Fehler Nr. 4 von Wettbewerbern (Auskunft)

Fehler Nr. 4 - Transparenz im Inkasso
Fehler Nr. 4 – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Fehler Nr. 4 unserer Wettbewerber in der praktischen Erbringung von Inkassodienstleistungen befasst sich mit der Verweigerung gesetzlicher Pflichtangaben nach § 13a Absatz 2 RDG.

Wie Sie zwischenzeitlich vielleicht mitbekommen haben, hinterfragen wir stetig alle im Rahmen von Inkassodienstleistungen involvierten Parteien und Parteivertreter – sowie auch uns selbst – auf die Qualität der jeweils konkreten Dienstleistung im Bereich Inkasso, also der entgeltlichen Forderungsbeitreibung in fremdem Namen und deren Abwehrversuche von – meist – anwaltlichen Schuldnervertretern. Dabei gehört leider nicht zuletzt auch der kritische Blick auf die Praktiken einiger – erfreulicherweise überaus weniger – unseriös arbeitender Wettbewerber.

In diesem Beitrag (Fehler Nr. 4) wird abermals im weitesten Sinne das Beschwerdemanagement eines konkret betroffenen Wettbewerbers – erneut nicht namentlich durch uns genannt und demnach nicht an den Pranger gestellt, da es uns darauf ankommt, fachlich aufzuklären – thematisiert, diesmal mit Bezug auf die gesetzlich auf Anfrage durch Privatpersonen verpflichtend seitens Inkassounternehmen zu gebenden, bzw. mitzuteilenden Informationen, bzw. Auskünfte in Bezug auf § 13a Absatz 2 RDG↗.

Nachdem sich bereits Fehler Nr. 2 inhatlich mit Aspekten im Beschwerdemanagement befasst hat, ist dieser Beitrag etwas spezieller, da der Inhalt dieses Beitrages zu gesetzlichen Pflichtinformationen auf Anfrage einer Privatperson nicht grundsätzlich bei jedem Inkassodienstleister in das Beschwerdewesen eingeordnet wird, sondern auch anderweitig praktisch bearbeitet werden kann.

Auch dieser Beitrag ist ein Teil unserer Mission zur Aufklärung im Jahr 2024 und soll alle betroffenen Parteien einer Forderungsstreitigkeit, aber auch die Allgemeinheit faktisch mit Informationen zur Inkassobranche versorgen, die einerseits vor falschen eigenen Reaktionen, aber auch vor rechtswidriger Inanspruchnahme schützen können und andererseits auch Vorurteile und Missverständnisse der Gesellschaft über den Inkassomarkt durch Transparenz und Offenheit abbauen sollen.

Die Nummerierung der Fehler nach Nummern – wie hier als “Fehler Nr. 4” – ist dabei lediglich intern chronologisch nach dem Stand unserer Bearbeitung durch uns gewählt und zu verstehen und trifft keine Aussagen über die Schwere des konkreten Fehlers. Fehler Nr. 4 ist demnach der praktisch und tatsächlich 4. durch uns aufgefundene Fehler, den wir für Sie im Rahmen eines Beitrages bearbeiten, fachlich bewerten und über den wir Sie dabei aufklären.

Fehler Nr. 4 – Unterlassen ordnungsgemäßer Informationserteilung trotz Anfrage

Inkasso Erstanschreiben haben kraft Gesetz eine gigantische Fülle an Informationen zu enthalten, sogenannte Pflichtangaben, wie wir bereits gesondert berichtet haben. Diese müssen zwingend nach § 13a Absatz 1 RDG seitens der Inkassodienstleister “bei der ersten Geltendmachung einer Forderung” mitgeteilt werden.

Daneben gibt es weitere Informationen, die ein Inkassodienstleister auch – allerdings erst auf konkrete Anfrage einer Privatperson – nach § 13a Absatz 2 RDG unverzüglich mindestens in Textform kraft Gesetz mitzuteilen hat:

  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, (Wer ist der Ursprungsgläubiger? Wodurch hat nun ein anderer Gläubiger die Forderung und macht diese geltend?)
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. (Wie, wann und über welchen Weg konkret kam es denn tatsächlich zum Vertragsschluss?)

In einem unserem Haus vorliegenden Forderungsfall hat der betroffene vermeintliche Schuldner (der uns die Unterlagen freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat) einer angeblich gegen ihn bestehenden Forderung genau diese Anfrage nach § 13a Absatz2 RDG als Privatperson bei dem betroffenen Unternehmen mit Sitz in NRW bereits am 11.04.2024 gestellt und bis heute noch keine den gesetzlichen Anforderungen genügend Antwort erhalten (= Fehler Nr. 4), obwohl der Wettbewerber unseres Hauses – wie bereits in unserem Beitrag zu Fehler Nr. 2 abgebildet, sogar zunächst automatisiert per Email die Beschwerde als eingegangen bestätigt hat und anschließend per Post vom 26.04.2024 eine fragwürdige Mitwirkungspflicht, die das Gesetz nicht einmal vorsieht, zu Lasten des angeblichen Schuldners versucht hat als bestehend zu suggerieren.

