Anfragen der Verbraucherzentralen | Interessant 2024

Anfragen der Verbraucherzentralen | Transparenz im Inkasso bei der Euro - Invest - Inkasso GmbH
Anfragen der Verbraucherzentralen – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Anfragen der Verbraucherzentralen: Wir haben bereits für Sie in Bezug auf die verschiedenen Verbraucherzentralen für Sie einen Beitrag verfasst, in welchem Ihnen die Möglichkeit zur Einreichung einer online Beschwerde erläutert wird und einen weiteren, in welchem wir Sie über unsere Kontaktaufnahme zur Zweigstelle” der Verbraucherzentralen in Bayern zum Versuch der Aufnahme einer Koopertion mit dieser informiert haben.

Letzteres soll praktisch möglicherwiese – sofern die VZ Bayern denn ihrerseits auch ein Interesse an einer ergebnisoffenen, entsprechenden Kooperation haben sollte und dieses auch im Rahmen einer Rückmeldung auf unsere Anfrage vom 28.05.2024 endlich auch bekundet, vor allem auch die wechselseitigen fachlichen Argumente hinterfragen und generell dazu führen, dass möglicherweise beide Seiten im jeweiligen marktaktiven Handlungsfeld und Zielsetzung durch Vertiefung von aus der Partnerschaft gewonnenem Knowhow eine, auch eigene fachliche Optimierung erfahren kann um diese anschließend zielführend im Alltag anzuwenden und zu Gunsten von Verbrauchern einzusetzen.

Nunmehr werden wir immer wieder ausgewählte Themen (Anfragen der Verbraucherzentralen) – auflaufend zunächst im Jahr 2024 – zu den verschiedenen Verbraucherzentralen fachlich für Sie zunächst abbilden und anschließend fachlich auswerten um den aktuellen qualitativen Standard der Fallbearbeitung dieser Stellen aus unserer Sicht dabei zur Kenntnis von Verbrauchern öffentlich zu hinterfragen und einzuordnen.

Dieser Beitrag wird dabei koninuierlich und antichronologisch stetig für Sie in Bezug auf die Anfragen der Verbraucherzentralen ergänzt (neueste Inhalte vor älteren) und soll generell in vielen Fällen – wie Sie erkennen werden – die fachliche Qualität dieser Stellen steigern und darüber hinaus Verbraucher auch zur jeweils erkennbaren Qualitat der einzelnen, zahlreichen, verschiedenen und leider auch qualitativ sehr unterschiedlich zu bewertenden Stellen bei den Verbraucherzentralen sensibilisieren.


Anfragen der Verbraucherzentralen | 2024

VZ NI Anfrage vom 31.05.2024 via dem LG Aschaffenburg als fachliche Aufsichtsbehörde nach dem RDG

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZ NI) hat über die für unser Haus zuständige fachliche Aufsichtsbehörde eine “Eingabe” dort, die man laiensprachlich als “Beschwerde” einordnen könnte, gegen unser Haus am 31.05.2024 eingereicht (Anfragen der Verbraucherzentralen). Die Aufsichtsbehörde hat uns daraufhin mit Schreiben vom 13.06.2024 – uns zugegangen am 17.06.2024 unter Fristsetzung zum 15.07.2024 – um Stellungnahme zu den Inhalten der “Beschwerde” gebeten.

Da wir diese Stellungnahme aktuell über unsere qualifizierte Person verfassen lassen (da wir Fehler Nr. 5 unserer Wettbewerber nicht begehen werden), erstellen wir anhand der Vorgaben unserer qualifizierten Person nunmehr parallell diesen Beitrag für Sie (auf den in der Stellungnahme auch inhaltlich Bezug genommen und verwiesen wird), damit Sie im Lichte größtmöglicher Transparenz und Aufklärung wirklich zeitlich tagesktuell unsere alltäglichen Auseinandersetzungen mit fachlichen Inhalten mitverfolgen können, denn oftmal haben wir den Eindruck, dass Außenstehende die Arbeit von Inkassodienstleistern in der Praxis nur deutlich vereinfacht wahrnehmen.

