
1 Fehler des BDIU im Umgang mit einer konkreten Verbraucherbeschwerde über ein Mitgliedsunternehmen des BDIU e. V.:
Wie Sie bei Sichtung unseres Infoportales und der Inhalte unserer Profile in den sozialen Medien sicherlich bereits entnommen haben, hinterfragen wir aktuell – schwerpunktmäßig zum Zwecke der gesellschaftlichen Aufklärung über Inkasso – die Inkassobranche aus jeder nur denkbaren Richtung, versuchen auch in den Dialog mit Gegnern (was diese offensichtlich nicht immer wollen) zu gehen und bewerten online Publikationen auf Qualität und Zielsetzung.
Dabei werfen wir einen Blick zunächst auf uns selbst und drehen sprichwörtlich jeden denkbaren „Stein“ bei uns immer wieder um, um uns stetig und nachhaltig zu optimieren, betrachten dazu vor allem auch Gegnerpublikationen und werten diese (auf konstruktive Inhalte – welche leider aufgrund der Eigenwerbung im Vordergrund in den wenigsten Fällen auffindbar sind) aus und sehen uns auch praktische Negativbeispiele der Branche (mit bislang – mit Stand der Erstellung dieses Beitrages – immerhin bereits 5 Beispielen praktischer Verfehlungen) an.
Als Mitgliedsunternehmen des BFiF e. V. hinterfragen wir dabei auch dessen Qualität und die Rechtfertigung des jährlichen Beitrages in der Praxis, aber auch die Alternativen dazu – sprich den BDIU e. V. – auf entsprechende Kriterien.
In diesem Beitrag thematisieren wir mit dem BDIU erstmalig ein echtes Branchenschwergewicht zur Erzeugung größtmöglicher Transparenz, zur Aufklärung im Inkasso und zur Steigerung von Verbraucherschutz um unserer in diesem Jahr eingeschlagenen Linie einerseits treu zu bleiben und diese andererseits voranzubringen.
Wir thematisieren den nach eigenen Angaben größten Branchenbundesverband im Inkasso.
Wir zeigen Ihnen – aus unserer Sicht – einen Fehler des BDIU!
Vorab möchten wir für die Allgemeinheit und Leser dieses Beitrages klar- und sicherstellen, dass es sich bei dem in diesem Beitrag thematisierten Einzelfall einerseits um einen Einzelfall handelt (der jedem einmal passieren kann) und andererseits unser Bild des BDIU grundsätzlich überaus positiv ausfällt, da der Verband sicherlich zukünftig noch einiges bewirken kann, wenn er denn will (dazu später) und auch schon einiges in der Vergangenheit für die Gesellschaft und die Branche bewirkt hat.
Wie Sie aus den stetig in der Anzahl wachsenden Beiträgen zu praktischen Fehlern unserer Wettbewerber bereits wissen dürften, werden uns immer wieder einmal von Bekannten unseres Umfeldes Unterlagen und Informationen zur Sichtung und Auswertung vorgelegt. Dies auch teilweise von den beiden nennenswerten Bundesverbänden der Branche, wie in diesem Fall, über welchen dieser Beitrag berichtet.
Dieser Beitrag bezieht sich dabei inhaltlich auf die konkrete Beschwerdebearbeitung in einem konkreten Einzelfall einer Beschwerde eines Verbrauchers gegenüber dem BDIU, die in der Art der Durchführung, bzw. eher der Art der konkreten vorsätzlichen und grundlosen Unterlassung und der zugehörigen, vorgeschobenen Begründung für die Verweigerung der Beschwerdebearbeitung durch den BDIU e. V. grundlegende Fragen aufwirft, da diese Antwort auch eine dahinterstehende allgemeine und generell praktizierte Systematik vermuten lässt.
Hintergrund der hier thematisierten Beschwerde war, dass sich der Bekannte gegen ein Mitgliedsunterbehmen des BDIU wegen der bereits gesondert durch uns thematisierten Fehler Nr. 1, Fehler Nr. 2, Fehler Nr. 4 und Fehler Nr. 5 unter anderem auch beim Verband des betroffenen Unternehmens beschwert hat und dabei die Beschwerde vorab auch bereits bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht und dem Verband als Anlage der dortigen Beschwerde zum Nachweis und zur Vermeidung inhaltlicher Wiederholungen in den Ausführungen zur Beschwerde beigefügt hat.
Besonders schwer wiegt dieser Fehler des BDIU, weil der Bekannte in der Beschwerde auch bereits ausdrücklich dem Verband vorab mitgeteilt hat, dass er die Arbeit des BDIU dabei bewerten würde, die Antwort an die involvierten Behörden weitergeben würde und der Verband deshalb bereits erhöht sensibilisiert hätte sein können, wenn nicht sogar sein müssen.
Dieser aus unserer Sicht und Perspektive objektive Fehler des BDIU wird in diesem Beitrag ausgewertet.
Alle unsere bisherigen Maßnahmen in Bezug mit der Auswertung der Branche verarbeiten wir für Sie zur Erzeugung größtmöglicher Transparenz in entsprechenden Beiträgen und – sofern vorhanden auch – mit entsprechenden Belegen, damit Sie die Gelegenheit haben, diese wahrzunehmen und Ihre Schlüsse daraus zu ziehen, bzw. abzuleiten. So auch hier.
Selbstregulierung und Zweck der Beschwerdebearbeitung
Der BDIU e. V.↗ ist einer der beiden – anhand der Größe und Mitgliedszahlen – nennenswerten Interessenverbände für Unternehmen der Inkassobranche. Beide Verbände sind privatrechtlich als Verein organisiert und orientieren sich dabei in Ausrichtung und Inhalt der jeweils eigenen Verbandstätigkeit an den jeweils eigenen Satzungen.
Eine der nach außen und medienwirksam kommunizierten Schwerpunkte ist bei beiden Verbänden die sogenannte „Selbstregulierung“ der Inkassowirtschaft vor allem in Bezug auf die eigenen Mitgliedsunternehmen.
