Fehler Nr. 5 von Wettbewerbern (Qualität)

Fehler Nr. 5 - Transparenz im Inkasso
Fehler Nr. 5 – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Fehler Nr. 5 der praktischen Erbringung von Inkassodienstleistungen durch Teile unserer Wettbewerber befasst sich mit der tatsächlichen praktischen Einbindung der qualifizierten Person, bzw. deren praktischen Nichteinbindung in den fachlichen Alltag der Dienstleistungserbringung im Rahmen der Forderungsbearbeitung, obwohl dies offensichtlich geboten wäre (Fehler Nr. 5).

Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, hinterfragen wir aktuell stetig alle im Rahmen von Inkassodienstleistungen involvierten Parteien und Parteivertreter – sowie auch uns selbst – auf die Qualität der jeweils konkreten Dienstleistung im Bereich Inkasso, also der entgeltlichen Forderungsbeitreibung in fremdem Namen und deren Abwehrversuche von – meist – anwaltlichen Schuldnervertretern. Dabei gehört leider nicht zuletzt auch der kritische Blick auf die Praktiken einiger – erfreulicherweise überaus weniger – unseriös tätigen Wettbewerber.

In diesem Beitrag (Fehler Nr. 5) wird im weitesten Sinne das Qualitätsmanagement eines konkret betroffenen Wettbewerbers – erneut nicht namentlich durch uns genannt und demnach (noch) nicht öffentlich an den Pranger gestellt, da es uns darauf ankommt, fachlich aufzuklären – thematisiert.

Auch dieser Beitrag ist ein kleiner Teil unserer Aufklärung im Jahr 2024 und soll alle betroffenen Parteien einer Forderungsstreitigkeit, aber auch die Allgemeinheit mit Informationen zur Inkassobranche versorgen, die einerseits vor falschen eigenen Reaktionen, aber auch vor rechtswidriger Inanspruchnahme schützen können und andererseits auch Vorurteile und Missverständnisse der Gesellschaft über den Inkassomarkt durch Transparenz und Offenheit abbauen sollen.

Die Nummerierung der Fehler nach Nummern – wie hier als “Fehler Nr. 5” – ist dabei lediglich intern chronologisch nach dem Stand unserer Bearbeitung durch uns gewählt und zu verstehen und trifft keine Aussagen über die Schwere des konkreten Fehlers. Fehler Nr. 5 ist demnach der praktisch und tatsächlich 5. durch uns aufgefundene Fehler, den wir für Sie im Rahmen eines Beitrages bearbeiten, fachlich bewerten und über den wir Sie dabei aufklären.

Zur Erleichterung der Einordnung der bisher in unseren Beiträgen thematisieren Fehler haben wir Ihnen nunmehr, da die Beitragszahl stetig anwachsen wird eine Übersicht erstellt, die Ihnen Art und Inhalt des konkreten Fehlers leichter aufzeigt:

FehlernummerFehlerinhalt
Fehler Nr. 1rechtswidrige überhöhte Gebühren im Erstanschreiben
Fehler Nr. 2rechtswidrige Pflichtenverschiebung in der Beschwerdebearbeitung
Fehler Nr. 3rechtswidrige Unterlassung von Informationspflichten, hier: § 13a Absatz 2 RDG
Fehler Nr. 4fehlende Maßnahmen zum Reputationsschutz / rechtswidrige Maßnahmen zur Reputationsverbesserung
Fehler Nr. 5fehlender Einbezug der nach RDG registrierten, qualifizierten Person
Übersicht alles durch uns bereits thematisieren Fehler von Wettbewerbern

Fehler Nr. 5 in Bezug auf die qualifizierte Person

Inkassodienstleister sind kraft Gesetz verpflichtet mindestens eine sogenannte qualifizierte Person gemäß § 12 RDG↗, also eine natürliche Person, die sowohl die theoretische, als auch die praktische Sachkunde zur Erbringung von Inkassodienstleistungen mit allen Kenntnissen nach § 10 Absatz1 Nr. 1 RDG↗ i. V. m. § 11 Absatz 1 RDG↗ erfüllt, zu benennen, vorzuhalten und in den Alltag der Forderungsbeitreibung – wo es praktisch notwendig oder geboten erscheint – auch einzubeziehen (letzteres ergibt sich aus dem “telos”, also dem Zweck des Gesetzes im Rahmen einer Auslegung).