Hintergrund der Beschwerde | Tatsachengeschehen

Im Rahmen des hier thematisierten Beschwerdeinhaltes handelte es sich in tatsächlicher Hinsicht um folgende Umstände:

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen – Regionalzentrum Stade – hat in einer durch unser Haus auftragsgemäß bearbeiteten Forderungssache (int. Az.: Co0001487522) für die an uns eingemeldete und seitens der VZ NI (STade) vertretene Schuldnerin bei einem Vertrags aus 2019 mit Schreiben vom 01.03.2024, diesseits unstreitig und unserer Ansicht nach auch rechtswirksam die Einrede der Verjährung erhoben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dahingehend auch tatsächlich bei Abgabe der entsprechenden Erklärung vorlagen. Soweit fachlich eigentlich alles richtig gemacht, ein Satz hat genügt. Den hätte der Verbraucher sicherlich selbst auch und sogar kostenlos schaffen können. Nichtsdestotrotz, drang diese materiell-rechtliche Einrede mit der Wirkung durch, dass die wirksam bestehende Forderung nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzbar wäre.

Der der Forderung zugrundliegende Vertrag unserer Auftraggeberin wurde dabei konkludent (also durch schlüssige Abgabe entsprechener Verjährungseinrede) als bestehend bestätigt, es handelte sich um die Vermittlung einer Finanzsanierung, die die entsprechende Auftraggeberin angeboten und erbracht hatte und aus welcher die Forderung in Höhe von 468,75 EURO wirksam entstanden war.

Die Akte wurde daraufhin durch unser Haus am 11.03.2024 final geschlossen und ausgebucht. Die gesamten Unterlagen zur Forderung wurden anschließend unsererseits an die betroffene Auftraggeberin zurückgegeben, die personenbezogenen Daten der Schuldnerin im System automatisiert pseudinomisiert (automatisch unidentifizierbar abgeändert). Die betroffene Auftraggeberin kann mit der Forderung (wie Sie nachfolgend sehen werden), generell unverändert die Beitreibung – wenn auch ohne Erfolgsaussichten in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren – gegen die konkrete Schuldnerin fortführen.

Doch damit nicht genug!

Die VZ NI (Stade) meint nun, Sie hätte ein Recht / Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung unserer Rechtsansicht zur Verjährungseinrede und über den Umstand, ob und wie diese einseitig empfangsbedürftige Erklärung sich auf unser Vorgehen im Rahmen des betroffenen Inkassoverfahrens auswirkt, bzw. ob dieses durch uns “eingestellt” wird.

Zu solcher Antwortabgabe wurden wir im Vorfeld der “Beschwerde” bei der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde (dies stellt die erste Eingabe dort in diesem Jahr uns betreffend) auch seitens der VZ NI (Stade) “unter Fristsetzung” mehrfach “aufgefordert“, entsprechend begehrte Erklärungen abzugeben. Die Eingabe bei der Aufsichtsbehörde hat nunmehr den Zweck, entsprechende Reaktion unseres Hauses “endlich” unter dem vermeintlichen “Druck” der Aufsichtsbehörde zu erhalten.

Eingabe VZ NI beim LG Aschaffenburg
Eingabe VZ NI beim LG Aschaffenburg

Interessant, oder? Genau diese Aspekte beleuchten wir für Sie nachfolgend genauer:

Fachliche Einordnung der Beschwerde | Rechtsausführungen

Zunächst bleibt festzustellen, dass die eigentliche Erklärung der materiell-rechtlich durchdringenden Einrede der Verjährung fachlich korrekt durch die VZ NI (Stade) umgesetzt wurde.

Anschließend gibt es immerhin – weil die VZ NI (Stade) hier offensichtlich an der Stelle des eingesetzten Verbraucherberaters erheblichen qualitativ – fachlichen Nachschulungsbedarf zu haben scheint – drei Aspekte, die näher zu betrachten sind:

Fachlich kein “Anspruch auf Mitteilung der Rechtsauffassung

Soweit die VZ NI (Stade) in Person des eingesetzten Verbraucherberaters zunächst unter Fristsetzung unmittelbar unserem Hause gegenüber und nunmehr via des Missbrauches der nach RDG fachlich für unser Haus zuständigen Aufsichtsbehörde den Wunsch (allerdings als Anspruch formuliert) geäußert hat, die Euro – Invest – Inkasso GmbH möge mitteilen, wie die hiesige “Rechtsauffassung” zur erhobenen Einrede der Verjährung ausfällt, so bleibt festzustellen, dass unser Haus keine Rechtsberatung außerhalb bestehender Vertragsbeziehungen zu Gläubigern in Bezug auf konkrete Forderung anbietet und solche auch nicht nach dem RDG anbieten darf.