Warum hätte die Antwort zwingend vom Inkasso erbracht werden müssen?

Der Inkassodienstleister macht in dem aktuellen Fall eine angebliche Forderung eines chinesischen Händlers oder Herstellers (Situation ins dahingehend viel zu unklar) geltend, der in zahlreichen öffentlich publizierten Internetbeiträgen auch von namhaften Portalen ausdrücklich als Fakeshop und Betrugsunternehmen online eingeordnet wird.

Dabei bearbeitet der konkret betroffenen Inkassodienstleister die Forderungsbeitreibung allerdings gerade nicht auftragsgemäß für diesen chinesischen Fakeshop, sondern nennt diesen nur in seinen Schreiben in Form der Nennung für eine seiner gefühlt 100 verschiedenen Domains, die online verwendet immer nur kurzzeitig temporär werden und bearbeitet die Forderung tatsächlich für einen bekannten und teilweise ebenfalls umstrittenen schwedischen Zahlungsdiensteanbieter, der sich auf online Zahlungen spezialisiert hat.

Weder die konkreten Umstände des Vertragsschlusses hat der Wettbewerber bislang trotz entsprechender ausdrücklicher Nachfrage unter Nennung der Norm dargelegt, noch hat er in seinen Schreiben den chinesischen Fakeshop als Ursprungsgläubiger richtig benannt (es wird nur eine domain genannt und dazu sogar eine objektiv nachweislich falsche).

Auch erklärt der Wettbewerber nicht ansatzweise, wieso er die Forderung plötzlich überraschenderweise im Auftrag und im Namen des schwedischen Zahlungsdiensteanbieter einfordert. Hat dieser die Forderung denn erworben oder wurde die Forderung nur zur Beitreibung an diesen abgetreten oder was liegt da denn eigentlich vor?

Der Fakeshop aus China ist ein Unternehmen, das weltweit über diverse und ständig wechselnde Internetseiten versucht Verbraucher zum Kauf der dort angebotenen Produkte zu bewegen um den Kaufpreis bei Versandzeiten von oftmals mehr als 6 Wochen sofort einzuziehen und anschließend keine oder wenn überhaupt, nur überaus minderwertige Ware zu versenden, die oftmals nicht einmal ansatzweise das können oder auch nur optisch so aussehen, was versprochen wurde, bzw. wie es abgebildet war.

Die meisten benutzten Internetseiten sind dabei zudem nur von tatsächlich überaus kurzer praktischer Nutzungsdauer und erfüllen oftmals nicht ansatzweise gesetzliche Pflichtangeben wie man bei einer Recherche zu den domains via der online Internetdatenbank “archive.org” unschwer ermitteln kann.

So wurde in hier vorliegenden Fall tatsächlich und nachweislich auch der umfangreichen Emailkorrespondenz die Domain “bocolle.com” verwendet, der Inkassodienstleister nennt in seinen Schreiben allerdings nicht den chinesischen Verkäufer, auch nicht die tatsächlich verwendete Domain, sondern die abweichende Domain “weihnachtsstimmung.com“.

Sie können gerne einmal auf beide Websites gehen und werden zweifelsfrei erkennen, dass die erstgenannte Domain derzeit nicht mehr existiert (vgl. archive.org, dort ist sie noch zu finden) und die zweitgenannte sicherlich nicht das ist, was sie angeblich sein soll und was der betroffene Inkassodienstleister behauptet. Sowas hätte dem Wettbewerber unseres Hauses spätestens im Rahmen der auf die Beschwerde des vermeintlichen Schuldners durchzuführenden, anlassbezogenen Rechtsprüfung – sofern diese denn gesetzmäßig auch tatsächlich durchgeführt worden wäre – auffallen können, wenn nicht sogar müssen.

Jetzt kommt das eigentliche, tatsächliche und praktische Problem:

Wie soll ein Verbraucher in diesem kumulativen, objektiv wahrscheinlich betrügerischen Zusammenwirken von Verkäufer (nicht vom Inkasso genannt), Händler (falsch vom Inkasso genannt) und angeblichem schwedischen Zahlungsdiensteanbieter als nicht erklärter Forderunginhaber (Forderungübergang an diesen nicht vom Inkasso erklärt) denn überhaupt prüfen können, um was für eine angebliche Forderung es sich hierbei eigentlich handeln soll? Selbstverständlich fühlt sich letztgenannter für nichts verantwortlich und besteht trotz Nachweis des Wegfalls des Vertrages (auch seitens des Domainbetreibers von “bocolle”) weiterhin auf die Zahlung der Forderung.