Hintergrund für diese gesetzliche Vorgabe ist dabei die, dass durch eben diese fachlich versierte Person die Qualität der Inkassodienstleistung überhaupt erzeugt, anschließend bewertet und zum Schutz der von diesen Dienstleistungen betroffenen Menschen – zumeist Verbraucher – nachhaltig aufrechterhalten werden soll. Diese Person, bzw. Personen, denn es können auch mehrere sein, werden dabei ebenfalls im öffentlichen Rechtsdienstleistungsregister des Inkassounternehmens eingetragen.

qualifizierte Person in der Praxis

Es gibt Wettbewerber, die eine qualifizierte Person überhaupt nur der Form nach benannt haben und diese überhaupt nicht in der Praxis der Forderungseinziehung des Unternehmens einbeziehen (= grober Fehler Nr. 5). Das stellt sich als überaus bedenklich dar, denn damit wird Sinn und Zweck dieser Position nach dem Willen des Gesetzgebers schlichtweg ausgehebelt und konterkariert.

Andere wiederum beziehen die vorgehaltener qualifizierte Person intern zumindest in der Erstellung, Prüfung, Anpassung und Optimierung von Prozessen, also Abläufen in der Forderungbeitreibung mit ein, was den gesetzlichen Anforderungen schon eher gerecht wird, da damit zumindest schon einmal das praktische Ablaufsystem der Forderungsbeitreibung – je nach tatsächlicher fachlicher Qualität der konkreten qualifizierten Person – auch qualitativ eingehalten wird (= teilweiser Fehler Nr. 5).

Wir und neben uns sicherlich zahlreiche Wettbewerber wiederum praktizieren den Einbezug der qualifizierten Person dabei noch vertiefter und versichern uns bei fachlichen Fragen und Problemstellungen, die nicht immer alltäglicher Natur sind oder sein müssen und demnach nicht bereits standartisiert in interne Prozesse eingeflossen sind, stets bei unserer qualifizierten Person auf die Qualität der einzuleitenden Maßnahme und auf die Art der konkret notwendigen oder gebotenen Maßnahmen.

Nur so wird unserer Ansicht nach auch der gesetzlich normierte Wille des Gesetzgebers auch in jeder Stufe der Dienstleistung berücksichtigt und die Allgemeinheit dahingehend auch vor Fehlern der Inkassotätigkeit hinreichend geschützt.

Hinweis zu unserer Handhabung:

Unsere qualifizierte Person bildet unser Team in regelmäßigen, monatlich stattfindenden, internen Weiterbildungen anhand brandaktueller Fallgestaltungen aus und weiter.

Sie wird in jeder Stufe der Bearbeitung – sogar bereits ab der Vertragsanbahnung mit einem neuen Auftraggeber im Rahmen der Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung zu den Forderungen – und der Erstellung eines umfassenden fachlichen Kundendossiers (mit fachlichen Ergebnissen zur Forderung, Vertragsschlusssituation, Verzugsetzung, usw.) einbezogen.

Bei allen fachlichen Fragen, Problemstellungen oder Änderungsanlässen liegt neben der Ausarbeitung von Lösungen sowohl das praktische Weisungsrecht, als auch die Entscheidungskompetenz für das finale Vorgehen, sowie generelle Entscheidungen fachlicher Art stets bei unserer qualifizierten Person. In täglichen oftmals mehreren – teilweise sogar sehr umfangreichen – Telefonaten, sowie turnusmäßig, wöchentlichen virtuellen Meetings werden dabei mit ihr alle aktuellen Fragestellungen tagesaktuell, sowie generell besprochen und gelöst.

Bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH erfüllen nachgewiesenerweise immerhin 2 Personen intern alle Voraussetzungen zur qualifizierten Person, dennoch nehmen wir dahingehend seit mehreren Jahren – genau genommen seit unserem Bestehen – entgeltlich externe Hilfe von fachlich im Bereich Inkasso sehr versierten Rechtsanwälten in Anspruch, da unserer Meinung nach eine externe Sicht auf unsere Alltagspraxis neutraler ausfällt, als dies möglicherweise intern ausfallen könnte. Diese wird durch uns sogar als alleinige qualifizierte Person gemeldet und es werden ihr intern trotz externer Stellung alle fachlichen Kompetenzen des Gesetzes eingeräumt.

Um dies auch praktisch zum Ausdruck für die Allgemeinheit zu bringen können Sie den Eintrag zu unserem Hause im Rechtsdienstleistungsregister einsehen. Wir haben bewusst auf die Registrierung unserer internen beiden Personen verzichtet und ausschließlich unsere externe qualifizierte Person eintragen lassen. Es handelt sich dabei seit Januar 2021 um Herrn Rechtsanwalt Millon aus Rothenburg ob der Tauber.

In der Praxis tritt unsere qualifizierte Person immer in der Korrespondenz mit der für unser Haus zuständigen Aufsichtsbehörde (LG Aschaffenburg), häufig in Korrespondenz mit Behörden, verbraucherschützenden Institutionen und Auftraggebern unseres Hauses und gelegentlich sogar in praktischen Fällen gegenüber Schuldnern (meist als oberste Stelle im unserem BMS) oder deren anwaltlichen Vertretungen nach außen hin auf.

Ein konkreter und bedenklicher Fall

Ein Wettbewerber unseres Hauses hält laut Register 3 registrierte qualifizierte Personen vor. Auf eine sehr umfangreiche und zahlreiche fachliche Aspekte des RDG thematisierenden anwaltliche Beschwerde eines Bekannten unseres Teams, der diesem Dienstleister zur entgeltlichen Forderungsbeitreibung eingemeldet wurde, kam als Antwort eine Stellungnahme von einem “einfachen Sachbearbeiter“, die sich inhaltlich mit kaum einem der insgesamt 11 (!!!) fachlichen Kritikpunkte eingelassen hat. Soweit darin immerhin 2 Kritikpunkte tatsächlich aufgegriffen wurden, so wurden diese fachlich falsch beantwortet und dies sogar unter fehlerhafter Bezugnahme auf das Gesetz und eine nicht einschlägige Rechtsprechung.

Gut war dabei immerhin, dass überhaupt eine Rückmeldung von diesem Wettbewerber abgegeben wurde.

Verstehen Sie uns bitte nicht falsch, nicht jede Beschwerde muss oder soll tatsächlich praktisch von einer qualifizierten Person bearbeitet oder beantwortet werden, dazu fehlen schlichtweg schon die personellen Kapazitäten. Aber wenn der Detailgrad und dessen Tiefe sich im Rahmen einer Beschwerde auf die fundamentalen und existenziellen Umstände der schwerpunktmäßig zu erbringenden Dienstleistung beziehen, sollten aus unserer Sicht die darin aufgeworfenen Fragestellungen und Problempunkte auch praktisch und umfassend durch ausreichend versierte Personen in einem Unternehmen beantwortet werden.

Da dies nicht erfolgt ist nahm in diesem konkreten Fall der beauftragte Anwalt den praktischen Versuch wahr, einen telefonischen Kontakt zur Klärung mit einer der registrierten qualifizierten Personen herzustellen und wurde nach schier endloser Warteschleife mit grenzwertiger Wartemusik und anschließenden kontinuierlichen Weiterverbindungen durch immerhin 3 verschiedene Sachbearbeiter mit seiner Bitte um ein Gespräch mit der qualifizierten Person – teilweise sehr unfreundlich – abgewimmelt. “Die qualifizierte Person stünde nicht zur Verfügung” und eine entsprechende Rückrufbitte wurde rigoros überhört.