Scheinbar ist sich der betroffene Verbraucherberater fachlich so unsicher zu den Folgen der durch ihn erhobenen Erklärung, dass er nunmehr unser Haus zur fachlichen Nachschulung zu missbrauchen sucht. Da unser Haus eine solche weder anbietet, noch durchführen dürfte, wird eine solche selbstverständlich nicht im konkreten und betroffenen Einzelfall diesem Verbraucherberater durch uns erteilt. Wir dachten immer, dass die Verbraucherzentralen dahingehend anwaltliche, kooperierende Stellen vorhalten, an welche sich die Verbraucherberater bei offensichtlicher fachlicher Unsicherheit wenden könnten … aber scheinbar lagen wir dahingehend im Irrtum.

Auch liegt in Bezug auf die vertragliche Stellung eines Inkassounternehmens in der Beziehung zum auftraggebenden Gläubiger eine vertragsimmanente Treuepflicht vor, (vgl. § 241 Absatz 2 BGB), welche eine Äußerung einer Rechtsauffassung gegenüber der Gegenseite praktisch meist gänzlich in analogen Sachverhalten verhindern dürfte.

Oder meinen Sie wirklich, die VZ NI (Stade) würde den Verbrauchern ihrerseits bei objektiv eindeutiger Rechtsauffassung zu Lasten eines vertretenen Verbrauchers praktisch in den Rücken fallen und der Gegenseite eine solche Auffassung auf Aufforderung mitteilen? Schon interessant wie wenig Ahnung oder gar Logik dieser Verbraucherberater fachlich zu haben scheint oder will er uns etwa vorsätzlich zu rechtswidrigem und vertragsbrüchigem Verhalten anstiften? Beides erscheint aus unserer Perspektive eher unseriös für eine Verbraucherzentrale.

Hinweis zu Verjährungseinreden allgemein (losgelöst vom vorliegenden Einzelfall):

Objektiv wegen Zeitablaufes verjährte Forderungen können zeitlich unbefristet weiter beim Schuldner geltend gemacht werden. Dies unabhängig von der Erhebung der Einrede der Verjährung, da sich die Forderung dadurch nicht als unwirksam oder nicht bestehend als rechtliche Folge einordnet, sondern lediglich nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sein wird. Die Forderung wandelt sich nach Erhebung der Einrede der Verjährung in eine rechtlich als sogenannte “Naturalobligation” bezeichnete Figur um, bei welcher die Wirkungen von § 214 Absätze 1, 2 BGB eintreten.

Ein beauftragtes Inkassounternehmen wird regelmäßig mangels entsprechend zu erzielender Quoten der Beitreibung von einer außergerichtliche Fortführung einer Beitreibung von Forderungen aus Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit absehen, sobald die Einrede der Verjährung wirksam unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und diesbezüglicher tatbestandlicher Voraussetzungen in der Praxis erhoben wird. Das hindert den Gläubiger dennoch rechtlich und tatsächlich nicht, auch zukünftig diese konkrete Forderung immer wieder beim Schuldner, diesem gegenüber geltend zu machen.

Fachlich kein “Anspruch auf Erklärung über den Status des Inkassoverfahrens

Ferner begehrt der konkrete Verbraucherberater Sachstandsmitteilung über des Status des Inkassoverfahrens, insbesondere ob dieses durch unser Haus eingestellt wurde … aha … naja kann man ja mal versuchen, nicht wahr?

Seit dem 01.03.2024 sind bis zum heutigen Tage (Stand 04.07.2024) immerhin 3 Monate und 3 Tage vergangen. Ob diesem Verbraucherberater denn aufgefallen sein könnte, dass seither keine weitere Kontaktaufnahme unseres Hauses gegenüber dem Schuldner stattgefunden hat? Wir wissen es nicht, denn wir haben keinen Einblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Verbraucherberater und dem durch diesen vertretenen Verbraucher.