Als Selbstregulierung verstehen beide Verbände dabei neben der notwendigen Einhaltung ohnehin geltender gesetzlicher Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Umsetzungen der Berufsausübung von Inkassodienstleisters weitere darüber hinausgehende Maßnahmen und oft auch praktische Vorgaben, die im Interesse der Branche, aber auch der Gesellschaft als Ganzes, intern für Mitglieder verpflichtend – durch entsprechende „Unterwerfung“ dieser Unternehmen im Rahmen der Mitgliedschaft beim Verband in Bezug auf die geltende Satzung gelten sollen.
Dies findet beim BDIU e. V. praktisch einerseits durch den dort für Mitglieder verbindlich geltenden „Code of Conduct“ statt und andererseits durch Beschwerdbearbeitungen↗ seitens der von den Inkassodienstleistungen der Mitgliedsunternehmen betroffenen Verbraucher und die im Falle der Begründetheit einer Beschwerde satzungsmäßig möglichen Sanktionen des Verbandes statt. Beim BFiF e. V. findet die Selbstregulierung ebenfalls satzungsgemäß vor- und überwiegend im Rahmen der Beschwerdebearbeitung analog dem BDIU e. V.↗ statt.
Vor allem mit Beschwerdeingängen erlangen die Verbände dabei praktische und meist erstmalige Kenntnis überhaupt von möglichen Verfehlungen Ihrer Mitglieder im Rahmen der Erbringung von Inkassodienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Demnach sind die Beschwerden dann schon im satzungsmäßigen Interesse des Verbandes für alle Mitglieder des Verbandes ein Anlass für eine entsprechende verbandsinterne Überprüfung des Mitgliedsunternehmens auf die Einhaltung der durch den Verband vorgegebenen Regeln schon im eigenen Interesse der gelebten Selbstregulierung.
Darauf hat nach den Publikationen und medienwirksam publizierten Beiträgen des BDIU einerseits sowohl der betroffene Verbraucher, allerdings auch andererseits jedes Mitgliedsunternehmen des BDIU e. V. einen verbindlichen Anspruch, denn wenn sich ein Großteil der Mitgliedsunternehmen an die „Spielregeln“ hält, ein einzelnen jedoch nicht, da ist man schon denklogisch im Rahmen der nicht unbedingt als günstig einzustufenden jährlichen Mitgliedbeiträge sicherlich frustriert, wenn der Verband nicht als die „Hüterin der intern verbindlichen Regeln“ einsteht, gleiches Recht und gleiche Pflichten für alle rigoros durchsetzt, oder?
Hochrechnung der jährlichen Beitragseinnahmen des BDIU e. V. abseits vom Fehler des BDIU:
Unter Heranziehung der Daten zum BDIU auf dessen Homepage und der ebenfalls dort veröffentlichten Beitragsordnung haben wir aus eigenem menschlichen Interesse einmal hinterfragt, ob jährliche Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen hochgerechnet werden können und welche Gesamtsumme dann im Ergebnis herauskommt.
Dem BDIU e. V. gehören nach eigenen Angaben etwa 70,00 % der marktaktiven Inkassodienstleister an, bei denen angeblich immerhin rund 15.000 Menschen arbeiten. Etwa 450 Mitglieder vereint der BDIU e. V. dabei ebenfalls laut eigenen Angaben.
Aus diesen Zahlen abgeleitet stellen wir fest, dass 450 Unternehmen also nach Angaben des BDIU e. V. immerhin um die 70,00 % der marktaktiven Inkassodienstleister darstellen. Hochgerechnet (450 / 70 = 6,42857 = 1,00 % | 6,42857 * 100 = 642,857) sind demnach nur etwa knapp 643 aller am Markt vorhandener Inkassounternehmen der tagesaktuell (Stand: 20.06.2024) im staatlich geführten Rechtsdienstleistungsregister in Zahl von 1931 registrierten Inkassounternehmen „marktaktiv“ …
… was macht denn dann bitte der überwiegende Rest der immerhin 1.288 Inkassounternehmen? Naja wirkt schon seltsam anmutend diese faktische Berechnung seitens des BDIU e. V. …
Zurück zu den jährlichen Mitgliedsbeiträgen der Mitgliedsunternehmen:
Es gibt einen Grundbeitrag pro Jahr in Höhe von 400,00 EURO. In diesem ist gemäß § 2 Absatz 1 der Beitragsordnung BDIU bereits ein Mitarbeiter enthalten (unabhängig von seinem konkreten Beschäftigungsstatus in Bezug auf die Art der Anstellung). Diesen Beitrag muss jedes Inkassounternehmen jährlich entrichten, es handelt sich dabei auch ausdrücklich (vgl. § 2 Absatz 2 der beitragsordnung BDIU) um den jährlichen Mindestbeitrag – wir erinnern uns 450 solcher Unternehmen sind aktuell als Mitglieder des BDIU e. V. auf der Homepage durch Slider im Rahmen entsprechender Erklärung dargestellt: 450 * 400 = 180.000,00 EURO aus Grundbeiträgen kommen da zusammen, nicht schlecht!
Zum Grundbeitrag wird zusätzlich ein Personenbeitrag in der Staffelung nach § 3 Absatz 1, 2 der Beitragsordnung ab dem 2. Mitarbeiter für jeden weiteren Mitarbeiter pro Jahr durch den BDIU e. V. erhoben. Die Staffelung in Ansatz 2 dieser Regelung macht es schwierig einzuschätzen, wie der darauf abgeleitete jährliche Wert tatsächlich ausfällt, da diesseits die konkreten Mitarbeiterzahlen der 450 Mitgliedsunternehmen nicht bekannt sind. Sicherlich sind einige kleiner, größtenteils mittlere und einige größere Unternehmen unter den Mitgliedern.
Auch lassen wir besondere Ermittlungszahlen des § 4 der Beitragsordnung des BDIU einmal mangels entsprechender Kenntnis durch abschließende prozentuale Kürzung um 10,00 % pauschal gänzlich im Rahmen der Berechnung außen vor.
15.000 Mitarbeiter abzüglich der 450 (ersten Mitarbeiter, die im Grundbeitrag enthalten sind) ergibt immerhin 14.550 verbleibende Mitarbeiter. Verteilen wir diese einmal fiktiv auf die immerhin 450 Mitgliedsunternehmen des BDIU e. V. ergäbe sich ein Mitarbeiterschnitt je Unternehmen von immerhin 32,33 Mitarbeitern je Mitgliedsunternehmen (14550 / 450 = 32,33).
