur Eigenwerbung, sondern stellt sogar den vermeintlichen Versuch an, betroffenen Schuldnern eine praktische Arbeitshilfe für den Alltag im Umgang mit unserer konkreten Auftraggeberin und unserem auftragsgemäß agierenden Haus an die Hand zu geben, mit deren Hilfe – so wird zumindest im Beitrag suggeriert, die Schuldner eine Forderung gegen sich durch Nutzung der darin angebotenen „Abwehrschreiben“ offensichtlich „abwehren“ können sollen.

Verliert er dadurch nicht zahlreiche gebührengenerierende Mandate, wenn Schuldner sich nun erfolgreich selbst auf einfachem Wege durch „copy/paste“ helfen können? Wir werden sehen.

Aufmerksame Leser unseres Blogs im Infoportal kennen sicherlich unseren Beitrag „Top 10 Fehler der Schuldnervertreter“ und ahnen sicherlich bereits was jetzt passieren wird, bzw. in den Muster Abwehrschreiben der Kanzlei Hofauer in der aktuellen Fassung passiert ist:

3 verschiedene Musterschreiben

Der Beitrag von Herrn Hofauer enthält 3 verschiedene Musterschreiben. Inhaltlich sind diese fast identisch, sie unterscheiden sich eigentlich tatsächlich nur in Perspektive und Adressat. Richtige Aufklärung findet man dabei nur ansatzweise und oberflächlich (Beweisbarkeit und Versand des Schreibens selbst).

Besonders kritisch finden wir dahingehend, dass bei der Auswahl von immerhin drei verschiedenen Musterschreiben keine Aussage im Beitrag dazu getroffen wird, welches davon man wann konkret verwenden sollte und ob man nur eines (was fachlich fragwürdig wäre) oder zwei oder gar alle drei Schreiben zeitgleich verwenden soll.

Hinweis dazu seitens der Euro-Invest-Inkasso GmbH:

Fachlich richtig und deshalb dringend anzuraten wäre es, dahingehend aufzuklären, dass sowohl das passende Musterschreiben an den Auftraggeber, als auch – soweit ein Inkassounternehmen bereits aufgetreten sein sollte – an das Inkassounternehmen zeitgleich zu verwenden.

Einige der in den Musterschreiben seitens Herrn Hofauer integrierten Gestaltungserklärungen im Inkassoschreiben entfalten gegenüber dem Inkassounternehmen in Bezug auf die Forderung absolut keine rechtliche oder tatsächliche Wirkung, weshalb Gestaltungserklärungen grundsätzlich gegenüber dem Forderungsinhaber abzugeben sind.

Oder glauben Sie, dass beispielsweise der Widerruf eines Vertrages zur konkreten Forderung gegenüber dem Inkassounternehmen wirklich die gesetzliche Wirkung entfaltet, bzw. überhaupt entfalten könnte? Welchen Vertrag hat denn bitte der Schuldner tatsächlich mit dem Inkassounternehmen, der tatsächlich widerrufbar wäre?

Lesen Sie dazu gerne diesen früheren Beitrag von uns.

Wir gehen nachfolgend in diesem Beitrag (nur) auf die Version des Musterschreibens der Kanzlei Hofauer an das Inkassounternehmen konkret ein, da die verschiedenen Schreiben inhaltlich, wie bereits eingangs erwähnt, sich nahezu identisch gleichen.

Inhalte der Musterschreiben der Kanzlei Hofauer

Nachfolgend gegen wir auf die konkreten in den Musterabwehrschreiben abgebildeten Inhalte vertieft ein. Vorab bilden wir Ihnen die konkrete Version (Stand: 04.03.2024) komplett noch einmal ab:

Kanzlei Hofauer - Muster Abwehrschreiben Inkasso
Kanzlei Hofauer – Muster Abwehrschreiben Inkasso

Einleitung

Die Einleitung stellt zunächst klar, dass man sich auf eine im Betreff genannte Forderungssache bezieht und verweist inhaltlich auf das interne Aktenzeichen des Inkassodienstleisters, der dem Schuldner gegenüber eine Forderung auftragsgemäß beizutreiben sucht. Gegen diese Einleitung spricht überhaupt nichts, im Gegenteil, Sie ist aus unserer Sicht gelungen und dient der eindeutigen Identifizierung einer konkreten Forderungssache.

1. Absatz

Im anschließenden ersten inhaltlichen Absatz soll nach diesem Musterschreiben zunächst durch den Schuldner erklärt werden, dass dieser sich nicht mehr erinnern kann, einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben. Grundsätzlich kann man so aus unserer Sicht vorgehen, da hier durch den Schuldner zunächst weder bestritten, noch anerkannt wird und es rein praktisch und tatsächlich wirklich vorkommen kann – wir sind alle Menschen – dass man mal etwas vergisst.