Was wir allerdings wissen ist, dass ein solcher – wie hier seitens der VZ NI (Stade) geforderter Anspruch schlichtweg objektiv nicht besteht. Weder kraft gesetzlicher Regelungen, noch kraft konkretisierender Vorgaben aus der Rechtsprechung und auch nicht aus einer vermeintlichen (oftmals zu unrecht behaupteten) “immanenten Kompetenz” der VZ NI (Stade) heraus aufgrund Ihrer Stellung als privatrechtlich (als Verein) organisierte und satzungsmäßig dem Verbraucherschutz dienende Stelle.

Fachlich kein “Anspruch auf Mitwirkung im Übrigen

Inwiefern die VZ NI (Stade) in Person des konkreten Verbraucherberaters pauschal unterstellt, ein Inkassounternehmen hätte eine Mitwirkungspflicht im Übrigen, erschließt sich diesseits schlichtweg nicht einmal ansatzweise, da es dahingehend jeglicher Anspruchsgrundlage und jeglicher Vertragsgrundlage ermangelt.

Wie hätte der betroffene Berater richtig reagieren können?

Wäre der betroffene Verbraucherberater fachlich auf einem halbwegs anständigen und zur Ausübung seiner konkret hier erbrachten Tätigkeit qualifiziert gewesen, hätte er schlichtweg nur die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen in der Forderungssache gegen den vertretenen Verbraucher abwarten müssen um dann auf einfachste Weise – nämlich mit einem Satz und einem Nachweis – das gerichtliche Verfahren für den Verbraucher gewinnend entscheiden zu können und den Gläubiger dadurch in die Pflicht (§ 91 ZPO) zur Tragung des gesamten Prozessrisikos zu bringen, dies hätte etwaige Kosten die durch die Vertretung der Verbraucherzentrale entstanden hätte umfasst.

Das hiesige Vorgehen war demnach sogar wirtschaftlich ein “Bärendienst” für die eigene Institution der VZ NI (Stade), da bei einem Fehler des Gläubigers im Versuch der gerichtlichen Durchsetzung ggf. sogar Kostenerstattungen zu Gunsten der VZ NI (Stade) entstehen hätten können. Also nicht nur fachlich , sondern sogar wirtschaftlich ebenfalls unklug.

Missbrauch eines nicht einschlägigen Beschwerdekanales durch die VZ NI

Die Prüfungskompetenz der für Inkassodienstleistungen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Gesetz (RDG) und wurde durch uns in einem einschlägigen dahingehenden früheren Beitrag für Sie bereits aufgezeigt und erläutert (Aufklärung). Materiell-rechtliche Aspekte – sofern diese die Berufsausübung der Inkassodienstleister nicht tangieren, unterliegen objektiv und teleologisch (also nach Sinn und Zweck der Vorschriften) nicht der Prüfkompetenz der nach RDG zuständigen Aufsichtsbehörde.

Sofern die VZ NI (Stade) hier Erklärungen einfordert, auf welche gesetzlich nicht ansatzweise ein auch entsprechender Anspruch besteht, so missbraucht diese demnach den Beschwerdekanal bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unseres Hauses und offenbart praktisch neben deutlich erkennbarer tatsächlicher Hilflosigkeit in der praktischen konkreten Fallbearbeitung eines überaus einfachen Falles auch erhebliche fachliche Defizite in Bezug auf vermeintlich angenommene, aber tatsächlich nicht bestehende Ansprüche und zudem auch in Bezug auf die Aufgaben der Aufsichtsbehörde selbst.

Der Verbraucherberater versucht hier die nach RDG zuständige fachliche Aufsichtsbehörde quasi als Instanzgericht zu missbrauchen um seine eigene Erklärung – offenkundig in gänzlicher fachlicher Ahnungslosigkeit – rechtlich auf die entfalteten Wirkungen hinterfragen zu lassen.

An der Stelle sind wir nur negativ überrascht, dass das LG Aschaffenburg offensichtlich keine Vorprüfung über eine Tangierung der gesetzlichen Zustandigkeit durchgeführt hat und zudem auch verwundert, dass die Aufsichtsbehörde in dieser Sache nicht die Eingabe von Beginn an wegen Unzuständigkeit an die VZ NI (Stade) mit entsprechendem Unzuständigkeitshinweis zurückgeleitet hat. Naja, es kann ja jedem mal ein solcher Fehler unterlaufen, denn auch dort arbeiten nur Menschen.

Wie nehmen Verbraucher die VZ NI eigentlich wahr?