Damit wären alle Unternehmen in der Stufe des § 3 Absatz 2 a) der Beitragsordnung des BDIU einzuordnen und es ergäbe sich eine Gesamtsumme an Personenbeiträgen in Höhe von 2.664.000,00 Euro (450 * 32 * 185,00 Euro = 2.664.000,00 EURO Euro). Wohlwollende pauschale Kürzung um 10,00 % berücksichtigend ergäbe sich immer noch ein Wert in Höhe von 2.397.600,00 Euro. Gar nicht so übel. Der jährliche Gesamtwert an Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Grundbeitrag und Personenbeitrag) beliefe sich demnach für den BDIU e. V. auf 2.577.600,00 Euro.
Diese vorstehende Berechnung wird der Praxis allerdings nicht wirklich gerecht, weshalb wir unter Berücksichtigung der drei vorstehend genannten Unternehmensgrößen im wohlwollenden Verhältnis von folgenden Werten eine Berechnung fiktiv anstellen und dabei konkret und wohlwollend in der jeweils höchsten Stufe der Beitragsordnung nur Mittelwerte der Mitarbeiterzahlen zugrunde legen:
- 60 % der Unternehmen bis zu 40 Mitarbeiter
- 30 % der Unternehmen über 40 und bis zu 100 Mitarbeiter und
- 10% der Unternehmen über 100 Mitarbeiter
Ergibt rechnerisch folgende Werte:
- 270 Unternehmen á 185 Euro Personenbeitrag * 20 Mitarbeiter = 999.000,00 Euro
- 135 Unternehmen:
- darin 185 Euro * 40 Mitarbeiter (* 135 Unternehmen) = 999.000,00 Euro
- zusätzlich 140 Euro * 30 Mitarbeiter (*135 Unternehmen) = 567.000,00 Euro
- Gesamtsumme an Personenbeiträgen: 1.566.000,00 Euro
- 45 Unternehmen:
- darin 185 Euro *40 Mitarbeiter (*45 Unternehmen) = 333.000,00 EURO
- zusätzlich 140 Euro * 60 Mitarbeiter (*45 Unternehmen) = 378.000,00 EURO
- zusätzlich 90 Euro * 30 Mitarbeiter (Wert fiktiv festgesetzt) (* 45 Unternehmen) = 121.500,00 EURO
- Gesamtsumme an Personenbeiträgen: 832.500,00 EURO
Dies ergäbe insgesamt 3.397.500,00 Euro an Personenbeiträgen. Inklusive des Grundbeitrages ergäbe dies 3.577.500,00 Euro. Kürzt man diesen Wert noch sicherheitshalber um 10,00 % ergäbe sich immer noch ein Wert in Höhe von 3.219.750,00 Euro. Wow, oder?
Da teilweise Einblicke in den Haushalt des BDIU e. V. online abrufbar↗ möglich sind, verwundern die darin genannten deutlich unter den Erwartungen nach einer fiktiven Berechnung enthaltenen Werte diesseits enorm. Vielleicht haben wir den Personenbeitrag missinterpretiert und es wird für jeden Mitarbeiter ab dem 2. bei höheren Stufen nur der Beitrag der höchsten Stufe für jeden Mitarbeiter berechnet. Oder der BDIU flunkert etwas mit den publizierten Zahlen an Mitarbeitern und / oder Mitgliedsunternehmen.
Nichtsdestotrotz: Für diese (egal aus fiktiver Berechnung oder Haushaltszahlen aus 2022) jährlichen Einnahmen kann man doch sicherlich viel erwarten als Mitglied oder auch als Verbraucher, insbesondere dass der hier thematisierte Fehler des BDIU e. V. sich zukünftig nicht wiederholt!
Es soll ja bekanntlich einige (nicht einmal wenige) Inkassounternehmen geben, die wirklich seriös arbeiten und die Branche qualitativ und in Hinsicht auf die eigene Reputation, sowie die Reputation der Branche generell gerne verbessern wollen. Solch ein Dienstleister wird diesen Beitrag zum Fehler des BDIU sicherlich inhaltlich in Bezug auf das hier geschilderte Vorgehen des BDIU e. V. massiv verurteilen.
Also wir jedenfalls würden dies so wahrnehmen und fühlen uns darin zweifelsfrei bestätigt und bestärkt, die Mitgliedschaft in unserem Verband, dem BFiF e. V. fortzuführen und unsere latenten zusätzlichen Gedankenspiele einer weiteren zusätzlichen Mitgliedschaft auch zeitgleich im BDIU e. V. zumindest zeitlich noch zu verschieben und hintanzustellen, denn wenn die eigentlich positive und gute Selbstregulierung praktisch nur so wie hier beschrieben praktisch gelebt wird, dann ist diese faktisch mal eben gar nichts wert!
Aber sehen Sie sich den konkreten, dahingehenden Fehler des BDIU e. V. selbst einmal an:
Der konkrete Fehler des BDIU im Umgang mit einer konkreten Beschwerde
Die vorgenannte Beschwerde des Verbrauchers wurde anwaltlich verfasst aus der Perspektive des betroffenen Verbrauchers und beim Verband nachweislich am 29.05.2024 online via des Beschwerdeformulares auf der Website des BDIU e. V. Bei der eigens eingerichteten Beschwerdestelle des Verbandes eingereicht und beinhaltete folgende konkrete Fehler des Mitgliedsunternehmens des BDIU e. V. über die wir teilweise bereits gesondert berichtet haben:
- Überhöhte Gebühren im Erstanschreiben (unser Beitrag Fehler Nr. 1)
- Fehlerhafte Forderungsaufstellung
- Fehlerhafte Beschwerdebarbeitung (unser Beitrag Fehler Nr. 2)
- Unterlassene Auskunft nach § 13a Absatz 2 RDG (unser Beitrag Fehler Nr. 4)
- latent auch die Abwesenheit der Rückmeldung der nach RDG qualifizierten und registrierten Person (unser Beitrag Fehler Nr. 5)
Glauben Sie uns, dieses betroffene Mitgliedsunternehmen verwirklich beim Blick auf Google und Trustpilot auch noch zusätzlich Fehler Nr. 3 (in der Variante der exzessiven wettbewerbrechtlich relevanten „Generierung“ von angeblichen positiven „Kundenbewertungen“), dies war allerdings nicht Gegenstand der Beschwerde beim Verband durch den betroffenen Verbraucher. Daher lassen wir diesen Fehler im Verhältnis mit dem BDIU auch außen vor, aber es handelt sich ja ohnehin bereits um ausreichend viele und ausreichend schwerwiegende Fehler des Mitgliedes von BDIU im Rahmen der Beschwerde.