Der Gesetzgeber gibt für Inkassounternehmen nicht wenige Pflichten zum Nachweis und zur Information – nämlich ausschließlich und abschließend die des § 13a Absätze 1, 2 RDG vor, die gerade vorstehendes Problem für Privatpersonen zur Identifikation einer Fofderung überhaupt, sowie zur Ermöglichung einer angemessenen Prüfung dieser Forderung grundsätzlich lösen sollen und genau diese Informationen bleibt der betroffene Inkassodienstleister hier leider gänzlich – offenbar systematisch in allen gleichgelagerten Fällen – schuldig, es wird vorsätzlich und systematisch Verbrauchern ihr Recht in Form dieses ausdrücklich normierten gesetzlichen Anspruches – bei diesem Fehler Nr. 4 – verwehrt.

Welcher Verdacht drängt sich bei Begehung von Fehler Nr. 4 auf?

Dieses Vorgehen einer Verweigerung gesetzlicher Pflichtinformarionen (= Fehler Nr. 4) seitens des hier betroffenen Inkassodienstleisters könnte ein objektives Indiz für ein tatsächlich strafbares Zusammenwirken des Wettbewerbers mit dem chinesischen Fakeshop und dem schwedischen Zahlungsdiensteanbieter zur Schädigung von Verbrauchern sein oder auch einfach nur ein fachlich – wenn auch schwerwiegendes – Versagen in Bezug auf diesen Fehler Nr. 4 seitens des Wettbewerbers im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bedeuten.

Dies können wir nicht einordnen, da zur Interpretation des subjektiven Betrugstatbestandes die Unterlagen des Wettbewerbers schlichtweg – zumindest für uns nach aktuellem Unterlagenstand – zu oberflächlich für eine Einordnung erscheinen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird dies in diesem konkreten Fall anhand von Fehler Nr. 4 und einiger weiterer Fehler sicherlich zeitnah prüfen und fachlich bewerten. Parallel ist das OLG Düsseldorf als Aufsichtsbehörde involviert.

Sollte sich hier etwas Neues aus der Sphäre der bereits involvierten Behörden ergeben, ergänzen wir dahingehend diesen Beitrag (Fehler Nr. 4) für Sie. Sofern sich überdies der Verdacht einer Straftat erhärten sollte, erwägen wir intern zudem derzeit den Wettbewerber auch namentlich ausdrücklich zu benennen um Sie in vergleichbaren Forderungsfällen, die dieser Wettbewerber bearbeitet bestmöglich zu schützen.

Fehler Nr. 4 – wie können Sie vorgehen?

Sollten Ihnen als Privatperson auf Anfrage bei einem Inkassodienstleister die Informationen nach § 13a Absatz 2 RDG nicht erteilt werden (Fehler Nr. 4) liegt aus unserer Perspektive ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das RDG vor, bei dem Sie unmittelbar Beschwerde bei der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen sollten.

Eine Folge im Fall einer begründeten Beschwerde dürfte aus unserer Sicht die sein, dass sämtliche Inkassokosten zu Ihren Gunsten wegfallen müssten, da Ihnen das Inkassounternehmen die Möglichkeit zur Prüfung der Forderung entgegen gesetzlicher Verpflichtung verweigert und die durch das Inkasso entstehenden Gebühren ein daraus resultierenden Schaden Ihrerseits sein dürfte, den es seitens des Verursachers – also dem Inkassounternehmen – zu erstatten gilt.

Parallel steht Ihnen auch die Beschwerdemöglichkeit bei einem Bundesverband wegen diesem Fehler Nr. 4 im Inkasso zu, sofern das betroffene Inkassounternehmen auch ein Mitglied eines solchen Verbandes sein sollte.

Fehler Nr. 4 – messen Sie uns an den Inhalten unserer Beiträge

Wir, die Euro – Invest – Inkasso GmbH unterwerfen uns auch in Hinsicht auf Fehler Nr. 4 einer vollkommen transparenten Geschäftspolitik und lassen uns gerne und bereitwillig an den Inhalten unserer Beiträge in tatsächlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht messen.

Wir weisen Sie deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch uns und unser geschäftliches Vorgehen auch in Hinsicht auf unserem Umgang mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichtangaben – in Hinsicht auf einen vermeintlichen Fehler Nr. 4, aber auch in jeder anderen Hinsicht – von interner oder externer Stelle (Aufsichtsbehörde oder BFiF) – prüfen lassen können, da wir für faires und seriöses Inkasso stehen und dies seit Aufnahme unserer Geschäftstätigkeit unzählige Male nachweislich – auch gegenüber veschiedenen Behörden – bewiesen haben.

Die verschiedenen möglichen Beschwerdekanäle mit zusätzlichen Hinweisen zum Ablauf und zur konkreten Beschwerdebearbeitung finden Sie dahingehend zu unserem Hause auf unserer hiesigen Website in unserem Beschwerdeportal, das über die Startseite unserer Homepage erreichbar ist.

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Updated on 18. Juni 2024

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