Dies allerdings nur – und das verschweigt der Beitrag der Kanzlei Hofauer – wenn Sie tatsächlich keine Kenntnis davon hatten, da sich sonst rechtlich überaus harte und nachteilige Folgen für Schuldner ergeben können.

Unmittelbar anschließend wird auf die prozessuale Beweislast dahingehend hingewiesen, die bei der Geltendmachung durch den Anspruchsinhaber, in Hinsicht auf den Vertragsschluss auch bei diesem liegen würde. Im Schreiben wird dabei durch inhaltliche Ungenauigkeit fachlich falsch abgebildet, dass das Inkassounternehmen in der Beweislast eines Vertragsschlusses stünde … und das wider besseren Wissens Herr Hofauer (wie unser gesonderter Beitrag eindeutig beweisen wird).

Hinweis zur Beweislast:

Die Beweislast ist ein prozessualer Begriff der Zivilprozessordnung. Der Anspruchsinhaber einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch auch gerichtlich beweisen können, wenn die Partei des Anspruchsgegners diesen bestreiten sollte.

Wieso Herr Hofauer – in der Kenntnis über den Umstand, dass die Auftraggeber unseres Hauses regelmäßig den gerichtlichen Weg auch zu beschreiten bereits sind – hier bereits im außergerichtlichen Bereich der Kommunikation auf prozessuale Umstände hinweist, können Sie ihn ja persönlich gerne einmal fragen.

2. Absatz

Im zweiten Absatz soll der betroffene Schuldner zukünftig „vorsorglich“ Anfechtungen erklären, wegen Irrtum und Täuschung um eine etwaige tatsächlich bestehende Willenserklärung rückwirkend aus der Welt zu schaffen zu versuchen. Die Kanzlei Hofauer erklärt dabei mit keinem einzigen Wort (vor allem Fristen), an welche Voraussetzungen solche Anfechtungen inhaltlich geknüpft sind um wirksam auch vor Gericht bestand haben zu können, diese Anfechtungserklärungen „vorsorglich“ stellen jedoch tatsächlich ein ernsthaftes und endgültiges Verweigern im Sinne des Gesetzes dar, nach welchem nunmehr bereits die Klageerhebung geboten erscheint. Auch vergisst Herr Hofauer die gesetzliche Folge von § 122 BGB (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden bei Irrtumsanfechtung) auch nur ansatzweise zu erwähnen. Sportlich!

Inkassounternehmen prüfen intern im Innenverhältnis zum Auftraggeber, ob die Anfechtung formell oder materiell auch nur ansatzweise durchdringen könnte und werden regelmäßig anschließend die Forderungsbeitreibung gegen den Schuldner unverändert fortführen, wenn ein Durchdringen nicht erkannbar ist.

3. Absatz

Im dritten Absatz sollen Schuldner den der Forderung zugrundliegenden Vertrag nunmehr gegenüber dem Inkassounternehmen nach Vorgabe der Kanzlei Hofauer widerrufen. Die im Muster Abwehrschreiben gewählte dahingehend vorgeschlagene Formulierung der Kanzlei ist zudem für rechtliche Laien inhaltlich überaus schwerfällig, da das Gesetz vereinfacht in Unterlagen für Verbraucher nicht den Widerruf von auf Vertragsschluss gerichteten Willenerklärungen, sondern vereinfacht ausgdrückt von Verträgen vorsieht, vgl. § 355 BGB↗.

Für alle Interessierten unter Ihnen schlagen wir vor, dass Sie sich einmal Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches↗ („… diesen Vertrag widerrufen.“) durchlesen, da darin geregelt ist, gegenüber wem der Widerruf zu erfolgen hat und was genau tatsächlich widerrufen wird.

4. Absatz

Es wird im vierten Absatz noch besser! Da wird pauschal die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung vorgeschlagen schuldnerseitig zu erklären. Wo erkennt Herr Hofauer denn gerade bei dieser Auftraggeberin ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis? Fragen über Fragen!

Schade ist nur, dass er diese nicht einmal im Sinne des Verbraucherschutzes auch den tatsächlich Hilfesuchenden Nutzern der Inhalte seiner Homepage beantwortet. Oder kennt er denn nicht wirklich das Geschäftsmodell, die Vertragsschlusssituation bei dieser Auftraggeberin, oder gar den konkreten tatsächlichen Ablauf hinsichtlich Vertragsgegenstand und Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung seitens der Auftraggeberin?

5. Absatz

Der Inhalt des 5. Ansatzes ist inhaltlich in Ordnung, diese Einrede kann immer ohne nachteilige Folgen erhoben werden, wird in der Praxis nur in den seltensten Fällen (nämlich nur wenn der Inkassodienstleister eine sogenannte Naturalobligation versucht beizutreiben) durchdringen.