Auf die Frage des Anwaltes im Telefonat (tolle Aktennotiz dahingehend übrigens) wieso das RDG nicht eingehalten wird und warum die qualifizierten Personen nicht zur Verfügung stünden teilte die zuletzt erreichte Sachbearbeiterin pauschal mit, dass es sich dabei um “Interna” handeln würde, die den Anwalt nichts angingen.

Kann man praktisch sicherlich so machen, die Folge waren dann eben Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, beim Bundesverband, dem dieser Dienstleister angehört, bei der Verbraucherzentrale und die Einleitung aktiver strafrechtlicher Ermittlungen auch gegen diesen Wettbewerber. Vieles davon wäre praktisch vermeidbar gewesen, wenn die fachlichen Themenpunkte in Bezug auf die hier zugrunde liegende fragwürdige Forderung unmittelbar geklärt werden hätten können.

Vielen Dank an dieser Stelle für die zur Verfügung gestellten Unterlagen seitens des hier konkret betroffenen Schuldners, wir lernen immer wieder neue Stilblüten der Praxis kennen.

Warum ist der Einbezug der qualifizierten Person praktisch so unterschiedlich?

Warum kann praktisch dieser Fehler Nr. 5 überhaupt auftreten? Warum findet der Einbezug praktisch so unterschiedlich statt, obwohl damit immerhin droht, dass der gesetzliche Zweck einer qualifizierten Person praktisch nicht in jedem Fall eingehalten wird?

Eine Antwort können wir nur erahnen!

Einerseits gibt es wirtschaftliche und kapazitative Gründe dafür, dass eine nach RDG registrierte, qualifizierte Person nicht in jeden Fall auch praktisch umfassend eingebunden werden kann, andererseits machen es sich viele unserer Wettbewerber dahingehend deutlich zu einfach, wenn dies als Argument herangezogen wird, dass die qualifizierte Person gar nicht oder fast gar nicht in den praktischen Alltag involviert wird. Manche wollen sich vielleicht bewusst praktisch nicht in den Alltag hineinreden und Vorgaben machen lassen, andere sehen schlichtweg die Notwendigkeit oftmals nicht und wiederum andere wollen Aufwand und Geld sparen.

Gerade in fachlichen Fragen aufgrund neuer gesetzliche Regelungen, Gesetzesänderungen oder eine sich grundlegend verändernden Rechtsprechung machen einen Einbezug der qualifizierten Person aus unserer Sicht unentbehrlich.

Wie könnte Fehler Nr. 5 praktisch verhindert werden?

Die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung zur qualifizierten Person nach RDG ist lediglich diejenige, dass deren Vorhandensein eine Registrierung als Inkassodienstleister überhaupt erst ermöglicht.

Zu den aktiven und praktischen Mitwirkungsmöglichkeiten im Alltag der Forderungsbearbeitung sagt das Gesetz lediglich aus, dass der qualifizierten Person ein Weisungsrecht intern in allen Belangen nach dem RDG zusteht, diese dauerhaft für das Inkassounternehmen tätig sein muss, sie intern wiederum weisungsunabhängig tätig sein muss und ihr das Recht zur Vertretung des Unternehmens nach außen in Belangen des RDG eingeräumt sein muss.

Sehr vage und viel “kann“, kein “soll” und keine Konkretheit, leider!

Würde der Gesetzgeber (oder die Rechtsprechung) die Stellung der qualifizierten Person nach RDG auch mit Tätigkeitsinhalten konkreter ausgestaltet und diese auch für Behördenkorrespondenz einschließlich solcher, die gegenüber der Aufsichtsbehörde nach RDG stattfindet – analog des Datenschutzbeauftragten – statuieren, könnte sich die qualifizierte Person nicht mehr der praktischen Mitwirkung entziehen.