Generell stellt sich für uns – insbesondere im Lichte des Umstandes, dass wir in diesem Kalenderjahr 2024 schwerpunktmäßig im Rahmen von Aufklärung und damit auch im Verbraucherschutz (Schwerpunkt Schuldner) aktiv sind, wie denn seitens der Zielgruppe der Verbraucherzentrale Niedersachsen, diese in der alltäglichen Praxis wahrgenommen und eingeordnet wird.

Nachfolgend versuchen wir Ihnen im Rahmen einer Schnellrecherche im Internet, dahingehend auch einschlägige und entsprechende Inhalte aufzufinden und abzubilden.

Bewertungen auf Trustpilot

Bei Trustpilot fällt auf, dass es mehrere dort hinterlegte Profile für verschiedene Verbraucherzentralen in Deutschland gibt, in welchen die Erfahrungen der Verbraucher generell eher gemischt mit erkennbarer Tendenz ins Negative ausfallen. Es gibt auch ein dort hinterlegtes Profil der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Keines der Profile ist durch die Verbraucherzentralen beansprucht, weshalb eine Prüfung durch diese nicht stattgefunden zu haben scheint.

Im “Sammelprofil↗” der Bewertungen der Verbraucherzentrale kann objektiv aufgrund der ausdrücklichen Nennung dieser nur eine einzige Bewertung der VZ NI zugerechnet werden, das Profil der VZ NI↗ dagegen weist überhaupt nur eine Bewertung bislang. Beide bilden wir Ihnen nachfolgend ab:

VZ NI über Sammelprofil Trustpilot
VZ NI über Sammelprofil Trustpilot
VZ NI über Einzelprofil Trustpilot
VZ NI über Einzelprofil Trustpilot

Bewertungen auf Google

Die Verbraucherzentralen halten keine Businessprofile bei Google vor, weshalb es keine Möglichkeit für Verbraucher gibt, via Google Bewertungen abzugeben. Es sind demnach keine Erfahrungsberichte zur VZ NI via Goolge auffindbar.

Warum ist diese “Anfrage” der VZ NI nicht nur widersprüchlich, sondern sogar unklug?

Es ist spannend zu sehen, welche Stilblüten die Praxis seitens der Verbraucherzentralen so zu Tage bringt. Die Verbraucherzentralen waren maßgeblich dafür verantwortlich, dass im Rahmen der gesetzlichen Inhalte des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht die außergerichtlichen Gebührensätze für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte deutlich reduziert wurden. Nunmehr fordert die VZ NI (Stade) Erklärungen an, ohne dass es dahingehend einen Anspruch gibt und missbraucht dabei sogar die fachliche Aufsichtsbehörde unsseres Hauses in der Hoffnung so eine entsprechend begehrte Antwort zu erhalten.

Wir halten fest: Auf der einen Seite die Wirtschaftlichkeit eines Inkassodienstleisters angreifen und auf der anderen Seite eine unwirtschaftliche Handlung verlagen … interessant oder? Wie objektiv unlogisch muss man denn eingestellt sein um ernsthaft zu erwarten, dass Inkassodienstleister gegenüber den Verbraucherzentralen zukünftig mehr als nur gesetzlich notwendig in die Wege leiten werden, wenn doch diese schwerpunktmäßig dafür verantwortlich sind, dass die gesamte Wirtschaftlichkeit einer Branche eingeschränkt wurde und praktisch durch die betroffenen Dienstleister komplett umgestellt werden musste. Ausdrücklich ausgenommen von unserer vorstehend generellen Haltung ist die VZ Bayern, sofern diese auf unsere Anfrage in Bezug auf eine Kooperation, eine solche mit unserem Hause einzugehen bereit ist.

Übrigens Exkurs zur Politik der Verbraucherzentralen:

Was die Verbraucherzentralen bei der außergerichtlichen Gebührenkürzung offensichtlich praktisch nicht bedacht haben ist der feine aber fachlich korrekte Umstand, dass Inkassodienstleister auch ohne außergerichtlichen Kontakt zum Schuldner im Rahmen des Autrages gleich das gerichtliche Mahnverfahren einleiten können und damit sogar fachlich sauber die Gebühren in vielen Fällen deutlich – zum Nachteil der Verbraucher – steigern können … aber so ist da ja leider jedes Mal, wenn man fachlich nur mit Halbwissen bewanderte Stellen in die Gesetzgebung mit einbezieht.