6. Absatz

Abschließend wird noch im 6. Absatz angeraten ausdrücklich zu bestreiten – erneutes ernsthaftes und endgültiges Verweigern – wohlgemerkt obwohl man sich ja nach dem Inhalt des Schreibens angeblich stets nicht an einen Vertragsschluss erinnern soll … höchst interessant!

Der Hinweis auf Nutzung rechtlicher Möglichkeiten ist legitim und nicht zu beanstanden – in einigen Fällen sogar auch diesseits wünschenswert (wenn der Schuldner oder sein Vertreter sich auch inhaltlich individuell auf die konkrete Sache einlässt). Der Hinweis auf Datenübermittlung an Auskunfteien ist schön, aber rechtlich und tatsächlich gesehen dem Vorschlag der Kanzlei Hofauer folgend rein deklaratorischer Natur und überflüssig, da ja bereits bestritten wurde, vgl. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 d) BDSG↗.

7. Absatz

Im 7. Absatz wird erneut vorgeschlagen jede Zahlung ausdrücklich zu verweigern und sogar netterweise bereits zwischen den Zeilen vorgeschlagen, gleich gerichtlich vorzugehen, da sich der Inkassodienstleister „weitere Schreiben sparen könne„. Dank für die abermalige Möglichkeit einer wirtschaftliche Erzeugung von Gebührengleichheit an dieser Stelle an die Kanzlei Hofauer.

Allgemeiner Hinweis für die Versendung rechtserheblicher Schreiben

Richtig gut, wenn auch unvollständig finden wir dagegen den nach den Muster Abwehrschreiben durch die Kanzlei Hofauer abgebildeten Allgemeinen Hinweis zur Versendung rechtserheblicher Schreiben. Aus Sicht von Schuldnern ist es wichtig und erleichtert die rechtliche Bearbeitung eines Forderungsfalles extrem, wenn dieser beweiserheblich alle relevanten Umstände zum Sachverhalt gut und schlüssig mit allen notwendigen Inhalten und Unterlagen dokumentiert.

Dabei wäre es noch wünschenswert, dass beispielsweise die konkrete und tatsächliche Beweissicherung in diesem Hinweis noch ausdrücklicher durch die Kanzlei Hofauer dargestellt werden würde. Was bringt dem betroffenen Schuldner die Negativformulierung zum Einschreiben mit Rückschein, wenn es Positivformulierungen (Einwurfeinschreiben oder Priobrief) gibt? Was bringt es den Versand nur mit Zeugen vorzunehmen, wenn mn nicht gesagt bekommt, dass man den Einlieferungsbeleg bei der Post mit der Sendungsverfolgungsnummer (Sendestatus online abrufbar) aufheben sollte? Was bringt es 2 blaue Häkchen bei WhattsApp zu haben, wenn kein Screenshot gefertigt wird (auch von der Infoseite zur Nachricht selbst)?

Praktische Folgen bei Nutzung dieser Musterschreiben

Jeder Vortrag, der ein ernsthaftes und endgültiges Verweigern inhaltlich (im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln) ausdrückt, lässt eine umgehende Klageerhebung geboten erscheinen. Damit entstünde stets das mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehende Kostenrisiko des Verfahrens (Anwaltskosten und Gerichtskosten). Ein Hinweis darauf gibt Herr Hofauer seinen Nutzern der Homepage nicht.

Auch jeder Vortrag, der in tatsächlicher Hinsicht objektiv und nachweislich falsch oder unwahr ist, it zivilrechtlich nach § 138 ZPO ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht – wie soll ein Schuldner im Prozess anders vortragen, als er bei Nutzung des Muster Abwehrschreiben außergerichtlich getan hat? Im Zweifel könnte sogar eine strafrechtlich relevante Täuschung in einer vorsätzlich unwahren Erklärung erkannt werden.

Abschließend führt jedes konkrete (und im Zweifel durch Auslegung zu ermittelnde) Bestreiten einer Forderung auch gebührenrechtlich zur Erhöhung der außergerichtlichen Inkassogebühr auf den Faktor 1,3 – wenn dieser Faktor zu dieser Zeit nicht bereits vorgelegen hat. Würde ein Schuldner demnach auf unser Erstanschreiben (Faktor 0,5 Gebühren) dieses Abwehrschreiben in der vorgeschlagenen Form verwenden, würde sich die Inkassogebühr sofort um als bis dato 160,00 % erhöhen. Wie sinnvoll ist das wohl?

Wir reagieren wir auf diese Schreiben?

Wir werden jedem Schuldner, der uns inhaltlich erkennbar diese Abwehrschrheiben der Kanzlei Hofauer zuschicken stets unter Verweis auf die Inhalte dieses Beitrages und unter zeitgleicher Anpassung der Inkassogebühr auf den Faktor 1,3 für die außergerichtliche Inkassodienstleistung eine Rückantwort erteilen, die sich mit den Inhalten dieses Schreibens analog der Inhalte dieses Beitrages auseinandersetzt.