Insbesondere Mitgliedsunternehmen des BDIU e. V. sind im Rahmen einer Evaluierung der Verbraucherzentralen von Januar 2024↗ zu den praktischen Umsetzungen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (deren Inhalt wir in zukünftigem gesonderten Beitrag für Sie auswerten) ausdrücklich und unter Nennung der Firmierung und Verbandszugehörigkeit in Hinsicht auf überhöhte Gebührengeltendmachung ab dem Erstkontakt, bzw. in Folgekontakten unter den falschen Voraussetzungen negativ aufgefallen. Es werden 2 von 3 namentlich genannten Unternehmen des BDIU e. V. zugeordnet (das dritte leider dem BFiF e. V.).
Hier haben wir im Fall des betroffenen Verbrauchers damit ein drittes BDIU Mitgliedsunternehmen ausgemacht, dass – gemäß der Inhalte der Evaluierung – eine modifizierte „Skontolösung“ (vgl. S. 8 der Evaluation, dort ganz unten letzter Inhaltspunkt) gewählt hat, die sich aus einer Reduzierung bei Zahlung innerhalb einer vorgegebenen Frist faktisch ergeben soll. Das Mitgliedsunternehmen hat diese Lösung allerdings – davon abgesehen, dass das Gesetz eine solche nicht vorsieht und Rechtswidrigkeit dahingehend vorliegen dürfte – auch noch praktisch mehr als nur dilletantisch umgesetzt.
Die Beschwerde wurde seitens des Verbrauchers einerseits in eigenen kurzen Ausführung inhaltlich dargestellt (mit dem Hinweis diese bei mehreren behördlichen Stellen zeitgleich inhaltlich verfolgen zu lassen und den Verband dabei in Hinsicht auf dessen Antwort einerseits zu überprüfen und andererseits das Verbandsergebnis an die involvierten Behörden weiterleiten zu werden) und es wurde der anwaltlich verfasste Beschwerdeschriftsatz, der gegenüber der für das Mitgliedsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde in dieser Sache dort eingereicht wurde, als Anlage dahingehend gegenüber dem BDIU zur Kenntnis beigefügt.
Die Antwort der Beschwerdestelle des BDIU e. V. ging am gestrigen Tage, Mittwoch den 19.06.2024 via Email an den betroffenen Verbraucher – nach immerhin „schon“ 21 Tagen ein, was bei dieser Dauer zumindest im Vorfeld vermuten hätte lassen können, dass sich der Verband auch wirklich inhaltlich mit der Beschwerde befasst hätte … leider weit gefehlt, wie die konkrete Antwort nunmehr belegt:

„Gern hätten wir diese (Anm. des Verfassers: Beschwerde) geprüft, leider haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie auch eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund enthalten wir uns jeglicher weiterer Bewertung und bitten Sie die Entscheidung der Aufsichtsbehörde abzuwarten.„
Antwortinhalt der BDIU auf die Verbraucherbeschwerde
Aha … ja, ne klar … sowas von … fadenscheinig, unmotiviert und dumm! Wir hoffen die anderen Mitgliedsunternehmen des BDIU e. V. nehmen diese Antwort zur negativen eigenen Kenntnis und leiten entsprechende eigene Schlüsse in Bezug auf das Verhältnis gegenüber dem BDIU e. V. In Hinsicht auf den Aspekt der Selbstregulierung daraus ab … da kann man nur mit dem Kopf schütteln und an seinem eigenen Verstand zweifeln.
Was hat die eine Beschwerde beim BDIU denn mit der anderen bei der für das Mitgliedsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu tun? Meint der BDIU e. V. er wäre auch eine staatliche Stelle und darf sich zur Vermeidung einer „Doppelsanktion“ (beim Staat gilt ein sogenanntes Verbot der Doppelbestrafung) hier jetzt einfach mal mit dieser lapidaren Begründung einer Prüfung der Beschwerde durch die andere Stelle enthalten? Erkennt der BDIU e. V. seinen eigenen eigens vorgegebenen Auftrag an sich selbst (durch die Mitglieder des Verbandes selbst konkretisiert und erwartet) und die eigene Satzung nicht, bzw. dahingehend zumindest nicht an?
Oder will sich der Verband aufgrund der politischen und fachlichen „Brennpunktmaterie“ aufgrund bundesweit uneinheitlicher und grundsätzlich ungeklärter Rechtsmaterie schlichtweg nur unmotiviert entziehen um selbst nicht am Ende als fachlich unqualifiziert erkannt zu werden? Liegt vielleicht sowas wie „Vetternwirtschaft“ intern mit diesem Mitgliedsunternehmen des BDIU vor?
Fragen über Fragen, die der Verband dem Verbraucher gegenüber in diesem Fall schlichtweg schuldig bliebt auch tatsächlich zu beantworten. Der Verbraucher wiederum hat seine Schlüssel gezogen und geht auf allen – wirklich allen Ebenen nunmehr sowohl gegen das Inkassounternehmen, als auch gegen den BDIU e. V. vor.
Wir beleuchten diesen konkreten Fehler des BDIU nachfolgend einmal vertiefter für Sie, damit Sie das Ausmaß davon richtig und mit entsprechender Argumentation erkennen und verstehen:
Warum ist dieses Vorgehen eigentlich ein Fehler?