Auch könnte über unmittelbare Haftungsaspekte der qualifizierten Person nach dem RDG nachgedacht werden, wenn diese die dann im Gesetz geregelten Tätigkeiten nicht in persona, als persönlich umsetzt.

Besonders bedauerlich empfinden wir in dieser Hinsicht, dass verbraucherschützende Stellen wie der AK Inkassowatch und die Verbraucherzentralen diesen Aspekt noch überhaupt nicht auf dem Schirm zur Verbesserung der Qualität von Inkassodienstleistungen und der Erhöhung des Schutzniveaus für Verbraucher auf dem Schirm zu haben scheinen, da diese stets und lediglich die Kosten schwerpunktmäßig thematisieren, wir aber noch keine Quelle gefunden haben, die unseren Fehler Nr. 5 thematisiert.

gebotener Außenauftritt der qualifizierten Person

Bei exotischen und nicht alltäglichen Rechtsfragen, allen vertieften Problemstellungen in Bezug mit der Berufsausübung nach RDG, RDV, EGRDG, RVG und UWG sollte unserer Ansicht nach die qualifizierte Person einerseits involviert sein und andererseits auch praktisch nach außen auftreten.

Gleiches gilt unserer Meinung nach für jegliche Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde nach RDG und bestenfalls in jedem Behördenverkehr mit Bezug zur Inkassodienstleistung.

Vielleicht bessert der Gesetzgeber mal an dieser Stelle (Fehler Nr. 5) schwerpunktmäßig nach, das Qualität der Dienstleistung allgemein und Schutz der Gesellschaft vor unqualifizierter Inkassodienstleistung dadurch praktisch einen immensen positiven Schub in die richtige Richtung bekämen.

Vielleicht setzen sich auch verbraucherschützende Stellen mit Ihren Evaluationen zur Einordnung und Erkennung dieses Problemfeldes von Fehler Nr. 5 und anschließend abzuleitenden Forderungen an den Gesetzgeber vertieft auseinander, denn immerhin sollte die Qualität und das Schutzniveau von Inkassodienstleistungen in der Marktpraxis ein wesentliches Ziel dieser Stellen sein.

Nur so als kleiner Input unseren Fehler Nr. 5 überhaupt einmal auch praktisch zu erkennen, an diese Stellen!

Wann wird dieser Fehler Nr. 5 nach außen erkennbar?

Wer die qualifizierte Person eines Inkassodienstleisters ist, lässt sich einfach durch einen Blick in den entsprechenden Registereintrag ermitteln und herausfinden.

Schwerer stellt es sich in der Praxis dar, zu erkennen, ob diese auch in die Praxis einbezogen wird (Fehler Nr. 5). Diesen Punkt kann man im praktischen Alltag leider vielfach nur anhand von Indizien im Außenauftritt des betroffenen Dienstleisters versuchen herauszuarbeiten.

Folgende Indizien fallen uns dabei zur Erkennung von unserem Fehler Nr. 5 spontan für Sie ein:

  • Beantwortet die qP unmittelbar an sie adressiert Schreiben?
  • Wer gibt Stellungnahmen gegenüber der Aufsicht ab?
  • Wirken Stellungnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde seitens der qP so, als wäre diese inhaltlich voll informiert zum Fall?
  • Gehen Antworten auf Fragestellungen fachlich korrekt ein?
  • Wirkt das Vorgehen des Dienstleister systematisch und richtig auch bei Beschwerden?
  • Erreicht man die qP praktisch auch mal telefonisch?
  • Bekommt man von der qP telefonische Rückruf?
  • Ist die qP in eigenen Profilen im Netz einschlägig in ihrer Rolle erkennbar?
  • Ist die qP unternehmensintern oder extern?
  • Usw.

Die Liste an Indizien kann praktisch noch sehr viele weitere Aspekte enthalten und aufnehmen, unsere Darstellung soll lediglich erste Anhaltspunkte für Sie in Bezug auf die leichter erkennbare Umstände bieten.

