Fälligkeit einer Forderung

Fälligkeit einer Forderung - Recht vom Inkasso erklärt
Fälligkeit einer Forderung – Recht vom Inkasso durch die Euro-Invest-Inkasso GmbH für Sie erklärt

Fälligkeit einer Forderung: Die Fälligkeit einer Geldforderung ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt, der sowohl für Gläubiger als auch Schuldner von Bedeutung ist. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit dem Thema befassen und die relevanten Aspekte beleuchten.

Es wird dabei hier ausschließlich die privatrechtliche Perspektive des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgegriffen und für Sie beleuchtet.

Was bedeutet Fälligkeit?

Gemäß § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)↗ beschreibt die Fälligkeit den maßgeblichen Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger eines Anspruches die ihm zustehende Leistung gegenüber dem Schuldner dieses Anspruches verlangen darf und ab dem der Schuldner im Umkehrschluss die geschuldete Leistung erbringen bzw. bezahlen muss.

Es handelt sich demnach um den Moment, in dem eine geschuldete und vereinbarte Verbindlichkeit oder Forderung verbindlich zu zahlen ist und die betroffenen Parteien ihre Pflichten gegenüber der jeweils anderen auch wechselseitig erfüllen müssen.

Wann tritt Fälligkeit ein?

Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Hier sind einige wichtige und nicht abschließend genannte diesbezügliche Punkte:

  • Vertragliche Vereinbarung: Die Vertragsparteien können die Fälligkeit einer Forderung selbst – frei verhandelbar – festlegen. Wenn ein Zeitpunkt durch die Parteien weder bestimmt ist, noch sich aus den Umständen ergibt, tritt die Fälligkeit gemäß § 271 BGB sofort ein.
  • Freiwilligem Entgegenkommen: Viele Gläubiger einer vertraglich geschuldeten Leistung räumen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der konkreten Abrechnung einer geschuldeten Leistung ein sogenanntes „Zahlungsziel“ ein, aus welchem sich rein praktisch eine oftmals spätere Fälligkeit einer Leistung für den Schuldner ergibt.
  • Gesetzliche Regelungen: Für bestimmte Verträge ist die Fälligkeit im BGB festgelegt. Zum Beispiel muss ein Mieter gemäß § 556b I BGB den Mietzins zu Monatsbeginn, spätestens bis zum dritten Werktag, zur Zahlung nachweislich angewiesen haben.

Überschreitet der Schuldner einer Leistung den Zeitpunkt der Fälligkeit ohne ausreichende Entschuldigung wird der geschuldete Anspruchüberfällig„.

Exkurs: Vorleistungspflicht

Die vertragliche Vorleistungspflicht bezieht sich auf die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu erbringen.

Anders ausgedrückt: Derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist, muss vorleisten, also zuerst leisten. Diese Pflicht hebt die übliche Zug-um-Zug-Regel des § 320 Abs. 1 BGB↗ auf. Hier sind einige wichtige Punkte zur vertraglichen Vorleistungspflicht:

  • Vertragliche Vereinbarung: Die Vertragsparteien können die Fälligkeit einer Forderung selbst festlegen. Wenn kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt ist, tritt die vertragliche Vorleistungspflicht gemäß § 271 BGB sofort ein.
  • Alltagspraxis: In vielen Fällen ist die Vorleistungspflicht die Regel. Beispielsweise ist der Verkäufer (Auftragnehmer) im Kaufvertrag oft vorleistungspflichtig. Die Geldschuld des Käufers wird erst fällig, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

Die vertragliche Vorleistungspflicht ist ein wichtiger Aspekt bei vielen gegenseitigen Verträgen. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich auch deshalb ihrer daraus resultierenden Pflichten bewusst sein und die Fälligkeitsfristen genau beachten, um rechtliche Konsequenzen und praktische Mehrkosten im eigenen Interesse zu vermeiden.

Wie wird der Gläubiger reagieren?

Wenn ein Schuldner die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt, gerät er spätestens mit der ersten Mahnung des Gläubigers in Verzug.