Als neutraler Leser der sich in diesem Bezug weder in Hinsicht auf ein geordnetes Beschwerdemanagement oder auf die Inkassobranche vertieft auskennt, könnte sich – neben dem Umstand, dass sich jeder vermutlich eine Meinung aus dem Vorgehen des BDIU machen kann – die tatsächliche Frage ergeben, warum es ein fachlicher Fehler des BDIU sein könnte, wenn dieser so vorgeht wie wir Ihnen vorab vorgestellt und aufgezeigt haben. Daher gehen wir nachfolgend auf die konkreten Argumente für das Erkennen eines Fehlers genauer und vertiefter für Sie ein:
Satzung des Verbandes
Ein Blick in die Satzung des BDIU e. V.↗ (abrufbar auf dessen Website), ermöglicht die öffentliche und lückenlose Einsicht in die Inhalte der Satzung. Darin werden Neben der Organisation des Verbandes auch die Modalitäten der Mitgliedschaft, berufsrechtliche Richtlinien und Verfahrensregeln thematisiert. Wir sehen uns die Inhalte der berufsrechtlichen Richtlinien und die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Mitgliedsunternehmen nachfolgend einmal genauer an:
Berufsrechtliche Richtlinien der Satzung
Jedes Mitglied verpflichtet sich nach § 23 Absatz 1 der Satzung zur Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie der („nur ?„) höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Richtlinien des Verbandes.
Mitglieder müssen ihren Beruf dabei im Sinne von § 23 Absatz 2 der Satzung redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß ausüben und die ihnen anvertrauten Aufträge sachlich und in angemessener Weise unter Wahrung der Rechte von Schuldnern und Verbrauchern vertreten. Ferner sind Mitglieder verpflichtet Mitarbeiter regelmäßig weiterzubilden (§ 23 Absatz 3 der Satzung) und den „Code of Conduct des BDIU“ gemäß § 23 Absatz 4 der Satzung zu beachten (warum eigentlich nicht „einzuhalten“?).
Erfüllt ein Mitglied diese Verpflichtungen nicht, so kann der Verband das Mitglied nach § 14 der Satzung wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten auch mit den dort verorteten Sanktionen belegen.
Sanktionsmöglichkeiten der Satzung
Der Verband kann im Rahmen der eigenen Satzung nach § 14 dieser Satzung Sanktionen beschließen und durchsetzen. Diese können gemäß der Satzung darin bestehen, dass …
- dem Mitglied Auflagen zu Handlungen oder deren Unterlassung erteilt werden,
- dem Mitglied ein Verweis erteilt wird,
- das Mitglied mit einer Geldbuße belegt wird die bis zur Höhe des fünffachen Jahresbeitrages gehen kann (deshalb wurde dieser Jahresbeitrag in diesem Beitrag rechnersich thematisiert),
- das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen wird.
Warum also verweist der BDIU auf die zuständige Aufsichtsbehörde, die nur Maßnahmen nach dem RDG ergreifen kann, wenn der Verband selbst eine eigene umfassende interne Klaviatur an Sanktionen anlassbezogen zu prüfen und umzusetzen hätte? Für uns ein klarer und eindeutiger Fehler des BDIU!
Ausrichtung der Beschwerdefolge
Der Fehler des BDIU, der hier thematisiert wird, belohnt verbandsintern das Mitglied über welches die Beschwerde einging und bestraft jedes andere wirklich redlich tätige Mitgliedsunternehmen des Verbandes (mittelbar) und Verbraucher mit einschlägig analogen Vorgehen sogar unmittelbar. Das kann und soll der Satzung nach, sowie denklogisch und vor allem auch gesellschaftspoilitisch sicherlich nicht so – auch nicht vom BDIU selbst – gewollt sein.
Ohne eine Beschwerdebearbeitung durch den BDIU – auf welche mit fadenscheiniger Begründung hier durch den BDIU gänzlich verzichtet wurde – verkommt genau diese satzungsmäßige Selbstregulierungsmöglichkeit zu einem nicht nur harmlosen Papiertiger, sondern sie wird gänzlich unwirksam und im Wege praktischer Nichtanwendung faktisch ausgehebelt.
Die Beschwerdefolge in Form einer verbandsinternen Sanktionierung von Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten und Verhaltensvorgaben soll eigentlich vorwiegend Verbraucher, aber auch die anderweitigen Mitgliedsunternehmen schützen und der Branche als Ganzes zu einem positiven Reputationsschub und zu einer Wahrnehmung verstärkter Qualität verhelfen.
Verzichtet der BDIU – wie hier – auf die Anwendung aller positiver und bestehender interner Möglichkeiten zur Handlung, so widerspricht er sich einerseits im Rahmen der selbst erklärten Ziel- und Zwecksetzung und setzt sich selbst andererseits auch der nicht unerheblichen Frage oder gar dem Vorwurf aus, ob oder dass es Gründe für die Nichtanwendung der vorhandenen Maßnahmen einer verbandinternen wirksamen Selbstregulierung geben muss und welche diese wären.
Mediale Darstellung des Verbandes zur Beschwerdebearbeitung
Im Rahmen medialer Außendarstellung widerspricht das Vorgehen in dem hier in diesem Beitrag thematisierten Einzelfall einer unterlassenen Beschwerdebearbeitung – wohlgemerkt nicht nur temporär, sondern gänzlich verweigerten Prüfung – dem Bild des BDIU, das dieser nach außen über sich selbst transportiert.
Verbraucher – wie derjenige, der hier vom Fall unserer Berichterstattung betroffen ist – dürften diesen Widerspruch im Rahmen des hier publizierten Fehler des BDIU wahrnehmen und im Rahmen des Gefühles der sich zwangsläufig einstellenden Enttäuschung von Erwartungen (in Form von Hilfe durch den BDIU) auch unbeachtet oder gar vorsätzlich missachtet fühlen. Frustrierend!
Warum ist dieser Fehler des BDIU schwerwiegend?
Aus unserer Perspektive – aber auch rein objektiv im Versuch der Einnahme einer neutralen Position – empfinden wir dieses Vorgehen im hier thematisierten Fehler des BDIU als besonders schwerwiegend, da objektiv sowohl das Vertrauen in den Verband einerseits, als auch in die Branche dadurch massiv geschmälert wird, immerhin vertritt der BDIU angeblich mit 70,00 % aller marktaktiven Inkassounternehmen (die Berechnung des BDIU wurde in diesem Beitrag bereits obig angezweifelt) nach eigener Aussage den Großteil der Branche.