Was können Sie tun, wenn Ihnen gegenüber der Fehler Nr. 5 auftritt?

Haben Sie das Gefühl, dass Fehler Nr. 5, also der Einbezug der qualifizierten Person Ihnen gegenüber trotz entsprechender Gebotenheit nicht angemessen stattfindet, weil die Rückmeldungen und Arbeitsweise des konkreten Inkassodienstleisters qualitativ falsch oder schlecht Ihnen gegenüber trotz versierter, vertiefter und argumentativ detaillierter Argumente ausfällt, dann könnten Sie möglicherweise Recht haben.

Dies gilt insbesondere bei Anfragen nach § 13a Absatz 2 RDG (vgl. Fehler Nr. 4), bei der Bearbeitung von vertieft begründeten Beschwerden (vgl. Fehler Nr. 2), Antworten an die Aufsicht nach RDG nach Ihrer dortigen Beschwerde oder groben rechtlichen Fehlern in der prozessualen Gestaltung des Inkassoverfahrens (vgl. beispielsweise Fehler Nr. 1).

Eine Beschwerde über mangelnde Qualität der Dienstleistung und augenscheinlich fehlenden Einbezug der qualifizierten Person – natürlich durch Sie mit Nachweisen und argumentativ begründet – bei der Aufsichtsbehörde ist sicherlich ein geeignetes Mittel um zumindest die Aufsichtsbehörde zu sensibilisieren, dass der Umstand eines augenscheinlich fehlenden Einbezuges der qualifizierten Person überprüft werden könnte.

Dies gilt umso mehr, je mehr gleichlautende Beschwerden verschiedener Schuldner / Verbraucher mit diesem Argument bei der Aufsichtsbehörde eingehen, da sich interne Vorgänge auch für die Aufsicht schwer ermitteln lassen und die Antworten der Unternehmen auf Beschwerden gegenüber der Aufsicht mit entsprechen langer Vorbereitung meist fachlich gut ausfallen.

Sollte sich praktisch für die Aufsicht herausstellen, dass die registrierte qualifizierte Person nicht wie vom Sinn und Zweck des RDG gefordert wird, praktisch auch in den Forderungsalltag einbezogen wird, so könnte dem Inkassounternehmen der Entzug der Erlaubnis durch Widerruf der Registrierung drohen, also sollten unsere dahingehend durch uns ausgemachten Wettbewerber ihr aktuelles Vorgehen in Bezug auf unseren thematisierten Fehler Nr. 5 dringend überdenken.

Fehler Nr. 5 – messen Sie uns an den Inhalten unserer Beiträge

Wir, die Euro – Invest – Inkasso GmbH unterwerfen uns auch in Hinsicht auf Fehler Nr. 5 einer vollkommen transparenten Geschäftspolitik und lassen uns gerne und bereitwillig an den Inhalten unserer Beiträge in tatsächlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht messen.

Wir weisen Sie deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch uns und unser geschäftliches Vorgehen auch in Hinsicht auf unserem Umgang mit dem gesetzlichen Einbezug unserer qualifizierten Person – in Hinsicht auf einen vermeintlichen Fehler Nr. 5, aber auch in jeder anderen Hinsicht – von interner oder externer Stelle (Aufsichtsbehörde oder BFiF) – prüfen lassen können, da wir für faires und seriöses Inkasso stehen und dies seit Aufnahme unserer Geschäftstätigkeit unzählige Male nachweislich – auch gegenüber veschiedenen Behörden – bewiesen haben.

Die verschiedenen möglichen Beschwerdekanäle mit zusätzlichen Hinweisen zum Ablauf einer konkreten Beschwerde und zur konkreten Beschwerdebearbeitung finden Sie zu unserem Hause auf unserer hiesigen Website in unserem Beschwerdeportal, das über die Startseite unserer Homepage erreichbar ist.

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Updated on 18. Juni 2024

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