Der Gläubiger kann dann Verzugszinsen und Mahnkosten für jede weitere Mahnung, ab der zweiten Mahnung in angemessener oder vereinbarter Höhe verlangen. Es ist deshalb schon zur Vermeidung von Mahnkosten wichtig, dass Schuldner ihre Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen, auch um Verzögerungen zu vermeiden.

Hinweis zum Verzug:

Dem Gläubiger stehen neben dem vorgenannten Instrument der Mahnung zum Auslösen des Schuldnerverzuges zahlreiche weitere gesetzliche Möglichkeiten zur Auslösung von Verzug zur Verfügung. Diese werden gesetzlich in § 286 Absatz 2 BGB↗ aufgeführt.

Rein praktisch kann dies bedeuten, dass Schuldner beispielsweise bei richtiger vertraglicher Gestaltung oder entsprechend gesetzlichen Hinweisen in der Rechnung durch den Gläubiger oder praktisch falschem Verhalten durch den Schuldner selbst in Verzug geraten können, ohne dass es auch nur einer einzigen Mahnung bedarf.

Forderung ausgemahnt, was dann?

Reagiert ein Schuldner auch auf Mahnungen des Gläubigers nicht oder ablehnend, ist der Gläubiger praktisch gehalten, Maßnahmen zur rechtlichen Durchsetzung seiner Forderung gegen den Schuldner zu ergreifen und einzuleiten.

Dazu kann er in machen Fällen diese Maßnahmen entweder selbst umsetzen oder er nimmt einen Rechtsdienstleister (Anwalt oder Inkassounternehmen) zur Durchführung von Inkassodienstleistungen in Anspruch.

Je nach Inhalt des, dem Rechtsdienstleister erteilten Auftrages, geht dieser dann entweder nochmals außergerichtlich gegen den Schuldner vor oder beschreitet auftragsgemäß unmittelbar den Weg der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung.

Oftmals wird dabei von den Gläubigern bei der Auftragserteilung an den konkreten Rechtsdienstleister (noch) der kulante Weg einer zunächst außergerichtlichen Beitreibung gewählt, es gibt aber auch – auch bei den Aufträgen an die Euro-Invest-Inkasso GmbH – Forderungsfälle, in denen dies ausdrücklich nicht im Rahmen des Auftrages gewünscht ist.

Hinweis zum Vorgehen nach dem Inhalt des Auftrages:

Schuldner fühlen sich manchmal relativ sicher und tauschen sich sogar in Internetforen über den Umstand aus, dass außergerichtliche Kontaktaufnahmen durch Rechtsdienstleister angeblich meist nicht gerichtlich durch diese Rechtsdienstleister weiter verfolgt werden würden. Dies ist gefährlich für Schuldner, die diese Inhalte wahrnehmen.

Die Euro-Invest-Inkasso GmbH ist mittlerweile online – auch in Beiträgen unserer Gegner – bekannt dafür, dass meist tatsächlich die gerichtliche Forderungsdurchsetzung betrieben wird.

Als Appell an alle unsererseits auftragsgemäß kontaktierten Schuldner gilt daher an dieser Stelle:

Lassen Sie es bitte im eigenen Interesse nicht so weit kommen und zeigen Sie bitte – zur Vermeidung nicht nur unerheblicher Mehrkosten, die im Zweifel zu Ihren Lasten gehen können – unserem Hause gegenüber auf unsere Kontaktaufnahmen Ihnen gegenüber eine Reaktion.

Fazit

Die Fälligkeit von Ansprüchen, aber vor allem auch von Geldforderungen ist ein grundlegendes Konzept im deutschen Recht. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich ihrer Pflichten bewusst sein und die Fälligkeitsfristen im wechselseitigen Interesse einer harmonischen Beziehung genau beachten.

Eine rechtzeitige Erfüllung der Verbindlichkeiten ist deshalb entscheidend, um rechtliche Konsequenzen und nicht nur unerhebliche Mehrkosten für Schuldner und Gläubiger zu vermeiden.

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Updated on 2. Juli 2024

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