Wenn sich schon eine selbsternannte und nach außen offen und transparent kommunizierte Institution der Branche im Rahmen der Selbstregulierung als „Hüterin der Qualität“ darstellt, nur um anschließend so unmotiviert und fadenscheinig sich der daraus ergebenden satzungsmäßigen Verantwortung entgegen des Willen aller eigenen Mitgliedsunternehmen zu entziehen, wie kann man dann dem einzelnen Mitgliedsunternehmen überhaupt einen unmittelbaren Vorwurf machen?
Das Mitglied bekommt ja das Verhalten des Verbandes auch irgendwann (spätestens mit diesem Beitrag) mit und zieht daraus auch entsprechende Schlüsse, wie weit hergeholt es mit der angeblichen Selbstregulierung im Innenverhältnis des Verbandes und seiner Mitglieder tatsächlich bestellt ist.
Unsere Enttäuschung über den Fehler des BDIU ist groß, denn der BDIU e. V. war uns zumindest bislang – gestützt auf den Außenauftritt – ein seriöser und fachlich versierter Verband, der wirklich den Anschein machte etwas bewirken und bewegen zu wollen. Leider müssen wir unser dahingehendes Bild aufgrund der konkreten Erfahrung dieses betroffenen Verbrauchers unseres Beitragsthemas aktuell geringfügig überdenken.
Ursachen vom Fehler des BDIU
Über die Ursachen zu diesem Fehler des BDIU können wir leider – aufgrund der Entfernung und unserer externen Stellung als Nichtmitglied – nur Mutmaßungen anstellen, die sich unter neutraler Betrachtung ergeben, haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir Ihnen nicht eine und die einzige richtige Antwort geben können und Sie nachfolgend nur an unseren eigenen diesbezüglichen Gedankengängen teilhaben lassen können und müssen:
fachliches Entziehen aufgrund ungeklärter Rechtslage
Richtig ist, dass im Rahmen und mit Bezug auf die neuen gebührenrechtlichen Regelungen des RDG und des RVG (unser Beitrag über Fehler Nr. 1) eine flächendeckende einheitliche un d vor allem höchstrichterliche Rechtsprechung (wir erinnern uns, Mitgliedsunternehmen des BDIU müssen sich nach der Satzung nur an diese Rechtsprecgung halten) – wie bei allem was neu ist – noch nicht existiert. Es könnte ein Grund für das zurückhaltende und ablehnende Beschwerdeverhalten des BDIU sein, sich nicht im Rahmen einer eigenen Stellungnahme im Einzelfall zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen, falls spätere Rechtsprechung inhaltlich gänzlich andere Entscheidungen treffen könnte.
Wir sind der Meinung, dass diese Betrachtung deutlich zu kurz ginge, denn der BDIU vertritt vor dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Gesetzen die Interessen der Mitglieder und sollte sich über Unwägbarkeiten einer ungeklärten Rechtsprechung im Lichte der Gesetzesbegründung bestehender Gesetze auch proaktiv und darauf begründet dazu veranlasst fühlen, die Meinung und Ansicht des Verbandes gerade bei anderweitiger, zeitgleicher, pralleller behördlicher Befassung in derselben Frage zu beantworten um einerseits eben diese Meinung aktenkundig werden zu lassen und andererseits auch einen Abgleich der jeweiligen behördlichen Entscheidungen mit der eigenen anstellen zu können.
tatsächliches Entziehen aufgrund Beziehung zum Mitgliedsunternehmen
Da wir die internen Verflechtungen und Netzwerke innerhalb des Verbandes zu den Mitgliedsunternehmen nicht beurteilen können ist es für uns zumindest andenkbar, dass vielleicht das hier betroffene Mitgliedsunternehmen einen besonderen internen Stand im Verband haben könnte, der es dem BDIU aufgrund des sprichwörtlichen „Platzes zwischen den Stühlen“ (Verbraucher in der linken, Mitglied in der rechten Ecke) erschwert, die eigentliche Aufgabe ordnungsgemäß umzusetzen.
Wir sind der Ansicht, dass der Verband sich als „Hüter“ der eigenen Regelungen im Einvernehmen mit allen Mitgliedern nicht schützend durch Untätigkeit vor ein einzelnes Mitglied stellen darf und schon deshalb bei konkreter Kenntnis über ein berufsrechtliches Fehlverhalten eines Mitgliedes anlassbezogen tätig werden muss. Wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen dürfen dabei keine Rolle spielen, insbesondere nicht, soweit der Verband auch gegenüber den anderweitigen Mitgliedsunternehmen professionell und als Interessenvertretung kompetent wahrgenommen werden will.
politisches Entziehen aufgrund fachlichen Gegenwindes
Möglicherweise scheut der Verband allerdings auch den fachlich – inhaltlichen Schlagabtausch in einzelnen konkreten fachlichen Fragestellungen, da die ständigen Inkassogegner die aktuelle Rechtslage in Teilen immer noch als unzureichend angepasst einstufen, die Aufsicht als zu schwach erkennen und der Verband dabei nicht einmal in öffentlich einsehbaren Publikationen dieser Stellen überhaupt nennenswerte Erwähnung findet um sich selbst nicht politisch (Achtung Wortspiel passend zur EM 2024) ins „Abseits zu stellen„.
Wenn einer der größten Interessenverbände einer gesamten Branche politischen Gegenwind scheut, dann wäre er auch unserer Sicht nicht fähig für uns zu sprechen. Gerade Verhandlungsstärke und Verhandlungseifer stellen unserer Ansicht nach Kernkompetenzen einer Interessenvertretung dar, die für die Mitglieder stets und mit allen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten und Mitteln ins Feld zu führen sind.
Sonstiges
Es gibt zahlreiche weitere gut denkbare Gründe, die allesamt im Kontext des hier vorliegenden Einzelfalles keine Rechtfertigung für den Fehler des BDIU darstellen würden (Faulheit, Wirtschaftliche Abhängigkeit, uvm.) weshalb wir die Entwicklung dort aus der Ferne sicherlich gespannt abwarten und auswerten werden. Sie selbst als verständiger Leser dieses Beitrages finden sicherlich auch zahlreiche weitere mögliche Ursachen – je nach Ihrer Perspektive – und bewerten diesen Fall auch subjektiv daran.