Neben dem Umstand, dass Schuldner nunmehr deutlich schneller vor Gericht stehen werden und dabei auch höhere Kosten zu tragen haben werden, ist auch die Zwangsvollstreckung in der Praxis deutlich schneller möglich und die Justiz – entgegen der teleologischen Zielsetzung des Aufbaus des Gesetzes – deutlich weniger entlastet. Hier werden sich die Verbraucherzentralen zukünftig – wie auch die Justiz noch häufig über den verzapften Blödsinn hinterfragen müssen, denn dass die gesetzlichen Änderungen auch in der Praxis eine Verschlechterung des Verbraucherschutzes bewirken kann, hatte offensichtlich niemand auf dem Schirm.

Welchen Inhalt hat unsere Stellungnahme an die Aufsichtsbehörde?

Neben der konkreten Nachfrage an die Aufsichtsbehörde, worin diese in dieser konkreten Eingabe der VZ NI (Stade) einen nach dem RDG relevanten Inhalt im fachlichen und tatsächlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu erkennen vermag, haben wir diesen Beitrag unter Nennung des Websitelinks bezugnehmend genannt, um für die Aufsichtsbehörde auf die in der Eingabe enthaltenen unfachlichen Aspekte und den Missbrauch des Beschwerdekanales hinzuweisen.

Sollte die Aufsichtdsbehörde wider unseres Erwartens tatsächlich eine RDG Relevanz erkennen, werden wir sobald diese uns dann auf unsere Anfrage mitgeteilt wurde auch umfassend, ausdrücklich und einschlägig Stellung dazu beziehen, sofern dann eine Stellungnahme über die Inhalte dieses Beitrages hinausgehend geboten erscheint.

Fazit zur “Beschwerde” der VZ NI vom 31.05.2024

Nach anfänglichem guten Beginn der VZ NI (Stade) stellt sich die Tätigkeit des hier konkret betroffenen Verbraucherberaters in dieser Forderungssache leider als erheblich unqualifiziert dar. Für den betroffenen Verbraucher ist dieses unqualifizierte Vorgehen hier allerdings erfreulicherweise (und ausnahmsweise) einmal nicht zu dessen Nachteil ausgefallen.

Neben fachlichen Defiziten und Fehleinschätzungen ist leider auch erkennbar, dass der involvierte Berater hier nicht einmal aus 3- monatiger Reaktionslosigkeit unseres Hauses in jede Richtung (sowohl gegenüber der VZ NI (Stade) auf die thematisierten Anfragen, als auch gegenüber dem Verbraucher im Rahmen einer ggf. durch uns fortgeführten Forderungsbeitreibung) einen Anlass erkannt zu haben scheint, sich selbst in Bezug auf seine begehrten Erklärungen / Ansprüche fachlich einmal zu hinterfragen und auch deshalb ein Bild der Ermangelung vorhandener Kompetenz überhaupt nur über diesen betroffenen Berater und damit auch die VZ NI (Stade) nach außen dringen konnte.

Besonders schwer wiegt aus unserer Sicht der Missbrauch des Beschwerdekanales bei der fachlich nach RDG zuständigen Aufsichtsbehörde und die offenkundig erkennbare Hilflosigkeit der VZ NI (Stade) in der Bearbeitung und Einordnung einer einfachen Fallbearbeitung in einer Forderungssache. Wir bitten hiermit die VZ NI (Stade) im Interesse des bestmöglichen Verbraucherschutzes, den konkret betroffenen Berater intern oder extern fachlich umfassend “von der Pike” auf aus- und fortzubilden, um zukünftig analoge tatsächliche Fehltritte im Rahmen von Anfragen der Verbraucherzentralen zu vermeiden, da diesseits nicht ausgeschlossen erscheint, dass analoge Verfehlungen auch in Einzelfällen zum Nachteil der vertretenen Verbraucher ausfallen können.


Dieser Beitrag – Anfragen der Verbraucherzentralen – ist aktuell mit 94 von 100 Punkten suchmaschinenoprimiert (Wert via Rank Math Seo) für eine größtmögliche Nutzerfreundlichkeit und Auffindbarkeit in der Goolge Suche.

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Updated on 16. Juli 2024

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