Dahingehend müssen wir leider feststellen, dass wir nicht kulant sein werden, wenn unqualifizierte Internetquellen von Schuldnern bemüht werden und diese anschließend vor allem deswegen wirtschaftliche oder tatsächliche Nachteile erleiden, da wir zwar menschlich Verständnis haben und aufbringen können, aber zeitgleich auch den Druck zur inhaltlichen Verbesserung gegenüber den Verantwortlichen solcher Internetquellen erhöhen wollen um ein fernes Ziel einer insgesamt auf allen Seiten qualitativ hochwertigen Rechtsdienstleistung in Bezug auf Forderungsbearbeitungen gegebenenfalls ansatzweise zu erreichen. Nur mit guten Gegnern werden wir auch stetig besser!

Fazit zum Beitrag der Kanzlei Hofauer

Aufklärung von Verbrauchern ist immer wünschenswert und eine gute Sache. Noch besser stellen sich aus unserer Sicht sogar praktische Ratgeber und Hilfsmittel dahingehend dar, da der Verbraucher – wenn ihm denn auch mitgeteilt wurde …

  • wann,
  • welcher Textbaustein
  • mit welcher Wirkung
  • wie

… richtig eingesetzt werden sollte und darüber hinaus nicht pauschal sogar vorsätzlich in jedem Fall angeraten wird unwahr vorzutragen („keine Erinnerung„) – auf diese Art ein eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Umgang mit seinem Forderungsfall ermöglicht werden kann.

Die vorgeschlagenen Muster Abwehrschreiben der Kanzlei Hofauer in der aktuellen Fassung werden die Situation von betroffenen Schuldnern rechtlich und tatsächlich gesehen allerdings eher verschlimmern als verbessern, weshalb diesseits mit vorstehenden, fachlich fundierten und belegten Argumenten von einer Nutzung dieser Abwehrschreiben durch Schuldner – insbesondere ohne fachlich korrekte Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Person – dringend im Interesse der Schuldner abzuraten ist.

Hinweis:

Dieser Beitrag gibt inhaltlich zum Stand der publizierten Inhalte der Kanzlei Hofauer vom 04.03.2024 wieder. Wir halten es grundsätzlich nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass Herr Hofauer unsere Beiträge wahrnimmt und möglicherweise darauf im Rahmen der Anpassung seiner Beitragsinhalte reagieren könnte. Letzteres fänden wir sogar lobenswert. Sollte dies geschehen, wird auch die Euro-Invest-Inkasso GmbH praktisch darauf reagieren.

Sofern Herr Hofauer von diesem Beitrag inhaltlich Kenntnis erlangt und trotz der vorstehenden Inhalte nicht reagieren sollte, würde dies Einiges über Ihn und sein Vorgehen zur Interpretation stellen und Fragen aufwerfen.

Ergänzung: Service für Schuldner

Bislang meckern wir inhaltlich und fachlich oft – auch wenn dies berechtigt erscheint – in unseren Beiträgen über fachliche Fehler unserer Gegner und stellen uns damit fast auf deren Stufe. Wir haben den Anspruch an uns selbst besser zu sein!

Deshalb haben wir genau das, was zuletzt die Kanzlei Hofauer hier aus unserer Sicht fachlich falsch gemacht hat, versucht einmal inhaltlich besser zu machen.

Schuldner finden jetzt in unserem Downloadportal in der Rubrik „Downloads für Schuldner“ ein Musterschreiben für Rückfragen zur Forderungssache. Dieses dient inhaltlich einzig und ausschließlich der Einholung ggf. weiterer vorhandener Informationen und entfaltet bei dessen praktischer Nutzung keinerlei nachteilige Auswirkungen für Schuldner.

Intern löst es in unserem Hause eine Teilstufe unseres Beschwerdemanagements aus, da das Schreiben nur Berechtigtes ausdrücklich fordert und wir Kraft Gesetz verpflichtet sind, auf diese Inhalte fachlich korrekt zu reagieren.

Es dient nicht der vorschnellen Abwehr von Forderungen durch Erhebung von (ohnehin fachlich falschen) Gestaltungserklärungen und dient auch nicht dem pauschalen und unbegründete Bestreiten der Forderung, sondern soll Schuldnern helfen, die Situation selbst in tatsächlicher Hinsicht vollständig verstehen und abschätzen zu können.

Wir werden solche Musterschreiben nach und nach für verschiedene Anlässe erstellen und im Downloadportal mit entsprechender fachlicher Erklärung, wann und gegenüber wem diese jeweils warum zu nutzen sind – zur Verfügung stellen.

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Updated on 2. Juli 2024

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