Nur eines ist als gesichert an dieser Stelle festzustellen: Die Zielsetzung des Verbraucherschutzes und der qualitativen Sicherung der Inkassodienstleistung in Bezug auf die eigenen Mitglieder hat der BDIU e. V. in diesem konkreten Einzelfall jedenfalls leichtfertig, grundlos und entgegen der eigenen satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllt (Fehler des BDIU).
Schlüsse für die Praxis aus diesem Fehler des BDIU
Es wirkt als würde dieser Fehler des BDIU in dieser konkreten Einzelsache – ausgehend von der konkreten Antwort des BDIU – in allen einschlägig vergleichbaren Fällen systematisch erfolgen. Daher ziehen wir auch generelle und nicht nur individuelle Schlüsse aus diesem Fehler des BDIU für die Beschwerdepraxis für Verbraucher:
Denn eine der Wichtigsten Fragen für die Praxis dürfte nunmehr sein, wie Verbraucher mit diesem Fehler des BDIU praktisch umgehen sollten um eine Beschwerdebearbeitung durch den Verband – auch bei paralleller und / oder zeitgleicher Beschwerdebearbeitung durch Behörden – für sich selbst zu erreichen.
Wir empfehlen Ihnen, gegenüber dem BDIU e. V. im Rahmen einer Beschwerdeeingabe ausdrücklich aufgrund der Erfahrungen aus dem in diesem Beitrag geschilderten Erfahrungsbericht eines Verbrauchers, nicht transparent gegenüber kund zu tun, dass Sie parallelle Schritte gegen das Mitgliedsunternehmen des BDIU zeitgleich bei anderen Stellen jeder Art eingeleitet haben.
Durch ein solches Vorgehen kann dann der Fehler des BDIU in Form einer wie hier getätigten Begründung für eine Untätigkeit seitens des Verbandes selbst schlichtweg nicht bei Ihnen auch seitens des Verbandes angeführt werden und dieser muss sich entweder anderer (dann hoffentlich fachlich und tatsächlich besserer) Ausreden bedienen oder sich dann einmal bestenfalls tatsächlich und bestenfalls auch noch fachlich richtig in die Beschwerdeprüfung über das Mitgliedsunternehmen begeben.
Sollten Sie als Verbraucher diesem sich denklogisch ergebenden Vorschlag zur Vermeidung von diesem Fehler des BDIU bedienen, erweist sich das Vorgehen und dieser hier thematisierte Fehler des BDIU im vorliegenden Fall zusätzlich auch als Bärendienst für alle weiteren redlichen Mitgliedsunternehmen des BDIU, da diese nun auch noch seltender die latente Chance haben, von parallell gegen Sie geführten behördlichen Verfahren frühzeitig durch den Verband in Kenntnis gesetzt zu werden, dessen Unterstützung zu erhalten (wenn dieser im Rahmen eigener Prüfung der Beschwerde zu deren Unbegründetheit gelangen würde) und die Beschwerde dann auch tatsächlich in mehreren Richtungen praktisch bearbeiten müssen.
konkreter und praktischer Verbesserungsvorschlag für den BDIU
Sofern aus welchen Gründen auch immer der Verband sich generell nicht mit einer konkreten Beschwerde fachlich und tatsächlich auseinandersetzen will (Fehler des BDIU), weil oder soweit bereits einschlägige Behörden wegen derselben Sache involviert sind, so verurteilen wir – die Euro – Invest – Inkasso GmbH – dies vollumfänglich, insbesondere da tatsächlich, rechtlich und fachlich eine eigene Prüfung in dieser Sache mehr als nur geboten erschien und Inkassodienstleister ebenfalls ein funktionierendes Beschwerdemanagement betreiben müssen (Mitglieder des BDIU sogar verpflichtend aus dem „Code of Conduct“), Nichtmitglieder aufgrund bestehender durch das Gesetz vorgegebener Martkmechanismen.
Richtigerweise – und dies stellt einen für alle Interessenlagen vermittelnden Vorschlag unsererseits dar – sollte aus vielen Gründen die Selbstregulierung der Branche nicht so leichtfertig verschenkt werden, da dies weder Verbrauchern noch redlichen anderweitigen Mitgliedsunternehmen gerecht werden würde, könnte ein anderweitiges systematisches und praktiziertes Vorgehen hier viel mehr Sinn ergeben, als das in diesem Einzelfall tatsächlich erkennbare und an den Tag gelegte Vorgehen des BDIU:
Statt sich wegen der anderweitigen behördlichen Befassung ganz selbst „aus dem Spiel“ zu nehmen, könnte der BDIU e. V. das eigene Beschwerdemanagement in vergleichbaren Fällen im Interesse von Verbrauchern und anderweitigen Mitgliedsunternehmen nur temporär zurückstellen und dies in einer Antwort an den Beschwerdeführer mit der Bitte um Zuleitung der Entscheidung der Behörde auch praktisch und systematisch durch interne Prozesse hinterlegt so mitteilen.
Dadurch wäre zumindest gewährleistet, dass der Verband auch anschließend noch satzungsgemäß agieren kann – egal wie die Behörde entschieden hat und zu welchem Ergebnis diese gekommen ist – da dadurch nicht nur Seriösität zum Ausdruck gebracht werden würde, sondern dem Verbraucher auch eine quasi „zusätzliche“ parallell vorhandene Beschwerdeinstanz tatsächlich zur Verfügung stünde.
Der Verband kann, darf und sollte in Einzelfällen sogar aus unserer Sicht ausdrücklich auch von Behördenentscheidungen abweichende eigene Ergebnisse nicht nur erzielen dürfen, sondern auch tatsächlich im Beschwerdemanagement erzielen. Lehnt die Aufsicht die Beschwerde beispielsweise mit Gründen unbegründet ab, so sollte der Verband unabhängig vom konkreten Ergebnis die eigene Kompetenz auspben und neutral und auf Faktenlage fachlich, sachlich und tatsächlich eine Beschwerde selbst bewerten und dabei auch vielleicht der Beschwerde in dann aus Sicht des BDIU begründeten Fällen stattgeben. Was denken Sie, was das für eine Außenwirkung für Verbraucher und Inkassogegner hätte.
Auch andersrum wäre ein solches abweichendes Vorgehen denkbar, würde die Aufsichtbehörde beispielsweise eine Beschwerde mit Gründen als begründet erachten, der Verband das allerdings fachlich und objektiv mit eigenen Argumenten und Gründen belegt anders sehen, so soll und kann er ein eigenes auch anderslautendes Ergebnis fällen. Was denken Sie, was das für eine Innenwirkung auf die Mitgliedsunternehmen hätte.
Aber der hier thematisierte Fehler des BDIU vereitelt all diese Chancen!
BDIU sollte immanent den intern vereinbarten Standard selbst anlegen
Im Lichte unseres vorstehend geäußerten und dargestellten Verbesserungsvorschlages gegen den in diesem Beitrag thematisierten Fehler des BDIU gibt es ein verbandsinternes Totschlagargument, das den Verband eigentlich zu dessen zukünftiger Umsetzung zwingen sollte:
Der von allen Mitgliedern gemeinsam zur Selbstregulierung und Selbstunterwerfung beschlossene „Code of Conduct“ des BDIU schreibt Regelungen für die Mitgliedsunternehmen des BDIU im Umgang mit Beschwerden von Schuldnern in den §§ 75 ff. des Code of Conduct vor.
Die meisten dieser Regelungen sind organisatorisch durch den BDIU selbst auch objektiv tatsächlich erfüllt (es gibt dort überhaupt ein systematisches Beschwerdemanagement, es gibt einschlägige und funktionierende Kontaktkanäle, es gibt diese auch auf der Homepage des BDIU) es mangelt nur an deren tatsächlicher Bearbeitung (vgl. § 76 Absatz 1 Satz 1 Code of Conduct). Ausschlussgründe im Sinne von solchen, die in § 77 des Code of Conduct genannt werden, sind in der hier vorliegenden Beschwerde nicht – weder tatsächlich noch rechtlich oder fachlich – für uns erkennbar.
Die Pflichten die schon Mitglieder des BDIU dahingehend erfüllen müssen, sollten vom Verband als Vorbild und „Hüter“ der internen Selbstregulierung doch praktisch erst recht eingehalten und vorgelebt werden, oder?
Wie soll durch den BDIU ein Mitgliedsunternehmen ernsthaft beispielsweise wegen der Verletzung von § 76 Absatz 1 des Code of Conduct wegen unterlassener Beschwerdebeabreitung in Verbindung mit §§ 23 Absätze 1, 4 der Satzung und § 14 Absatz 1 der Satzung intern sanktioniert werden, wenn der Verband dahingehend schon nicht vorlebt, wie es richtig gemacht wird?
Fazit zum Fehler des BDIU
Der Verband leistet in vielen Bereichen grundsätzlich seriöse und gute bis vortreffliche Arbeit, Aufklärung und Außendarstellung. Leider liegt hier ein Einzelfall vor, der gänzlich anderes aufzeigt und vermutlich nur ein Fehler eines einzelnen Menschen oder ein Fehler in der Struktur und Planung des BDIU im eigenen Beschwerdemanagement ist.
Würde es sich hier beim Fehler des BDIU nicht um einen traurigen aber praktisch möglichen Einzelfall handeln, müsste auch die Auswertung der jährlichen Beschwerdestatistik, die der BDIU stets Stolz veröffentlicht (da die Beschwerdezahlen so gering seien) gänzlich anders bewertet werden.
Wir hoffen, dass es sich bei diesem Fehler des BDIU nur um einen Einzelfall handelt und dieser vielleicht auf gänzlich anderen Erwägungen beruht als in diesem Beitrag im Rahmen von Vermutungen begründet abgebildet wird, vielleicht hatte die hier konket nach außen tretende Sachbearbeiterin ja auch tatsächlich nur einen überaus, überaus, überaus schlechten Tag, denn Fehler sind ja in aller Regel meist und bekanntlich überwiegend menschlich initiiert …
Unser Infoportal ist – wie der Großteil unserer Website – mittlerweile sehr gut suchmaschinenoptimiert. Gleiches gilt für diesen Beitrag mit immerhin 92 von 100 möglichen onpage SEO Punkten im Plugin Rank Math Seo, weshalb wir die Hoffnung hegen, Verbraucher lassen sich in konkret einschlägigem Fall nicht wie hier aufgezeigt, vom BDIU im Rahmen der Beschwerdebearbeitung abwimmeln und bleiben dahingehend auch dem BDIU gegenüber am Ball.
Auch der hier betroffene Verbraucher hat den Schritt u. a. dahingehend gewagt und den BDIU diesbezüglich weiter kontaktiert, sowie diese fragwürdige Stellungnahme des BDIU (Fehler des BDIU) der für das Mitgliedsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde mit entsprechender eigener Anfrage zum Grund vom Fehler des BDIU dabei zur Klärung eingereicht.
Mal sehen ob die Aufsichtsbehörde dahingehend antwortet (was nicht deren Aufgabe ist), aber es dürfte in jedem Fall überaus interessant für die Aufsichtsbehörde sein, dass der Verband so vorgeht. Jedenfalls wird die Aufsichtsbehörde nunmehr sicherlich verstärkter die Verbraucherrechte in diesem konkreten Fall prüfen, da der betroffene Verbraucher nachweisen konnte dahingehend vom BDIU allein und im Stich geworden lassen zu sein.
Wir hoffen zusätzlich im Sinne des Verbraucherschutzes und der Reputation der Branche auch an der Stufe der Verbandsebene, dass vielleicht auch der BDIU diesen Beitrag wahrnimmt und sich fundiert und fachlich wie eigentlich geboten abermals mit der konkreten Beschwerde befasst, damit wir diesen Beitrag durch entsprechende Modifikation und / oder Ergänzung der dann veränderten tatsächlichen Umstände inhaltlich abmildern oder gar positiv gestalten können.
Vielleicht stellt sich ja auch ein Umdenken in Bezug auf den hier vorgestellten Fehler des BDIU beim BDIU generell ein, dass zukünftig nicht analog und systematisch in gleichgelagerten Fällen von Verbraucherbeschwerden vorgegangen wird.